Menschen haben ein Meeting

Ulitzka & Partner mbB
Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei

Ihre Berater für Recht und Steuern in Augsburg, München und im Fünfseenland

Wer wir sind

Unsere Leistungen im Überblick

Icon Steuerberatung

Steuerberatung

Icon Rechtsberatung

Rechtsberatung

  • Vertragsgestaltung
    Sicherstellen, dass Ihre Verträge rechtssicher und klar formuliert sind – für eine reibungslose Zusammenarbeit und zur Vermeidung von Streitigkeiten.
  • Arbeitsrecht
    Schützen Sie Ihre Rechte als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit fundierter Beratung und klaren Regelungen im Arbeitsrecht.
  • Unternehmenskäufe und Umwandlungsrecht (M&A)
    Erfolgreiche Unternehmensübernahmen und Umstrukturierungen – rechtssicher und strategisch begleitet für Ihren langfristigen Erfolg.
  • Steuerstrafrecht
    Bei Verdacht auf Steuervergehen – eine starke Verteidigung und präzise Beratung, um Ihre Rechte zu schützen.
  • Gesellschaftsrecht
    Gründen, führen und strukturieren Sie Ihr Unternehmen mit rechtlicher Sicherheit – von der Gründung bis zur Unternehmensführung.
  • Erbrecht
    Ihr Vermögen rechtssicher weitergeben – durch sorgfältige Planung und rechtliche Absicherung Ihres Nachlasses.
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
    Kompetente Vertretung in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht – für die bestmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte.
  • Internationales Recht
    Rechtsfragen über Landesgrenzen hinweg souverän meistern – mit fundierter Beratung im internationalen Recht.
Icon Wirtschafts- und Unternehmens­beratung

Wirtschafts- und Unternehmens­beratung

  • Rechtsformwahl / Startup Beratung
    Starten Sie Ihr Unternehmen auf einer soliden rechtlichen Grundlage – mit der passenden Rechtsform und kompetenter Beratung für einen erfolgreichen Start.
  • Controlling
    Behalten Sie die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens im Blick – durch effizientes Controlling und transparente Analysen.
  • Verfahrensdokumentation und Prozessmanagement
    Optimieren Sie Ihre Geschäftsabläufe mit klar dokumentierten Verfahren und einem effektiven Prozessmanagement – für mehr Effizienz und Sicherheit.
  • Digitalisierung
    Nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung für Ihr Unternehmen – von der Implementierung digitaler Tools bis zur Optimierung Ihrer Prozesse.
  • Liquiditätsplanung
    Sichern Sie die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens – mit einer präzisen Liquiditätsplanung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt ist.
  • Finanzierungsplanung und Kommunikation mit Banken
    Erhalten Sie die bestmöglichen Finanzierungsbedingungen – mit einer strategischen Finanzierungsplanung und professioneller Unterstützung in der Kommunikation mit Banken.
Menschen haben ein Meeting

gemeinsam • persönlich • vorausschauend

Das Team der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei berät Sie gerne in einer der Büros in Augsburg, München und im Fünfseenland.

  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter
  • Mitarbeiter

Digitale Kanzlei

Unsere Kanzleien arbeiten bis zu 100 % digital, sowohl bei der Kommunikation und dem Dokumentenaustausch mit Mandanten als auch intern. Wir unterstützen Mandanten dabei, ihre Unternehmensprozesse zu digitalisieren und an moderne Geschäftsanforderungen anzupassen. Dies erreichen wir durch Online-Dienste, Apps und gezielte Beratung, bei der individuelle Lösungen erarbeitet werden.

Menschen arbeiten in der Kanzlei am Tablet

Unsere Kanzlei

Um diesen externen Inhalt von Google anzuzeigen, müssen Sie der Cookie-Gruppe "Marketing" einwilligen.

Mit Ihrer Einwilligung erlauben Sie Google die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Weitere Informationen erhalten Sie in den Nutzungsbedingungen von Google.

Cookie-Einstellungen

Deine Karriere bei Ulitzka & Partner

Erlebst du einen ähnlichen Alltag in der Kanzlei?

Unser Blog

Exzellenter Arbeitgeber 2024!

Exzellenter Arbeitgeber 2024!

So dürfen wir uns heute nennen. Und zwar mit Brief und Siegel, ohne Wenn und Aber. Ausgezeichnet wurden wir vom Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V., der damit erneut die hervorragenden Arbeitsbedingungen, Entwicklungs- und Karriere- chancen würdigt, die wir unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten. Wir freuen uns über diese tolle Auszeichnung. Mit und vor allem mit unserem herausragendem Team, das unbestritten auch nichts anderes als einen „Exzellenten Arbeitgeber“ verdient hat. Übrigens: Wir suchen noch neue Kolleginnen und Kollegen. Wer also auf der Suche nach einem ausgezeichneten Arbeitgeber im Bereich der Steuerberatung ist: einfach bei uns melden.

Steuerführer für Gründer. Einzelunternehmen vs Kapitalgesellschaften

Steuerführer für Gründer. Einzelunternehmen vs Kapitalgesellschaften

Dein umfassender Steuerführer für Gründer. Von Einzelunternehmen über Personengesellschaften bis zu Kapitalgesellschaften – wir decken alle steuerlichen Grundlagen, Unterschiede und Gestaltungsmöglichkeiten ab. Lerne die steuerlichen Rahmenbedingungen, Steuersätze und die Vor- und Nachteile jeder Unternehmensform kennen, um die beste Entscheidung für dein Startup zu treffen.

Wie gründe ich ein Startup?

Wie gründe ich ein Startup?

Träumst du davon, dein eigenes Unternehmen zu starten, bist aber unsicher, wie du beginnen sollst? In diesem leicht verständlichen Leitfaden begleiten wir dich Schritt für Schritt – von deiner ersten Idee bis zur Gründung deines eigenen Unternehmens. Wir gehen auf alles Wichtige ein, zum Beispiel auf die Auswahl der passenden Rechtsform, die Wichtigkeit guter Steuerberatung und die rechtlichen Herausforderungen. Egal, ob du eine GmbH oder eine UG gründen möchtest, wir stehen dir auf deinem Weg zum Erfolg zur Seite.

Wie gründe ich eine GmbH?

Wie gründe ich eine GmbH?

Denkst du darüber nach, deine eigene GmbH zu gründen, findest den Prozess aber etwas verwirrend? Kein Problem, wir begleiten dich Schritt für Schritt von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Gründung deiner GmbH. In diesem Artikel erklären wir dir alles Wichtige – von der Auswahl der passenden Rechtsform, über das Erstellen des Gesellschaftsvertrags, bis hin zur Anmeldung im Handelsregister. Wir zeigen dir auch, wie entscheidend die Unterstützung durch einen Steuerberater und einen Anwalt ist und wie du die Finanzierung deiner GmbH klären kannst. Bleib dabei, um zu lernen, wie du deinen Traum von einer eigenen GmbH verwirklichen kannst!

Steuernews

March 2025

Energetische Maßnahmen: Neue Musterbescheinigung beachten

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen.

Für die Förderung nach § 35c EStG ist besonders wichtig, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Das Unternehmen muss im Bereich der Gebäudesanierung tätig und bestimmten, abschließend benannten Gewerken oder Bereichen zugehörig sein. Die jeweilige Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberater sowie Energieeffizienz-Experten) aus. Diese nutzen dafür eine Musterbescheinigung der Finanzverwaltung. Es sollte darauf geachtet werden, dass das jeweils aktuell gültige Muster verwendet wird. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2025 ist das mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008) veröffentlichte Muster zu verwenden. Bei einem Maßnahmenbeginn vor 2025 sind noch die früheren Muster zu verwenden (z.B. BMF-Schreiben vom 26.1.2023, BStBl I 2023 S. 218; BMF-Schreiben vom 6.2.2024, BStBl I 2024 S. 237). Sie finden das neue Muster unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-muster-bescheinigung-doc.docx?__blob=publicationFile&v=3

Praxistipp:
Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurückgreifen. Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen finden Sie im genannten BMF-Schreiben weitere Erläuterungen.
weiterlesen

30

Mar

March 2025

28

Mar

Leiharbeitnehmer: Abzug der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen?

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher. Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt: Ist von vornherein klar, dass der Leiharbeitnehmer recht lange bei einer einzigen Entleihfirma eingesetzt wird, darf er seine Fahrtkosten nach Ansicht der Finanzverwaltung nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Doch aufgrund einer bereits in 2017 erfolgten Gesetzesänderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch "lange Einsatzzeiten" bei einer einzigen Entleihfirma geben kann. Nach dieser Vorschrift, die seit dem 1.4.2017 gilt, darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nämlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Das Ganze gilt, soweit nicht in Tarifverträgen eine andere Überlassungshöchstdauer festgelegt ist. Jedenfalls muss der BFH die Frage in mittlerweile zwei Verfahren beantworten, das heißt, er muss klären, ob überhaupt Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegen konnten (Az. VI R 22/23, Vorinstanz FG München, Urteil vom 21.3.2023, 6 K 1233/20 und VI R 32/24, Vorinstanz FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2024, 15 K 1490/24 E).

Dem Düsseldorfer Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war vom 16.8.2021 bei einem Personaldienstleister tätig, der ihn sofort an einen anderen Betrieb entliehen hat. Die Dauer des Einsatzes war nicht festgelegt ("Ende offen"). Letztlich wurde der Kläger - mit einer kurzen Unterbrechung - von Mitte August 2021 bis Ende 2023 bei dem Entleiher eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten des Klägers nur mit der Entfernungspauschale. Der Sitz des Entleihers sei die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, weil er dort dauerhaft und somit unbefristet zugeordnet gewesen sei. Das ergebe sich aus der Formulierung in der Einsatzanweisung mit "Ende offen?. Der Kläger hingegen wollte die Fahrtkosten als Reisekosten abziehen. Die betriebliche Einrichtung des Entleihers stelle nicht die erste Tätigkeitsstätte dar. Ungeachtet seiner Zuordnung dorthin fehle es an deren Dauerhaftigkeit i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Denn die Überlassungsdauer sei nach § 1 Abs. 1b AÜG in der ab 1.4.2017 geltenden Fassung auf höchstens 18 Monate begrenzt; vorherige Überlassungen an denselben Entleiher seien nur dann einzubeziehen, wenn nicht zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate lägen. Zwar könne ein Tarifvertrag eine abweichende Überlassungshöchstdauer regeln; das sei bei den hier einschlägigen Tarifverträgen jedoch nicht der Fall. Die Richter des FG Düsseldorf sind der Auffassung des Klägers gefolgt.

Das FG München hingegen hatte zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Es gab allerdings einen gewichtigen Unterschied zum Fall des FG Düsseldorf: Der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer war bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung durch das AÜG geschlossen worden. In dem Düsseldorfer Fall hingegen galt die Begrenzung der Überlassungsdauer auf 18 Monate schon, als das Leiharbeitsverhältnis begann.

Praxistipp:
Unabhängig vom Ausgang der aktuellen Verfahren gilt, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022,VI R 32/20). Folglich können die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km abgesetzt und gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
weiterlesen

Mandantenvideos

March 2025

Wege aus dem ID-Dschungel

ks@deubner-verlag.de (Deubner-Verlag)

Alle Angaben ohne Gewähr.

Ein Unternehmer in Deutschland kann sich schon mal inmitten vieler unterschiedlicher Identifikationsnummern verlieren. Unser Video führt Sie sicher durch den ID-Dschungel! In nur drei Minuten wissen Sie, wo die vier wichtigsten IDs zu finden sind und wofür sie benötigt werden. (03/25)

26

Mar

February 2025

18

Feb

Grundsteuerbescheid: Wie Sie Fehler finden und was Sie jetzt dagegen tun können

ks@deubner-verlag.de (Deubner-Verlag)

Alle Angaben ohne Gewähr.

Ein Grundsteuerbescheid ist in der Regel korrekt, auch wenn die Kosten ab 2025 deutlich gestiegen sind. In manchen Fällen kann er aber angefochten werden. Wie Sie mögliche Fehler entdecken und was Sie dagegen unternehmen können, erläutert dieses Video. (02/25)

Kontakt

Adresse
Pfarrgasse 3,
82266 Inning
Google Maps öffnen

Telefon
08143 4444-0
Adresse
Donnersbergerstraße 49
80634 München
Google Maps öffnen

E-Mail
info@ulitzka-partner.de
Montag - Donnerstag
9 - 12 Uhr | 14 - 17 Uhr

Freitag
9 - 13 Uhr
Samstag - Sonntag
Geschlossen

Termin

Exzellenter Arbeitgeber Siegel
Digitale Steuerkanzlei
Steuerberater Siegel
Kontool Siegel