
Ulitzka & Partner mbB
Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei
Ihre Berater für Recht und Steuern in Augsburg, München und im Fünfseenland
Wer wir sind
Unsere Leistungen im Überblick

Steuerberatung
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Lohn- und Finanzbuchhaltung
Ihre Lohnabrechnungen und Buchhaltung werden zuverlässig und pünktlich erledigt, sodass Sie sich voll auf Ihr Geschäft konzentrieren können.
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Steuererklärung und USt-VA
Steuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung werden termingerecht und korrekt erstellt – kein Stress, keine Sorgen.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Steuerlich optimal abgesichert bei Erbschaften und Schenkungen – für eine sichere und planbare Zukunft.
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Jahresabschluss / Bilanz
Ein klarer und verlässlicher Überblick über die finanzielle Lage Ihres Unternehmens durch einen professionell erstellten Jahresabschluss.
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Unternehmensnachfolge / vorweggenommene Erbfolge
Planen Sie die Zukunft Ihres Unternehmens sicher und steuerlich vorteilhaft, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
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Steuerliche Gestaltung
Optimieren Sie Ihre Steuerlast mit maßgeschneiderten Strategien, die Ihre finanzielle Zukunft sichern.
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Internationales Steuerrecht
Grenzüberschreitende Steuerfragen? Sie sind weltweit bestens aufgestellt und optimal beraten.

Rechtsberatung
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Vertragsgestaltung
Sicherstellen, dass Ihre Verträge rechtssicher und klar formuliert sind – für eine reibungslose Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Streitigkeiten.
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Arbeitsrecht
Schützen Sie Ihre Rechte als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit fundierter Beratung und klaren Regelungen im Arbeitsrecht.
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Unternehmenskäufe und Umwandlungsrecht (M&A)
Erfolgreiche Unternehmensübernahmen und Umstrukturierungen – rechtssicher und strategisch begleitet für Ihren langfristigen Erfolg.
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Steuerstrafrecht
Bei Verdacht auf Steuervergehen – eine starke Verteidigung und präzise Beratung, um Ihre Rechte zu schützen.
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Gesellschaftsrecht
Gründen, führen und strukturieren Sie Ihr Unternehmen mit rechtlicher Sicherheit – von der Gründung bis zur Unternehmensführung.
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Erbrecht
Ihr Vermögen rechtssicher weitergeben – durch sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung Ihres Nachlasses.
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Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Kompetente Vertretung in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht – für die bestmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte.
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Internationales Recht
Rechtsfragen über Landesgrenzen hinweg souverän meistern – mit fundierter Beratung im internationalen Recht.

Wirtschafts- und Unternehmensberatung
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Rechtsformwahl / Startup Beratung
Starten Sie Ihr Unternehmen auf einer soliden rechtlichen Grundlage – mit der passenden Rechtsform und kompetenter Beratung für einen erfolgreichen Start.
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Controlling
Behalten Sie die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens im Blick – durch effizientes Controlling und transparente Analysen.
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Verfahrensdokumentation und Prozessmanagement
Optimieren Sie Ihre Geschäftsabläufe mit klar dokumentierten Verfahren und einem effektiven Prozessmanagement – für mehr Effizienz und Sicherheit.
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Digitalisierung
Nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung für Ihr Unternehmen – von der Implementierung digitaler Tools bis zur Optimierung Ihrer Prozesse.
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Liquiditätsplanung
Sichern Sie die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens – mit einer präzisen Liquiditätsplanung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.
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Finanzierungsplanung und Kommunikation mit Banken
Erhalten Sie die bestmöglichen Finanzierungsbedingungen – mit einer strategischen Finanzierungsplanung und professioneller Unterstützung in der Kommunikation mit Banken.

gemeinsam • persönlich • vorausschauend
Das Team der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei berät Sie gerne in einer der Büros in Augsburg, München und im Fünfseenland.
Digitale Kanzlei
Unsere Kanzleien arbeiten bis zu 100 % digital, sowohl bei der Kommunikation und dem Dokumentenaustausch mit Mandanten als auch intern. Wir unterstützen Mandanten dabei, ihre Unternehmensprozesse zu digitalisieren und an moderne Geschäftsanforderungen anzupassen. Dies erreichen wir durch Online-Dienste, Apps und gezielte Beratung, bei der individuelle Lösungen erarbeitet werden.

Unsere Kanzlei
Deine Karriere bei Ulitzka & Partner
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Unser Blog

Exzellenter Arbeitgeber 2024!
So dürfen wir uns heute nennen. Und zwar mit Brief und Siegel, ohne Wenn und Aber. Ausgezeichnet wurden wir vom Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V., der damit erneut die hervorragenden Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und Karriere- chancen würdigt, die wir unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten. Wir freuen uns über diese tolle Auszeichnung. Mit und vor allem mit unserem herausragendem Team, das unbestritten auch nichts anderes als einen „Exzellenten Arbeitgeber“ verdient hat. Übrigens: Wir suchen noch neue Kolleginnen und Kollegen. Wer also auf der Suche nach einem ausgezeichneten Arbeitgeber im Bereich der Steuerberatung ist: einfach bei uns melden.

Steuerführer für Gründer. Einzelunternehmen vs Kapitalgesellschaften
Dein umfassender Steuerführer für Gründer. Von Einzelunternehmen über Personengesellschaften bis zu Kapitalgesellschaften – wir decken alle steuerlichen Grundlagen, Unterschiede und Gestaltungsmöglichkeiten ab. Lerne die steuerlichen Rahmenbedingungen, Steuersätze und die Vor- und Nachteile jeder Unternehmensform kennen, um die beste Entscheidung für dein Startup zu treffen.

Wie gründe ich ein Startup?
Träumst du davon, dein eigenes Unternehmen zu starten, bist aber unsicher, wie du beginnen sollst? In diesem leicht verständlichen Leitfaden begleiten wir dich Schritt für Schritt – von deiner ersten Idee bis zur Gründung deines eigenen Unternehmens. Wir gehen auf alles Wichtige ein, zum Beispiel auf die Auswahl der passenden Rechtsform, die Wichtigkeit guter Steuerberatung und die rechtlichen Herausforderungen. Egal, ob du eine GmbH oder eine UG gründen möchtest, wir stehen dir auf deinem Weg zum Erfolg zur Seite.

Wie gründe ich eine GmbH?
Denkst du darüber nach, deine eigene GmbH zu gründen, findest den Prozess aber etwas verwirrend? Kein Problem, wir begleiten dich Schritt für Schritt von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Gründung deiner GmbH. In diesem Artikel erklären wir dir alles Wichtige – von der Auswahl der passenden Rechtsform, über das Erstellen des Gesellschaftsvertrags, bis hin zur Anmeldung im Handelsregister. Wir zeigen dir auch, wie entscheidend die Unterstützung durch einen Steuerberater und einen Anwalt ist und wie du die Finanzierung deiner GmbH klären kannst. Bleib dabei, um zu lernen, wie du deinen Traum von einer eigenen GmbH verwirklichen kannst!
Steuernews
August 2025
Depotausbuchung von Aktien: Bescheinigung der Banken sorgfältig prüfen
Die Einzelheiten: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien dürfen (bzw. durften) seit dem 1.1.2020 mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt (bzw. galt) hier nicht. Es gab jedoch eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste konnten nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste waren dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Begrenzung auf 20.000 Euro wieder abgeschafft, und zwar für alle offenen Fälle. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Entsprechende Verluste sind also auch über 20.000 Euro hinaus sofort verrechenbar.
Die Kehrseite der Medaille: Durch die Streichung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG lebt die alte Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG wieder auf. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen danach nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus in den folgenden Jahren. Als "Verkauf" in diesem Sinne gilt auch die reine Depotausbuchung sowie die Veräußerung von wertlosen Aktien (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 59, 63). Das Gesagte gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie so genannte virtuelle "Verlustverrechnungstöpfe", und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG): Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können (so genannter Verlustübertrag). Stattdessen können Sie auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen.
Bei wertlos gewordenen Aktien haben die Banken aber - bislang - keine Verlustverrechnung vorgenommen. Zumindest galt dies für Verluste von über 20.000 Euro. Sie haben die Verluste also nicht in den Verlusttopf eingestellt (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742 Rz. 229a). Mit Schreiben vom 15.4.2025 (IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 325) hat das BMF ausdrücklich zugelassen, dass Banken die Rz. 229a bis Ende 2025 weiter anwenden dürfen. Dies beruht auf § 52 Abs. 1 EStG, Art. 5 Nr. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 10 des Jahressteuergesetzes 2024. Das bedeutet, dass einige Banken die interne Verlustverrechnung ihrerseits vornehmen, andere hingegen nicht. Daher bleibt betroffenen Anlegern nichts anderes übrig, als die Steuerbescheinigungen genau zu prüfen und/oder bei ihrer Bank nachzufragen, wie die Handhabung bezüglich wertlos gewordener Aktien ist. Falls die - interne - Verlustverrechnung nicht erfolgt, muss die Verrechnung - wie bisher - im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Praxistipp:
Für den Verlustvortrag hat das BMF eine Vereinfachungsregelung erlassen: Sind Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden, sind diese aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste. Letztlich können "Altverluste" also auch mit Gewinnen aus anderen Anlagen und nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rz. 118).
31
Aug
August 2025
29
Aug
Umsatzsteuer: Können Ehegatten die Kleinunternehmerregelung zweimal nutzen?
Der Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig sind. Im Februar 2016 meldete die Klägerin ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung? als Einzelunternehmerin an. Der Kläger meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe "Grabpflege und Grabgestaltung? an. Beide Ehegatten beantragten jeweils beim Finanzamt, ab Beginn ihrer Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anzuwenden. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann erzielten mit ihren Gewerben jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze; bei einer Addition der Umsätze wäre die Grenze überschritten worden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Gewerbe bzw. die Unternehmen künstlich aufgespalten worden seien und versagte daraufhin für die Streitjahre die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die Kläger hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Unter anderem trugen sie vor, dass die Grabpflege von der Ehefrau, die Grabgestaltung aber vom Ehemann geleistet worden seien. Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die beiden Unternehmen eigenständig betrieben wurden und die Kleinunternehmerregelung jeweils rechtmäßig in Anspruch genommen worden ist.
Begründung: Eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer (BFH-Urteile vom 11.7.2018, XI R 36/17 und XI R 26/17; EuGH-Urteil vom 4.10.2024, C-171/23). Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist aber auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. So kann auch eine umsatzsteuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene Unternehmen wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn ergeben (BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 28/12). Demnach liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nur dann vor, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert werden, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten. Eheleute sind nicht verpflichtet, jeweils selbstständige Tätigkeiten in einem Unternehmen zu bündeln und sie "aus einer Hand? anzubieten. Sie dürfen auch getrennte Unternehmen führen, und zwar selbst dann, wenn sie (nur) hierdurch aufgrund der Höhe ihrer erzielten Umsätze in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung fallen. Es müssen aber außersteuerliche Gründe für die Trennung der Unternehmen vorliegen. Zudem muss für die Kunden erkennbar sein, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann eigenständig nach außen auftreten (eigene Gewerbeanmeldung, Leistungserbringung unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung, Abrechnung mit jeweils eigener Steuernummer und eigenem Briefkopf, eigene Rechnungs- und Kundennummern).
Praxistipp:
Im Urteilsfall lagen außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor. So hatte die Ehefrau ausgeführt, dass sie aufgrund der Behinderungen ihrer Kinder den Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten hatte und mit dem Zuverdienst zum Familieneinkommen beitragen wollte. Zum anderen hatte sie dargelegt, dass sie körperlich nicht in der Lage war, Grabsteine zu bewegen und dass diese Tätigkeit - infolge zunehmender Nachfrage - daher von ihrem Ehemann angeboten wurde, während sie sich auf Leistungen der Grabpflege konzentriert hat.
Mandantenvideos
August 2025

Was kostet ein Steuerberater ? die StbVV
Was kostet ein Steuerberater ? die StbVV
26
Aug
July 2025
8
Jul

Workation ? Arbeiten im Ausland
Workation ? Arbeiten im Ausland
Kontakt
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Geschlossen