Steuernews

February 2025

Corona-Bonus: Keine Steuerfreiheit bei Zahlung anstelle von Urlaubsgeld?

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies war der so genannte Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass der Bonus "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet wurde. In diesem Zusammenhang muss der Bundesfinanzhof nun folgende Frage beantworten: Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen? Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich - für Viele durchaus überraschend - entschieden, dass eine Steuerfreiheit zumindest dann ausschied, wenn die Bonuszahlung anstelle von Urlaubsgeld lediglich der Steueroptimierung gedient habe (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22; Az. der Revision: VI R 25/24). Im zugrunde liegenden Fall hatten die Arbeitnehmer in der Vergangenheit jeweils keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Im Streitjahr hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unter anderem Folgendes mitgeteilt: " Unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen gibt es jährlich zwei einmalige Sonderzahlungen. Mitte des Jahres die Sonderzahlung / Urlaubsgeld und am Ende des Jahres die Sonderzahlung / Bonus. ?.. Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Ihnen eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld auszahlen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Jahr folgende Besonderheit: Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. Diese Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt, wodurch Sie eine höhere Netto-Auszahlung der Urlaubsgeldzahlung haben werden. Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind. Siehe hier § 4 bzw. § 5 des Arbeitsvertrages. Sie können hieraus daher keine zukünftigen Ansprüche geltend machen."

Das Finanzgericht sah hierin eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG und versagte diese. Der Vorgang habe lediglich der Steueroptimierung gedient und es sei eben nicht klar erkennbar gewesen, dass die Zahlung konkret erfolgte, um die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Daher seien auch die Voraussetzungen des "Zusätzlichkeitskriteriums" nicht erfüllt. Mit dem Informationsschreiben zu den Sonderzahlungen wurde ein Anspruch auf Urlaubsgeld und eine Bonuszahlung begründet, der durch die Klägerin lediglich teilweise unter der Bezeichnung "Corona-Sonderzahlung" ausgezahlt wurde.

9

Feb

February 2025

7

Feb

Dienstwagen: Keine Minderung des Nutzungswerts um Maut- und Parkkosten

von LSWB

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Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern, und zwar entweder nach der Fahrtenbuch-Methode oder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Gewisse Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den geldwerten Vorteil, etwa Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten bei Privatfahrten jedoch nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils bei der Pauschalregelung führen. Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären (BFH-Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20). Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dessen Vorteil aus der reinen Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.

February 2025

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Abzug von Steuerberatungskosten?

von LSWB

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Der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Der steuerpflichtige Gewinn wird um "unmittelbare" Veräußerungskosten gemindert. Der Bundesfinanzhof muss nun aber entscheiden, ob auch Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, als Veräußerungskosten gelten, das heißt, ob auch diese "mittelbaren" Aufwendungen abzugsfähig sind. Vorausgegangen ist ein - für den Steuerpflichtigen - positives Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.2.2024 (10 K 1208/23; Az. der Revision: IX R 12/24).

Der Sachverhalt: Der Steuerpflichtige erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Als Kosten der Veräußerung machte er neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten, da als solche nur Aufwendungen infrage kämen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, zum Beispiel Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung. Die Steuerberatungskosten, die lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Einkommensteuererklärung betreffen, gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Die Begründung: Der Begriff der Veräußerungskosten sei gesetzlich nicht definiert. Maßgebend sei nicht, ob die Kosten "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei hiernach auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Die Steuerberatungskosten seien im Streitfall durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment? für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht.

6

Feb

February 2025

5

Feb

Vermietung: Anforderung von Mietverträgen kein Verstoß gegen DSGVO

von LSWB

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auch die Finanzbehörden unterliegen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der DSGVO, allerdings erlaubt § 29b AO die Verarbeitung der persönlichen Daten, soweit dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Finanzämter von Vermietern die Mietverträge anfordern dürfen, auch wenn sie dadurch Einblick in personenbezogene Daten der Mieter erhalten. Das Verlangen, Unterlagen vorzulegen, muss zwar notwendig und verhältnismäßig sein, doch die Anforderungen an die Finanzämter sind insoweit nicht streng auszulegen (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23). Der Kläger erzielte Vermietungseinkünfte aus mehreren Objekten. Er fügte seiner Einkommensteuererklärung Aufstellungen der Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Haus vor. Das Finanzamt forderte daraufhin zusätzlich Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an. Der Vermieter kam der Aufforderung nur teilweise nach. So übersandte er dem Finanzamt zwar bestimmte Aufstellungen, doch die Namen der Mieter hatte er geschwärzt. Die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen reichte er gar nicht ein. Er teilte mit, dass die Offenlegung dieser Unterlagen im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich sei. Zudem sei eine Berechtigung zur Unterlagenanforderung nicht ersichtlich, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien. Gegen die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen erhob der Vermieter Einspruch. Sein Rechtsbehelf, die anschließende Klage und nun auch die Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzamts, den Vermieter zur Abgabe der Mietverträge aufzufordern, ist nicht zu beanstanden.

Begründung: Die Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt beruht auf den §§ 29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Darüber hinaus stellt sie auch eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO dar und sichert eines der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele. Dem Vermieter war die Offenlegung der Mieterdaten auch nicht unmöglich. Eine Einwilligung der Mieter war nicht erforderlich. Denn der Vermieter war nach Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 29b Abs. 1, § 97 AO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten seiner Mieter berechtigt. Schließlich berührt die Verpflichtung des Klägers als Verantwortlicher, gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO die Mieter über die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zu informieren, seine Vorlagepflicht nicht.

February 2025

Insolvenzgeld-Umlage U3: Erhöhung zum 1.1.2025

von LSWB

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Arbeitgeber müssen neben der Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen und der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen auch die Umlage U3 für Insolvenzgeld zahlen. Zum 1.1.2025 wurde der Umlagesatz für das Insolvenzgeld von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent angehoben. Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.

3

Feb

February 2025

2

Feb

Krankheitskosten: Nachweis der Aufwendungen bei E-Rezept

von LSWB

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Krankheitskosten, die Steuerbürger selbst getragen haben, sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings wird eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet. Die Krankheitskosten müssen "zwangsläufig" entstanden sein, wobei dieser Nachweis im Falle von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zu erbringen ist (§ 64 Abs.1 Nr. 1 EStDV).

Das Bundesfinanzministerium hat verfügt, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen ist. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für davor liegende Veranlagungszeiträume wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).

February 2025

Grunderwerbsteuer: Steuerpflichtige Verlängerung eines Erbbaurechts

von LSWB

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Die Grunderwerbsteuer ist nicht nur beim Kauf von Grund und Boden oder eines Gebäudes zu entrichten, sondern auch bei der Bestellung und bei der Verlängerung eines Erbbaurechts. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist im letztgenannten Fall der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10.7.2024, II R 3/22). Die Klägerin ist Erbbauberechtigte an einem Grundstück. Das Erbbaurecht wurde im Jahre 1989 begründet. Es ist verbunden mit dem Sondereigentum an einem auf dem Grundstück errichteten Hotel. Da die Klägerin plante, das Hotel nach einer Renovierung weiter zu betreiben, wurde der Erbbaurechtsvertrag im Jahre 2018 dahin geändert, dass die Laufzeit des Erbbaurechts um weitere 44 Jahre verlängert und der bisherige Erbbauzins erhöht wurde. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest. Bemessungsgrundlage war der kapitalisierte Erbbauzins. Der jährliche Erbbauzins betrug 3.369.563 Euro. Aufgrund der Laufzeitverlängerung von 44 Jahren ergab sich auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. der Anlage 9a zum BewG ein Vervielfältiger von 16,910. Bei Anwendung dieses Vervielfältigers betrug der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum danach 56.979.310 Euro. Dieser Betrag unterlag der Grunderwerbsteuer in voller Höhe. Hiergegen wandte sich die Erbbauberechtigte. Sie war der Auffassung, dass der Erbbauzins für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage deutlich abgezinst werden müsste. Doch mit ihrem Anliegen ist sie in letzter Instanz gescheitert.

Begründung: Ein notariell beurkundeter Vertrag über die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung. Bei dem Anspruch des Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich um ein auf bestimmte Zeit beschränktes Recht auf wiederkehrende Leistungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BewG), das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist. Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein verlängertes Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Der kapitalisierte Erbbauzins ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung abzuzinsen. Die in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG geregelte Ermittlung des Kapitalwerts beruht bereits auf einer "Abzinsung?, indem von der Summe der einzelnen Jahreswerte Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen abgezogen werden. Eine weitere Abzinsung ist im Streitfall nicht möglich.

1

Feb

January 2025

31

Jan

Umsatzsteuer: Wichtige Neuregelungen für Kleinunternehmer

von LSWB

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Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22. November 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Neuregelungen für Kleinunternehmer.

Erhöhung der Schwellenwerte für Kleinunternehmerregelung

Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die so genannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie bietet einige Vorteile, geht allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für selbst angeschaffte Waren und in Anspruch genommene Dienstleistungen einher. Bislang konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.

Ab 2025 werden die Schwellenwerte angehoben: Die Kleinunternehmerregelung kann gewählt werden, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht höher als 25.000 Euro war und im laufenden Jahr nicht höher ist 100.000 Euro. Das heißt: Unternehmer, die in 2024 die Umsatzgrenze von 25.000 Euro nicht überschritten haben und deren Umsätze 2025 den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen, können die Neuregelung bereits anwenden. Gegenüber der bisherigen Regelung ist der Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer maßgebend. Während also die bisherigen Grenzen Bruttosummen waren, sind die neuen Grenzen Nettosummen.

Nach der bisherigen Regelung war bezüglich der Umsatzobergrenze (50.000 Euro) für das laufende Kalenderjahr lediglich eine Prognose des Unternehmers aufgrund einer sachgerechten Schätzung zu Beginn des Kalenderjahres erforderlich. Auch wenn der tatsächliche Umsatz dann 50.000 Euro im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden. Ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung ist nicht vorgesehen.

Ab 2025 ist die neue Umsatzobergrenze für das laufende Kalenderjahr von 100.000 Euro als ein Grenzbetrag zu verstehen, bis zu dessen Erreichung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Kalenderjahr zulässig ist, aber ab Überschreiten kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Sobald im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird, ist man kein Kleinunternehmer mehr und muss Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und abführen (vorausgesetzt natürlich, die Umsätze sind nicht nach anderen Vorschriften steuerfrei). Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei. Erforderlich ist also eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes, um das Überschreiten der Umsatzobergrenze sofort feststellen zu können.

Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, muss bisher der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln. Ab 2025 entfällt eine Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres ausübt. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Vereinfachte Rechnungen Grundsätzlich muss eine Rechnung von Kleinunternehmern die gleichen Pflichtangaben enthalten wie eine normale Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG), wobei allerdings keine Umsatzsteuer und auch kein Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden darf. Seit dem 1.1.2025 sind folgende Punkte zu beachten:

- Kleinunternehmer sind zwar nicht verpflichtet, eine Rechnung in Form einer "elektronischen Rechnung" auszustellen. Stattdessen können sie ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen. Sie müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
- Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, bei einer Leistung an eine Privatperson im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14b Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG) eine Rechnung auszustellen.
- Nach der bisherigen Rechtslage wird bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer für Umsätze bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG "nicht erhoben". Nach der neuen Regelung ab 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers "von der Umsatzsteuer befreit". Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss daher nun den Hinweis enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gilt.

Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmer im EU-Ausland Bislang konnten nur Unternehmer mit Sitz in Deutschland die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG für Umsätze in Deutschland in Anspruch nehmen. Wer also etwa in Italien wohnt und in Deutschland eine Ferienwohnung prinzipiell steuerpflichtig vermietet, konnte die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen (BFH-Urteil vom 12.12.2019, V R 3/19).

Ab 2025 können auch Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden (§ 19 Abs. 4 UStG). Sie dürfen die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn der Umsatz im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr und im laufenden Jahr den Grenzwert von 100.000 Euro nicht überschreitet, und dem Unternehmer für die Steuerbefreiung durch den EU-Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt oder bestätigt wurde. Der nationale Schwellenwert von 25.000 Euro für in Deutschland bewirkte Umsätze gilt aber parallel zu der 100.000-Euro-Grenze. Umgekehrt dürfen deutsche Kleinunternehmer nun in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, solange ihr Umsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Und sie wiederum müssen dann auch die nationalen Schwellenwerte des jeweiligen anderen EU-Landes für die dort bewirkten Umsätze beachten.

Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern. Wichtig: Überschreitet im laufenden Kalenderjahr der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 Euro, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Dies hat der Unternehmer dem BZSt binnen 15 Werktagen auf elektronischem Weg mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz anzuzeigen. Mit Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. In der Folge darf der Unternehmer die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer nicht mehr verwenden. Davon unberührt bleibt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland (§ 19a Abs. 4 UStG).

January 2025

Photovoltaikanlagen ab 2022: "Nachlaufender" Betriebsausgabenabzug streitig

von LSWB

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Doch wie sind so genannte nachlaufende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln, also beispielswiese eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Das Finanzgericht Nürnberg hat hierzu entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen (Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23). Der Kläger betreibt eine seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlage. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 wurde in 2022 beim Finanzamt eingereicht; der Nachzahlungsbetrag wurde in 2022 entrichtet. Für das Jahr 2022 reichte der Kläger eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein, in der die Umsatzsteuer für 2021 in Höhe von rund 864 Euro als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 864 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust nicht an. Es verwies darauf, dass Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen stünden, nicht als Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Für die Auslegung durch das Gericht war in erster Linie der reine Wortlaut des Gesetzestextes, hier des § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, maßgeblich. Dieser spreche eindeutig davon, dass bei Vorliegen steuerbefreiter Einnahmen kein Gewinn zu ermitteln "ist".

Das Finanzgericht Münster hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hingegen entschieden, dass ein nachlaufender Betriebsausgabenabzug zulässig ist. Aus der Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind, ergebe sich kein Verbot des Abzugs von Betriebsausgaben. Es liege vielmehr noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren vor, so dass auch das Abzugsverbot nach § 3c EStG nicht greife (Urteil vom 6.11.2024, 7 K 105/24 E) .

Praxistipp:
Gegen beide Urteile wurde jeweils die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die im Falle des Urteils des FG Münster auch bereits eingelegt worden ist. Das Az. beim BFH lautet X R 30/24. Von daher gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt werden, steuerlich geltend zu machen.

29

Jan

January 2025

28

Jan

Kinderbetreuungskosten: Erhöhung des Sonderausgabenabzugs

von LSWB

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Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Ab dem 1.1.2025 wird die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 Euro erhöht. Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossen.

January 2025

Photovoltaikanlagen ab 2022: Rückgängigmachung von IAB nicht erforderlich?

von LSWB

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG. Im Zusammenhang mit der Neuregelung haben sich viele Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlagen investiert wurde.

Das Finanzgericht Köln hat die Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein in 2021 gebildeter IAB rückgängig zu machen ist, zwar in einem Aussetzungsverfahren bestätigt (FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, 7 V 10/24), doch der Bundesfinanzhof hat der Vorinstanz nun widersprochen. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 - AdV). Der Meinungsstand im Schrifttum zu dem Thema ist uneinheitlich und bestätigt die derzeit noch bestehende Unsicherheit der Gesetzesauslegung. Im Ergebnis ist die Auffassung, dass ein im Jahr 2021 gebildeter IAB zwingend im Jahr seines Abzugs rückgängig zu machen ist, jedenfalls ernstlich zweifelhaft - so der BFH.

Praxistipp:
Es ging nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das heißt, der Steuerpflichtige hatte die Aussetzung der Vollziehung seiner Steuernachzahlung beantragt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

27

Jan

January 2025

25

Jan

Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen

von LSWB

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Wer Angehörige, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2025 sind - voraussichtlich - bis zu 12.096 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden. Das heißt: Der Höchstbetrag von 12.096 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16). Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2025 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 12.096 Euro, also 1.008 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Leistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.

January 2025

Geringfügige Beschäftigung: Umlage U2 sinkt zum 1.1.2025

von LSWB

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Zusätzlich zur Pauschalabgabe von 30 Prozent im gewerblichen Bereich bzw. 12 Prozent im Haushaltsbereich müssen Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) noch weitere Umlagen an die Minijobzentrale abführen: die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen und - im gewerblichen Bereich - die Umlage U3 für Insolvenzgeld. Die Umlage U1 beträgt 1,1 Prozent und bleibt in 2025 unverändert. Die Umlage U2 sinkt zum 1.1.2025 von derzeit 0,24 Prozent auf 0.22 Prozent. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt 0,15 Prozent ab dem 1. Januar 2025.

23

Jan

January 2025

21

Jan

Ausländische Investmentfonds: Rückforderung von Steuern für Altjahre

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds könnte für zahlreiche Kleinanleger höchst interessant sein. Die obersten Steuerrichter haben nämlich entschieden, dass ein Investmentfonds mit Sitz im Ausland, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer hat. Und dieser Erstattungsanspruch kommt den Anlegern letztlich über Wertsteigerungen ihrer Anteile oder möglicherweise auch mittelbar per Erstattung - samt Zinsen - zugute (BFH-Urteil vom 13.3.2024, I R 1/20).

Ein französischer Investmentfonds hatte in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Der BFH sah die Sache anders.

Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen auch einem ausländischen Fonds die in § 11 InvStG 2004 geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten ist die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt. Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds "nachgeholt? wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen. Die Entscheidung betrifft nur die Jahre bis 2017. Der Gesetzgeber hat das InvStG mit Wirkung zum 1.1.2018 reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Ertragsteuer belastet (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 22.8.2024). Anleger selbst müssen übrigens nicht aktiv werden. Es ist bzw. war Sache der Fonds selbst, die Erstattungsanträge zu stellen. Bis zur Erstattung dürfte allerdings noch einige Zeit vergehen. Zunächst muss nämlich die Vorinstanz in dem o.g. Verfahren noch einmal aktiv werden. Und im Anschluss muss das Bundeszentralamt für Steuern die Erstattungsanträge bearbeiten.

January 2025

Personengesellschaften: Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Sind Mitunternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der einen ins Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu übertragen, ohne die stillen Reserven aufdecken und versteuern zu müssen. Die Übertragung zu Buchwerten war allerdings nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nur in bestimmten Konstellationen möglich, beispielsweise bei der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in der einen Gesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Gesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin entschieden, dass der maßgebende § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verfassungswidrig ist, soweit er die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften von der Begünstigung ausnimmt (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13). Nunmehr greift der Buchwertansatz auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG i.d.F. des Jahresssteuergesetzes 2024). Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.2024 von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden.

19

Jan

January 2025

18

Jan

Pflege- und Betreuungsleistungen: Rechnung und Überweisung erforderlich

von LSWB

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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Wichtig ist, dass die Rechnung des Dienstleisters mittels Banküberweisung auf dessen Konto beglichen wird. Im Jahre 2022 hatte der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass die genannte Voraussetzung für die Steuerermäßigung aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervorgeht (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, würden weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraussetzen.

Zum 1.1.2025 wird gesetzlich klargestellt, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heißt: Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Sonderregelung für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es nicht mehr (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, "Jahressteuergesetz 2024").

January 2025

Unterhalt bedürftiger Personen: Nur noch Banküberweisung zulässig

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar. Die Zahlungen sind nachzuweisen. Bis Ende 2024 waren nicht nur Überweisungen zugelassen, sondern auch andere Zahlungswege, zum Beispiel durch Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten. Zum 1.1.2025 wird ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur noch durch Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, "Jahressteuergesetz 2024"). Nachweiserleichterungen können bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.

Praxistipp:
Das Gesagte gilt nur für Geldzuwendungen. Wenn eine unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt aufgenommen wird, sind auch weiterhin die "Natural- und Sachleistungen" begünstigt. Das heißt: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (R 33a.1 Satz 5 EStR).

17

Jan

January 2025

15

Jan

Fahrten: Bei zeitlich begrenzter Versetzung von Beamten Abzug als Reisekosten

von LSWB

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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, während Dienstreisen mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Von daher ist es von Vorteil, wenn Fahrten als Dienstreisen und nicht als Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewertet werden. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E).

Der Fall: Eheleute sind beide als Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Beide wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort als Lehrpersonen an eine Ausbildungsstätte versetzt. Die jeweilige Stelle war für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende "Wunschbehörde? erfolgen. In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten die Eheleute die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber nur die Entfernungspauschale, da die Eheleute jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte - der Ausbildungsstätte - zugeordnet seien. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die angefallenen Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt habe. Begründung: Die erste Tätigkeitsstätte werde vorrangig durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer aus der vorausschauenden Sicht ("ex-ante-Sicht") nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden solle. Im Streitfall seien die Kläger der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet gewesen. Eine entsprechende dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung habe nicht vorgelegen. Die Kläger seien zwar im Wege der Versetzung der Ausbildungsstätte zugeordnet worden. Und nach der beamtenrechtlichen Konzeption soll der Einzelne grundsätzlich entweder im Rahmen einer kurzfristigen, vorübergehenden Abordnung eingesetzt werden oder durch eine dauerhafte Versetzung Rechtssicherheit für den Beamten geschaffen werden. Diese Trennung zwischen den beamtenrechtlichen Rechtsinstituten werde in der Praxis jedoch nicht immer eingehalten, so dass es - wie im Streitfall - de facto auch zu zeitlich befristeten Versetzungen komme. Sofern der Bedienstete von vornherein nur zeitlich begrenzt versetzt werde, schlage die beamtenrechtliche Konzeption nicht auf die steuerrechtliche Beurteilung durch.

Im Urteilsfall sollten die Kläger nach den Vorstellungen des Dienstherrn zunächst jeweils nur vorübergehend für den Zeitraum von vier Jahren - und damit nur für einen Zeitraum von 48 Monaten und nicht von mehr als 48 Monaten - ihren Dienst an der Ausbildungsstätte verrichten. Dies folgt aus den Stellenausschreibungen und einem Erlass des Dienstherrn, dem zu entnehmen ist, dass die Dozenten in der praktischen Aus- und Fortbildung stets rotieren sollen, um die Praxisnähe nicht zu verlieren. Die nachfolgenden mehrfachen Verlängerungen der "Verwendungszeiträume? beider Kläger durch den Dienstherrn um jeweils zwei Jahre ändern nichts daran, dass es keine dauerhaften Festlegungen bezüglich der Tätigkeitsstätte durch den Dienstherrn gab (Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2024).

January 2025

Kinderfreibetrag: Erhöhung rückwirkend zum 1.1.2024

von LSWB

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Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf das Kindergeld. Auch für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Kindergeld gewährt. Sofern der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld führt, wird der Differenzbetrag nach der Einkommensteuer-Festsetzung ausgezahlt. Zum 1.1.2024 ist der Kinderfreibetrag bereits von 3.012 Euro auf 3.192 Euro je Elternteil gestiegen. Nunmehr wird der Kinderfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 auf 3.306 Euro je Elternteil angehoben ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024").

Ab dem 1.1.2025 soll eine weitere Erhöhung auf 3.336 Euro und ab dem 1.1.2026 auf 3.414 Euro erfolgen (§ 32 EStG i.d.F. des "Steuerfortentwicklungsgesetzes"). Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2025 von 250 Euro auf 255 Euro je Kind angehoben werden. Zum 1.1.2026 soll eine weitere Erhöhung auf 259 Euro erfolgen (§ 6 BKGG i.d.F. des "Steuerfortentwicklungsgesetzes").

14

Jan

January 2025

12

Jan

Termingeschäfte, Forderungsausfall: Aufhebung begrenzter Verlustverrechnung

von LSWB

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Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können seit 2021 nur noch ausgeglichen werden mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften (gesonderter Verlustverrechnungskreis). Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden, allerdings auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Auch Verluste aus Forderungsausfällen können mit Einkünften aus Kapitalvermögen nur begrenzt bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Dies gilt bereits seit 2020. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Nun wird die Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben und die entsprechende Vorschrift gestrichen. Dies ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2024. Aufgehoben wird auch der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften sind somit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.

January 2025

Grundfreibetrag: Einkommensteuerbescheide ab 2023 ergehen vorläufig

von LSWB

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Das Existenzminimum jeden Bürgers muss steuerlich verschont bleiben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1998 entschieden (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Dementsprechend gibt es im Steu-errecht den Grundfreibetrag, der im Jahre 2023 auf 10.908 Euro festgesetzt wurde (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In 2024 beträgt er 11.784 Euro. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag soll der Höhe nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum entsprechen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzge-richt hat diesbezüglich entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages zwar für 2023 und 2024 nicht zu bean-standen ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 anhängig ist (Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23).

Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang nun verfügt, dass ab sofort sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 - S 0338/19/10006 :001).

11

Jan

January 2025

9

Jan

GmbH: Satzungen und Anstellungsverträge jetzt auf Aktualität prüfen

von LSWB

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Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt, das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20).

January 2025

Umsatzsteuer: Änderungen im Zusammenhang mit der Ist-Besteuerung

von LSWB

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Nach geltender Rechtslage können (bzw. müssen) vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach "vereinbarten Entgelten" (Soll-Besteuerung) oder nach "vereinnahmten Entgelten" (Ist-Besteuerung) berechnet. Die deutsche Rechtslage steht allerdings nicht mit dem Unionsrecht im Einklang. Bereits im Jahre 2022 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeit-raum vornehmen darf, in dem der Leistungserbringer das Entgelt vereinnahmt hat, wenn dieser als Ist-Versteuer gilt (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20). Zum 1.1.2028 wird es daher Änderungen im Zusammenhang mit der Ist-Besteuerung geben. Aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers kann der Vorsteuerabzug künftig erst in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung beglichen wurde. Ab dem 1.1.2028 muss in den Rechnungen von Ist-Versteuerern daher folgende Pflichtangabe enthalten sein: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten". So kann der Rechnungsempfänger erkennen, dass er den Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Rechnung vornehmen kann. Die Änderungen beruhen auf dem Jahressteuergesetz 2024, dem der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.

8

Jan

January 2025

7

Jan

Grundfreibetrag: Rückwirkende Erhöhung zum 1.1.2024

von LSWB

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Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag bereits angehoben, und zwar von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Nun wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 nochmals etwas angehoben, und zwar auf 11.784 Euro ("Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"). Der Bundesrat hat der Änderung zugestimmt. Ab dem 1.1.2025 soll eine weitere Erhöhung auf 12.096 Euro und ab dem 1.1.2026 auf 12.348 Euro erfolgen ("Steuerfortentwicklungsgesetz").

January 2025

Photovoltaikanlagen: Ausweitung der 30 KWp-Grenze auf alle Gebäude

von LSWB

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Rückwirkend seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern lag die Grenze bislang aber nur bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden sind bislang nur bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Nunmehr wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung aber insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 beschlossene Vereinheitlichung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

5

Jan

January 2025

4

Jan

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ausweitung möglicher Steuerstundung

von LSWB

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Wer eine Immobilie erbt, kann die fällige Erbschaftsteuer mitunter nicht - sofort - zahlen. Wenn der Erbe die Steuer tatsächlich nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte, kann die Steuer daher bis zu zehn Jahren gestundet werden. Von dieser Stundungsregelung werden aber bislang nur Grundstücke erfasst, die bereits im Erwerbszeitpunkt zu fremden Wohnzwecken vermietet sind oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Natürlich ist eine Stundung nur erforderlich, sofern der Vorgang nicht ohnehin steuerfrei ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das zuvor vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück (erst) nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.

January 2025

Wegzugsbesteuerung: Ausweitung auf Investmentanteile

von LSWB

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Wenn eine natürliche Person mit einem nennenswerten Vermögen Deutschland verlässt, entsteht mitunter die so genannte Wegzugsteuer. Bislang fielen nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter die Wegzugsteuer. Ab 2025 wird diese aber ausgeweitet auf Investmentfonds wie ETFs, die eine gewisse Schwelle überschreiten, und auf alle Anlagen in Spezialfonds. Im Einzelnen: Beim Wegzug aus Deutschland wird bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht im Betriebsvermögen gehalten werden, der Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen, wenn die Beteiligung mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beträgt (§ 6 Abs. 1 AStG und § 17 Abs. 1 EStG). Bisher kommt die Wegzugsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens hält, denn ein Anteil an einem Sondervermögen ist kein Anteil im Sinne des § 17 EStG. Bisher unklar ist die Rechtslage, wenn es sich um Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft handelt.

Ab dem 1.1.2025 werden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgeweitet. Anders als bei § 6 AStG greift die Neuregelung auch dann, wenn der Anleger zwar nicht zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist, aber mindestens 500.000 Euro für die Investmentanteile an einem Investmentfonds aufgewendet hat. Bei Beteiligungen von Privatanlegern an Spezial-Investmentfonds wird sogar generell unterstellt, dass ein relevanter Beteiligungsumfang vorliegt (§ 19 Abs. 3 u. § 49 Abs. 5 InvStG, "Jahressteuergesetz 2024"). Die Neuregelung gilt erstmals für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31.12.2024 endet, die Investmentanteile nach dem 31.12.2024 unentgeltlich übertragen werden oder der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile nach dem 31.12.2024 eingetreten ist (§ 57 Abs. 10 Nr. 7 u. 8 InvStG).

3

Jan

January 2025

1

Jan

Erbschaftsteuer: Erhöhung des Erbfallkosten-Pauschbetrages

von LSWB

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Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind unter anderem die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro berücksichtigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist dieser Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.

December 2024

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahre 2025

von LSWB

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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2025 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro (monatlich 5.512,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro jährlich (monatlich 6.150 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 8.050 Euro/Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 9.900 Euro. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze - und auch eine einheitliche Bezugsgröße - in den alten und den neuen Bundesländern.

Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick:

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat)

Versicherungspflichtgrenze in der GKV 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung 96.600 Euro pro Jahr (8.050 Euro pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 118.800 Euro pro Jahr (9.900 Euro pro Monat)

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung 50.493 Euro pro Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.745 Euro pro Monat

30

Dec

December 2024

28

Dec

Kinderfreibetrag: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

von LSWB

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Eltern erhalten für ihre minderjährigen Kinder bzw. für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, entweder Kindergeld oder einen steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG). Im Jahr 2014 war je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Höhe des Kinderfreibetrages des Jahres 2014 für zu niedrig befunden und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (Beschluss vom 2.12.2016, 7 K 83/16). Seitdem ergehen die Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die "Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG" vorläufig. Das Bundesverfassungsgericht hält die so genannte Richtervorlage des Niedersächsischen FG jedoch für unzulässig (BVerfG-Beschluss vom 5.9.2024, 2 BvL 3/17).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwei Töchter. Bei der Einkommensteuer 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder jeweils den Kinderfreibetrag. Die Klägerin hielt dessen Höhe für verfassungswidrig und legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein. Das Niedersächsische FG setzte das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob der Kinderfreibetrag 2014 der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelte zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Die Vorlage wurde von Karlsruhe nun aber für unzulässig befunden. Das vorlegende Gericht habe ungenügend dargelegt, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts seien insgesamt nicht nachvollziehbar und ließen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft hat.

Praxistipp:
In dem Verfahren des Niedersächsischen FG ging es zwar "nur" um das Jahr 2014, dennoch wird der erwähnte Vorläufigkeitsvermerk in sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume seit 2001 gesetzt (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, BStBl 2022 I S. 131). Es ist davon auszugehen, dass die Vorläufigkeitsvermerke bald aufgehoben bzw. anhängige Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Das heißt: Die Einsprüche sind damit erledigt, ohne dass die jeweiligen Steuerbürger eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt bekommen. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, die außerhalb eines Einspruchs gestellt wurden.

December 2024

Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom zulässig

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wohnungsvermieter, die eine Photovoltaikanlage installiert haben und den so produzierten Strom an ihre Mieter liefern, können für die Anschaffung der Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug erreichen - so lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Praktische Bedeutung kommt dem allerdings nur für Anlagen zu, die bis Ende 2022 installiert worden sind, denn seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung der Anlagen prinzipiell ein so genannter Nullsteuersatz, so dass ohnehin keine Vorsteuer entsteht (BFH-Urteil vom 17.7.2024, XI R 8/21).

Der Sachverhalt: Der Kläger vermietet umsatzsteuerfrei ein Mehrfamilien- und ein Doppelhaus. Er hat auf beiden Objekten in 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Der erzeugte Strom fließt direkt über den Batteriespeicher an die Mieter. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern benötigte Reststrom wird im Namen und im Auftrag des Klägers von Fremdunternehmen bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben. Der Kläger rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat er mit den Mietern eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung? geschlossen. Danach erfolgt die Versorgung der Mieter mit Strom über die installierte Photovoltaikanlage. Der Stromlieferungsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. In 2018 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch. Zur Begründung verwies es darauf, dass es sich bei der Stromlieferung seitens des Klägers an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele. Nach Auffassung des Klägers hingegen stellen die Stromerzeugung und Lieferung an die Mieter einerseits und die Vermietungsleistung andererseits zwei getrennte selbstständige Leistungen dar. Der BFH stimmt der Auffassung des Klägers zu.

Nebenleistungen zur Hauptleistung teilen deren Schicksal. Das heißt, dass eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung von Wohnraum ebenfalls umsatzsteuerfrei ist und damit der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausscheidet. Für den Fall, dass der Mieter über die Möglichkeit verfügt, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten von Gegenständen oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen aber als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Mieter sind bei der Wahl ihrer Stromlieferanten frei. Dies ergibt sich bereits aus gesetzlichen Vorschriften. § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bestimmt ausdrücklich ein Kopplungsverbot von Miet- und Energieversorgungsvertrag. Ausgehend davon ist die Zurverfügungstellung von Elektrizität, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen. Die Eingangsleistungen aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen hängen daher nicht mit umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen zusammen, so dass der Vorsteuerabzug zulässig ist.

Praxistipp:
Anders ist die Rechtslage bei der "Lieferung von Wärme". Hier hat der BFH entschieden, dass Vermieter von Wohnraum den Vorsteuerabzug für eine Heizungsanlage nicht erreichen können. Der Einbau oder die Erneuerung einer Heizungsanlage steht im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung - und dieser Zusammenhang kann nicht gelöst werden, denn die Versorgung mit Wärme wird zum vertragsgemäßen Gebrauch "geschuldet" (BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21).

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung ist laut Abschn. 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE bislang der Ansicht, dass auch die Lieferung von Strom durch den Vermieter in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist. Vermieter können sich weiterhin auf den UStAE berufen und in der Stromlieferung eine reine Nebenleistung sehen, wenn sie die Steuerfreiheit ihrer entsprechenden Leistungen begehren. Wenn sie aber einen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Anschaffung und Installation ihrer Photovoltaikanlage geltend machen wollen, können sie sich auf das Besprechungsurteil berufen. Allerdings ist zu beachten, dass dadurch die steuerpflichtigen Stromlieferungen an die Mieter dauerhaft oder zumindest langfristig umsatzsteuerpflichtig werden. Zudem gilt das Gesagte grundsätzlich nur für Fälle mit Anschaffungen der Anlagen vor 2023, da seitdem gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG regelmäßig ein Nullsteuersatz für die Lieferungen von entsprechenden Photovoltaikanlagen gilt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Vermieter, der Strom an seine Mieter liefert, möglicherweise zum Wiederverkäufer von Strom werden kann. Die damit einhergehenden steuerlichen Pflichten können erheblich sein, so dass nach Möglichkeit die Reaktion der Finanzverwaltung auf das aktuelle BFH-Urteil abgewartet werden sollte.

26

Dec

December 2024

22

Dec

GmbH: Geschäftsführergehalt neben voller Pension - BMF äußert sich

von LSWB

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Manch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH möchte auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter als Geschäftsführer "seiner" Kapitalgesellschaft tätig sein. In steuerlicher Hinsicht ist dann aber zu beachten, dass sich die gleichzeitige Zahlung von Aktivbezügen und die Zahlung der Pension aus einer Pensionszusage der GmbH grundsätzlich ausschließen. Das heißt: In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension - sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden - Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird (BMF-Schreiben vom 18.9.2017, BStBl 2017 I S. 1293; BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).

Immerhin lässt ein Urteil des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise etwas Spielraum. Danach darf im Einzelfall die volle Pension neben einem geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19). Die wesentlichen Aussagen des Urteils lauten: Grundsätzlich würde eine GmbH ihrem Geschäftsführer zwar nicht zeitgleich eine Pension und ein laufendes Gehalt zahlen. Sie würde aber auch nicht erwarten, dass ein "pensionierter? Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde sie grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Im Streitfall betrug die Summe von Versorgung und neuem Gehalt lediglich 26 Prozent der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers. Damit war die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Nun hat das Bundesfinanzministerium zu dem Urteil Stellung bezogen und verfügt dessen Anerkennung über den entschiedenen Einzelfall hinaus (BMF-Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003: 009). Danach gilt: In der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt aber keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.

Praxistipp:
Eine Teilzeittätigkeit wäre mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar. Wenn also das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert werden, aber möglicherweise dennoch eine hohe Pension gezahlt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen - so zumindest die Meinung des BMF. Auch wenn diese möglicherweise nicht mit der Auffassung des BFH laut obigem Urteil übereinstimmt, ist also insoweit Vorsicht angebracht.

Praxistipp:
Das Urteil und die Verwaltungsanweisung sind erfreulich und bieten nun etwas mehr Gestaltungsspielraum bei der Weiterbeschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern im Pensionsalter. Sofern rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll, sollte aber auch darüber nachgedacht werden, ob statt der Weiter- oder einer erneuten Beschäftigung eine reine Beratungstätigkeit für die Gesellschaft in Betracht kommt. Zumindest ließen sich dadurch die steuerlichen Probleme hinsichtlich der Pensionszahlung vermeiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413).

December 2024

Inflationsausgleichsprämie: Zahlung an Eltern in Elternzeit nicht erforderlich?

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Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gibt es prinzipiell keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Das heißt, der Arbeitgeber hat es in der Hand, dem einen Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen und dem anderen nicht (BT-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022). Doch die steuerliche Sichtweise gilt nicht für das Arbeitsrecht. So dürfen Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Tarifvertrag den Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen darf. Eine entsprechende tarifliche Regelung verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot (Urteil vom 14.8.2024, 14 SLa 303/24).

Die Klägerin ist bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt. Sie befand sich vom 14.6.2022 bis zum 13.4.2024 in Elternzeit. Ab dem 14.12.2023 bis zum Ende der Elternzeit arbeitete sie mit 24 Wochenstunden in Teilzeit (Vollzeit = 39 Wochenstunden). Der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwendende Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah im Juni 2023 einen Inflationsausgleich von einmalig 1.240 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 von monatlich 220 Euro vor. Allerdings sah der Tarifvertrag auch vor, dass für die Gewährung der Prämie an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Die Kommune zahlte der Klägerin die Prämie nur für die Monate Januar und Februar 2024 in Höhe von 135,38 Euro (24/39 von 220 Euro). Die Klägerin ist der Ansicht, dass dieser Tarifvertrag gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt. Eine Herausnahme von Beschäftigten ohne Entgelt(fortzahlungs)bezug laufe dem Zweck der Inflationsausgleichszahlung, einer Entlastung in Bezug auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten, zuwider. Berechtigt sind nach dem Tarifvertrag auch Arbeitnehmer, denen ein Krankengeldzuschuss zustand, selbst wenn dieser de facto durch die Sozialversicherungsträger wegen Barleistungen nicht gezahlt wird, sowie Arbeitnehmer, die nur Kinderkrankengeld erhalten. Die Differenzierung zwischen diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern in Elternzeit sei nicht gerechtfertigt. Doch das LAG hält die Differenzierung für zulässig.

Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - ausgenommen die Teilzeittätigkeit - ruht, erfüllte die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie hatte keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er sei arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehle es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, bestehe kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolge dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit sei im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes trete dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf. Das Gericht hat der Klägerin lediglich aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit für den Monat Dezember 2023 einen Inflationsausgleich von 220 Euro zugesprochen. Sie hatte in diesem Monat an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt. Für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie ist die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich. Diese war am 1.12.2023 noch fiktiv 100 Prozent (Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.8.2024).

Praxistipp:
Die Entscheidung ist zwar zu einem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst ergangen, dürfte aber auch für andere Tarifverträge und für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinngemäß Bedeutung haben. Das LAG hat allerdings die Revision zugelassen. Möglicherweise ist das letzte Wort also noch nicht gesprochen.

20

Dec

December 2024

18

Dec

GmbH: Aktuelles zu den Voraussetzungen inkongruenter Gewinnausschüttungen

von LSWB

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Gesellschafter einer GmbH nehmen an den Gewinnausschüttungen grundsätzlich im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital teil. Doch dies ist nicht immer gewünscht, das heißt, zuweilen bietet es sich an, einem Gesellschafter einen höheren oder geringeren Betrag auszuschütten als es seinem Anteil am Stammkapital entsprechen würde, während die übrigen Gesellschafter ihren "normalen" Anteil erhalten. Dies wird als inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung bezeichnet.

Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung akzeptieren diese Art von Gewinnausschüttungen, allerdings fordert die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Im Jahre 2022 hat der BFH - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - geurteilt, dass auch ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20). Nunmehr verfügt das Bundesfinanzministerium die allgemeine Anwendung des Urteils (BMF-Schreiben vom 4.9.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004: 003). Inkongruente Gewinnausschüttungen sind nach dem aktuellen BMF-Schreiben insbesondere in folgenden Fällen anzuerkennen, das heißt in den nachstehend genannten Fällen kommen eventuell abweichende Gewinnverteilungen zivilrechtlich wirksam zustande und gelten damit auch steuerlich:

- Abweichende Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Es wurde im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile festgesetzt und die Ausschüttung entspricht diesem Verhältnis. Für eine nachträgliche Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Regelung einer inkongruenten Gewinnverteilung ist die Zustimmung derjenigen Gesellschafter erforderlich, die von der Veränderung nachteilig betroffen sind.
- Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen oder gesetzlichen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit den erforderlichen Gesellschafterzustimmungen und der gegebenenfalls im Gesellschaftsvertrag bestimmten Mehrheit gefasst worden.
- Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn seine Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme als Einzelakt erschöpft, sodass die Satzung durch den Beschluss zwar verletzt wird, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert werden soll. Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss, der einen vom Regelungsinhalt der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand mit Dauerwirkung (und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum) begründet, ist (selbst im Fall eines einstimmig gefassten Beschlusses) nichtig, wenn bei der Beschlussfassung nicht alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung (insbesondere die notarielle Beurkundung und Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 1 GmbHG) eingehalten werden.
- Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung: Im Urteil vom 28.9.2021 (VIII R 25/19) hat der BFH entschieden, dass ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallene Anteil am Gewinn nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen ist. Dies gilt auch dann, wenn zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden. Die Einstellung eines Gewinnanteils in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage führt auch bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Praxistipp:
Bei einer AG sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur anzuerkennen, wenn in der Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt wurde und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine inkongruente Gewinnausschüttung aufgrund einer Öffnungsklausel in der Satzung oder eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses erfüllen diese Voraussetzung nicht.

December 2024

Erbschaftsteuer: Befreiung fürs Familienheim bei langer Erbauseinandersetzung

von LSWB

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Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe erbschaftsteuerfrei möglich. Sofern das Kind, dem die Immobilie übertragen wird, selbst noch nicht oder nicht mehr in dem Familienheim wohnt, ist die Befreiung davon abhängig, dass der Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Ein späterer Einzug führt nur in Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16). Die Steuerbefreiung für ein Familienheim kann im Übrigen nur der Eigentümer beanspruchen, der die Wohnung selbst nutzt, nicht aber ein (Mit-)Eigentümer, der dort nicht wohnt. Die Steuerbefreiung kann aber von dem einen Miterben auf einen anderen Miterben übergehen, wenn eine Erbauseinandersetzung erfolgt. Man spricht hier von einem "Begünstigungstransfer" (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Nach dem Willen der Finanzverwaltung muss eine Erbauseinandersetzung aber alsbald nach der Erbschaft erfolgen, damit der Wohnungsnutzer möglichst das Alleineigentum erhält. Mit "alsbald" ist regelmäßig eine Frist von maximal sechs Monaten gemeint (H E 13a.11 der ErbStR). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch ein Zeitraum von weit mehr als sechs Monaten bis zur Erbauseinandersetzung unschädlich sein kann, dem Begünstigungstransfer von dem einen auf den anderen Miterben also nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 15.5.2024, II R 12/21).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörte auch das Familienheim. Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder erst im Jahr 2018 eine Vereinbarung, da sich diese aufgrund weiteren Vermögens als recht komplex erwies. Unter anderem erhielt der Kläger von seinem Bruder dessen hälftigen Eigentumsanteil an dem Familienheim. Da der Kläger die andere Hälfte des Familienheims selbst geerbt hatte, wurde er somit Alleineigentümer der Immobilie. Er wohnte bereits in dem Familienheim und beantragte beim Finanzamt die volle - und nicht nur die hälftige - erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah - also innerhalb von sechs Monaten - nach dem Erbfall erfolge. Hier seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch mehr als zwei Jahre vergangen. Folglich könne die Steuerbefreiung nur für den unmittelbar geerbten Anteil des Klägers, nicht jedoch für den vom Bruder übertragenen Anteil gewährt werden. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun bestätigt.

Die Begründung der Richter: Der Zeitablauf von mehr als zwei Jahren steht der Begünstigung nicht entgegen. Nutzt der erwerbende Miterbe die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung innerhalb angemessener Zeit für eigene Wohnzwecke, ist der Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG unabhängig davon zu gewähren, ob die Erbauseinandersetzung zeitnah zum Erbfall erfolgt. Eine zeitliche Nähe zum Erbfall ist für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Deshalb kann bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG auch zu gewähren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird.

Praxistipp:
Im Urteilsfall war wichtig, dass der Kläger bereits vor der Auseinandersetzung das Familienheim selbst bewohnt hat und eine entsprechende Zuordnung unter den Erben von Anfang an beabsichtigt war. Damit bestand ein enger Zusammenhang der Zuordnung der Wohnung mit der Teilung des Nachlasses. Hätte die Erbengemeinschaft den Nachlass hingegen zunächst willentlich ungeteilt belassen, und würde der Entschluss, den Nachlass zu teilen, auf einer neuen Willensbildung beruhen, wäre die Übertragung nicht begünstigt gewesen.

16

Dec

December 2024

14

Dec

Schenkungsteuer: Zuwendender muss nicht immer Schenkungswillen haben

von LSWB

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Die Festsetzung von Schenkungsteuer knüpft regelmäßig daran an, dass eine freigebige Zuwendung vorliegt. Das ist der so genannte Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dabei müssen Schenker und Beschenkter subjektiv von der Freigebigkeit ausgehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG "gilt" als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in den Fällen § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine Schenkung fingiert wird. Und vor allem: Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist - anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit (BFH-Urteil vom 10.4.2024, II R 22/21).

Der Sachverhalt in Kürze: Herr A erbte gemeinsam mit seinen Kindern, seinem Bruder und seinen Neffen einen Anteil an der T-GmbH. Die übrigen Anteile hielt eine KG, an der wiederum Herr A mit zwei Brüdern beteiligt war. Die Miterben veräußerten ihren geerbten Anteil an der T-GmbH gemeinschaftlich zu einem Kaufpreis von 300.000 Euro direkt an die T-GmbH. Das Finanzamt sah hierin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, denn seines Erachtens lag der Wert des veräußerten Geschäftsanteils bei über 1,8 Mio. Euro. Letztlich wurden also Herr A und die anderen KG-Gesellschafter mittelbar bereichert. Nach Ansicht des Fiskus könnten sie ihre GmbH-Anteile, die sie direkt oder indirekt (über die KG) halten, ja sofort veräußern und dabei einen - vermeintlichen - Gewinn erzielen. Herr A argumentierte hingegen, dass der Kaufpreis von 300.000 Euro wie unter fremden Dritten ausgehandelt worden sei. Ein Schenkungswille habe also nicht bestanden. Doch der BFH pflichtet dem Finanzamt bei.

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiere eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verdränge als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Vorschrift verlange - anders als der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG - keine freigebige Vermögensverschiebung. Maßgebend für die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sei allein die Werterhöhung von Anteilen an der Gesellschaft, die ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft erlangt. Endgültig entschieden hat der BFH aber noch nicht. Die Vorinstanz muss nun noch konkret feststellen, ob und in welcher Höhe die Leistung an die Gesellschaft tatsächlich zu einer Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft geführt hat. Der BFH führt im Rahmen seiner Urteilsbegründung aus, welche Grundsätze bei dieser Feststellung zu beachten sind. Hierauf soll im Rahmen dieser Mandanteninformation aber nicht näher eingegangen werden.

Praxistipp:
Erst kürzlich hatte das Finanzgericht Münster in einem vergleichbaren Fall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden (Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb). Auch im Falle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ergebe die Gesetzesauslegung, dass subjektiv ein "Wille zur Unentgeltlichkeit? vorliegen müsse. Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil die Revision eingelegt und es steht aus Sicht des Steuerpflichtigen zu befürchten, dass der BFH dieser im Lichte der neuen Rechtsprechung stattgeben wird.

December 2024

Einzahlung in Erhaltungsrücklage: Zum Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

von LSWB

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Mitglieder von Wohnungseigentümer-Gemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, früher als Instandhaltungsrücklage bezeichnet (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Vermögensrechtlich gehört die Rücklage der Eigentümergemeinschaft und nicht - anteilig - dem jeweiligen Wohnungseigentümer, weil die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187).

Steuerlich gilt auch nach der Novellierung des WEG, dass die Beiträge zur Erhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn der Verwalter sie verausgabt hat - vorausgesetzt natürlich, die Wohnung dient der Einkünfteerzielung. Wird die Erhaltungsrücklage ausnahmsweise für Maßnahmen verwendet, die zu Herstellungskosten führen, sind nur die entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten abziehbar (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214). Doch ob diese Auffassung noch korrekt ist, muss der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. IX R 19/24 klären. Die Rechtsfrage lautet: Stellen Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) nach der Novellierung des WEG bereits in diesem Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) ertragsteuerlich sofort abzugsfähige Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung dar, unabhängig von der späteren Mittelverwendung und deren steuerlicher Einordnung?

Praxistipp:
Wohnungseigentümer können sich weiterhin auf die bisherige Handhabung berufen und die Beiträge zur Erhaltungsrücklage (erst) in dem Zeitpunkt steuerlich geltend machen, in dem der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich verausgabt hat.

Praxistipp:
Bei eigengenutzten Wohnungen können Aufwendungen für Handwerkerleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Allerdings gilt auch hier (noch), dass die - pauschale - Zuführung zur Erhaltungsrücklage zunächst steuerlich ohne Belang ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Aufwendungen für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters nachgewiesen sind. Wenn einmalige Kosten durch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Rücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75).

12

Dec

December 2024

10

Dec

Midijobs: Neue Grenzwerte für den Übergangsbereich

von LSWB

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Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Übergangsbereich bei den so genannten Midijobs zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 wird der Übergangsbereich bei Midijobs im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro liegen, da die Minijob-Grenze auf 556 Euro erhöht wird.

December 2024

Umsatzsteuer: Lieferung ausrangierter und aufbereiteter Bürostühle steuerbar

von LSWB

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Unentgeltlich erworbene Bürostühle und andere Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet werden, führen bei ihrem Verkauf zu steuerbaren Umsätzen - so lautet ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.3.2024 (1 K 11/24). Der Kläger ist gewerblich tätig. Er sammelt insbesondere ausrangierte Bürostühle, die er soweit möglich repariert und verkauft. Er beantragt, seine Umsätze mit Bürostühlen nicht der Umsatzsteuer zu entwerfen. Er trägt insoweit vor, dass er mit den Bürostühlen Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur Wiederverwendung vorbereiten würde. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle im Sinne dieses Gesetzes unter anderem alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige. Die Lieferung solcher Gegenstände habe bereits der Umsatzsteuer unterlegen. Daher würde, wenn die Lieferung der von ihm zur Wiederverwendung vorbereiteten Stühle oder anderen Gegenstände an seine Kunden der Umsatzsteuer unterlägen, eine Doppelbesteuerung eintreten. Eine solche würde sowohl gegen Europarecht als auch gegen Art. 20a GG verstoßen, nach dem der Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen schütze. Doch die Klage scheiterte.

Die Begründung: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Auch die Lieferung von Gegenständen, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, fällt hierunter. Weder Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie noch Art. 20a GG ändern hieran etwas - und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert. Eine "Doppelbelastung? liegt nicht vor, da ein Unternehmer die ihm berechnete Umsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuerbeträge bei Vorliegen entsprechender Rechnungen als Vorsteuer abziehen könnte. Im Urteilsfall hat der Kläger die Gegenstände aber ohnehin unentgeltlich erhalten. Selbst wenn die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zur Anwendung gekommen wäre, wäre bei ihm wegen dieser Unentgeltlichkeit keine Doppelbesteuerung eingetreten.

Praxistipp:
Der Kläger hat beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Das Az. lautet XI B 19/24 (Quelle: Newsletter FG Baden-Württemberg 1/2024).

8

Dec

December 2024

6

Dec

Geringfügige Beschäftigung: Erhöhung der Verdienstobergrenze

von LSWB

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Die Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. "Geringfügigkeitsgrenze") liegt im Jahre 2024 noch bei 538 Euro im Monat. Diese Grenze ist aber dynamisch ausgestaltet. Das heißt, sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro/Stunde angehoben wird, wird folglich die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro auf 556 Euro steigen (12,82 x 130 : 3 = 555,53, aufgerundet 556 Euro).

December 2024

Energetische Maßnahmen: Förderung bei Ratenzahlung erst mit letzter Rate

von LSWB

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Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim wird eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung unbar beglichen, der Rechnungsbetrag also auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen worden ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Wann gilt eine Maßnahme aber als "abgeschlossen", wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde? Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages vor? Das heißt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird?

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 31/23). Ein Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Begründung: Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Praxistipp:
Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, ist aber eine - zusätzliche - Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 10.10.2024).

4

Dec

December 2024

2

Dec

Adoptionskosten: Ablehnende Haltung zum Kostenabzug gilt weiter

von LSWB

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Aufwendungen für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar - so lautet bereits seit langem die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84; BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11). Das Finanzgericht Münster hatte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kürzlich bestätigt, allerdings die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). Insofern bestand zumindest etwas Hoffnung, dass das oberste deutsche Steuergericht seine ablehnende Haltung revidieren könnte. Leider ist das Urteil der Münsteraner Richter aber rechtskräftig geworden; die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Damit hat die bisherige Haltung des BFH weiterhin Bestand. Dem Urteil des FG Münster lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Sie verwiesen darauf, dass ihnen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien. So hätten sie vor der Adoption die langwierige und strapaziöse Behandlung einer künstlichen Befruchtung erfolglos auf sich genommen. Da der BFH die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung zur Erfüllung des individuellen Kinderwunsches als zwangsläufig anerkannt habe (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 2/17), müssten auch die Kosten einer Adoption als zwangsläufig gelten und folglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten jedoch den Kostenabzug. Auch wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst wurde, komme ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

November 2024

Weihnachtsfeier: Das sind die aktuellen steuerlichen Regelungen

von LSWB

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Bald ist es wieder so weit: Viele Unternehmen laden ihre Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Nachfolgend möchten wir hier auf die wichtigsten steuerlichen Regeln für Betriebsveranstaltungen hinweisen: Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Weihnachtsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr - wie vorher - um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Als Zuwendungen gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, gleichgültig, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob sie in einem rechnerischen Anteil an den Kosten der Weihnachtsfeier bestehen. Erfasst werden also nicht nur die Kosten für das Essen und die Getränke, sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen, wie Raummiete, Eventmanager, Musikkapelle, Busfahrt, Eintrittskarten.

Zu den Gesamtkosten gehören seit 2015 ebenfalls Geschenke unabhängig von deren Wert, die anlässlich der Weihnachtsfeier überreicht werden. Außen vor bleiben Geschenke, die nicht anlässlich, sondern "nur bei Gelegenheit" der Betriebsveranstaltung zugewendet werden. Es wird nicht beanstandet, wenn Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden (BMF-Schreiben vom 07.12.2016, IV C 5 - S 2332/15/10001).

Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Falls Angehörige des Arbeitnehmers an der Feier teilnehmen, sind die anteiligen Aufwendungen der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Das bedeutet, dass die Begleitpersonen keinen eigenen Freibetrag erhalten.

Der Freibetrag von 110 Euro gilt arbeitnehmerbezogen und je Feier, allerdings maximal für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Der Arbeitgeber sollte die Zahl der anwesenden Teilnehmer und der Begleitpersonen durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen.

Praxistipp:
Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung verlangt für die Gewährung des Freibetrages und für eine eventuelle Lohn-steuer-Pauschalierung, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offensteht (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Dieser restriktiven Auffassung ist der BFH für die Frage der Lohnsteuer-Pauschalierung aber entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn an ihr beispielsweise nur die Führungskräfte teilnehmen dürfen (BFH-Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Bitte beachten Sie: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass pauschalversteuerte geldwerte Vorteile - hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung - nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Pauschalversteuerung fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R). Und um Missverständnisse zu vermeiden: Für die Gewährung des Freibetrages von 110 Euro bleibt es bei der einengenden Auffassung, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offenstehen muss, denn insoweit gilt der Satz 3 des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als Spezialvorschrift.

Praxistipp:
Noch ein Hinweis zur Umsatzsteuer: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer nur abziehen darf, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 Euro pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 Euro ist für umsatzsteuerliche Zwecke - wie früher bei der Lohnsteuer - als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also 110 Euro pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett (BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21).

30

Nov

November 2024

26

Nov

Widerruf eines Darlehensvertrages: Nutzungsersatz der Bank nicht steuerbar?

von LSWB

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In der Vergangenheit wurden zahlreiche Darlehensverträge angefochten, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs löst der Nutzungsersatz, der im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach dessen Widerruf gewährt wird, keine Einkommensteuer aus. Dies hat er mit einer ganzen Serie von Urteilen entschieden (z.B. BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 7/21, VIII R 16/22). Nun hat der BFH seine Rechtsprechung fortentwickelt: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung? bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 22.5.2024, VIII R 3/22).

Eheleute schlossen im Jahr 2002 mit einer Bank einen Vertrag über die Gewährung mehrerer Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Vertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht kam ein gerichtlicher Vergleich zustande. Die Eheleute waren danach berechtigt, die Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzubezahlen. Die Bank verpflichtete sich, an die Eheleute einen Nutzungsersatz zu bezahlen. Es sollten damit alle Ansprüche erledigt und abgegolten sein. Die Bank zahlte die Vergleichssumme abzüglich Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf ein Konto der Eheleute und erteilte hierüber eine Steuerbescheinigung. Die Eheleute erklärten unter Vorlage der Steuerbescheinigung in ihrer Einkommensteuererklärung zwar Kapitalerträge, waren aber der Auffassung, dass die von der Bank gezahlte Vergleichssumme nicht zu besteuern sei. Dem stimmten das Finanzgericht und nun auch der BFH zu.

Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Im Streitfall war die Entschädigungszahlung nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten der Kläger wirtschaftlich veranlasst. Die Kläger haben den gerichtlichen Vergleich nicht "um der Gegenleistung willen? abgeschlossen. Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags ist nach den Maßstäben, die der BFH in den o.g. Urteilen vom 7.11.2023 dargelegt hat, keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, aus der sich der Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers auf ein Nutzungsentgelt nicht als Anspruch auf ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung der bis zur Rückabwicklung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen isolieren lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung einvernehmlich, wie im Streitfall durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von der Bank an die Kläger geleistete Betrag führt auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

November 2024

Handwerkerleistungen: Kein Abzug bei Anzahlung ohne Rechnung

von LSWB

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Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Es müssen aber ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge müssen unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Handwerkers überwiesen worden sein. Steuerlich abziehbar sind nur reine Lohnkosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass zwar grundsätzlich auch Anzahlungen begünstigt sein können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).

Im Oktober 2022 erhielten die Kläger ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage sowie einer Sanitäranlage. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264 Euro (netto) kalkuliert. Ohne Aufforderung des Unternehmers überwiesen die Kläger an diesen bereits Ende 2022 einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten. Die Arbeiten wurden in 2023 ausgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe der Anzahlung geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die Anzahlungen mangels Rechnungen aus 2022 nicht. Das Finanzgericht bestätigte die Haltung des Finanzamts.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Im Streitfall haben aber keine Rechnungen vorgelegen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedinge allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers könne nicht berücksichtigt werden.

24

Nov

November 2024

22

Nov

Umsatzsteuer: Die elektronische Rechnungspflicht für B2B-Geschäfte naht

von LSWB

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Ab dem 1.1.2025 wird im Umsatzsteuergesetz die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Die obligatorische E-Rechnung betrifft inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich ("B2B-Geschäfte"). Also werden in Deutschland ansässige Unternehmer für ihre steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere in Deutschland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Dies betrifft prinzipiell auch Kleinunternehmer und Vereine sowie Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben. Nicht von dieser Verpflichtung betroffen sind Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher. Zudem gibt es verschiedene Übergangsregelungen. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit der E-Rechnung vorgestellt.

E-Rechnung und sonstige Rechnung Als E-Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der EU-Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU entsprechen und damit der Norm EN 16931 (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Alternativ können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungs-Format schließen. Doch auch dann muss das Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der EU-Richtlinie ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG). In Deutschland haben sich in der Vergangenheit insbesondere die E-Rechnungs-Formate XStandard/XRechnung und ZUGFeRD (ab der Version 2.0.1) etabliert, die die gesetzlichen Ansprüche der neu definierten E-Rechnung erfüllen.

Von der E-Rechnung abzugrenzen sind "sonstige Rechnungen". Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung. Auch Formate wie beispielsweise ?.tif?, ?.jpeg?, ?.docx? erfüllen nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung und gelten daher als sonstige Rechnung.

Übergangsregelungen und Ausnahmen Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 vorgesehen:
- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG).
- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2027 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels dem elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird (so genannte EDI-Rechnung). Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG). Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen aber trotz der Übergangsfristen ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen). Bei Rechnungen an Endverbraucher bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Praxistipp:
Beim Empfang von E-Rechnungen wird nicht nach Art oder Größe eines Unternehmens differenziert. So müssen auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter) oder Vereine ab 2025 technische Vorkehrungen zur Entgegennahme und zur Speicherung von E-Rechnungen treffen.

Wichtig: Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und unveränderbar ist. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein. Sofern in einem zusätzlichen übersandten Dokument Aufzeichnungen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, z.B. Buchungsvermerke, sind diese ebenfalls so aufzubewahren, dass diese in ihrer ursprünglichen Form vorliegen und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Auch wenn der Rechnungsaussteller neben der E-Rechnung ein inhaltsgleiches, digitales Dokument in einem Bildformat (z.B. PDF-Dokument) übermittelt, besteht die Archivierungspflicht für das Ursprungsformat der E-Rechnung. Nach derzeitiger Rechtslage gilt für Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Nicht in jedem Fall ist eine E-Rechnung verpflichtend. So können Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro weiterhin als sonstige Rechnungen übermittelt werden, also z.B. in Papierform oder als PDF-Dokument (§ 33 Abs. 4 UStDV). Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV). Ausgenommen sind auch Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind.

Praxistipp:
Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet auf seinen Internetseiten die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Neuregelung. Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Was ist eine E-Rechnung? Gibt es bereits etablierte, anerkannte E-Rechnungs-Formate? Was benötigt der Unternehmer für den Empfang einer E-Rechnung? Wie sind E-Rechnungen aufzubewahren?. Der Link zu dem Überblick lautet:
https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/e-rechnung

November 2024

Inflationsausgleichsprämie: Ausschluss von Mitarbeitern in Altersteilzeit zulässig

von LSWB

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Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gibt es prinzipiell keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Das heißt, der Arbeitgeber hat es in der Hand, dem einen Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen und dem anderen nicht (BT-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022). Doch die steuerliche Sichtweise gilt nicht für das Arbeitsrecht. So dürfen Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nun haben mehrere Landesarbeitsgerichte zu der Frage Stellung genommen, ob eine Inflationsausgleichsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit gezahlt werden muss. Sowohl das LAG Niedersachsen also auch das LAG Hamm und das LAG Düsseldorf sind der Auffassung, dass Mitarbeiter, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden dürfen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.5.2024, 14 SLa 26/24; LAG Hamm, Urteil vom 11.6.2024, 16 SLa 27/24; LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2024, 14 Sa 1148/23). Die beiden Gerichte aus Nordrhein-Westfalen haben jeweils die Revision zugelassen, die auch bereits beim Bundesarbeitsgericht vorliegen (Az. 9 AZR 132/24; 9 AZR 71/24).

Hier kurz der Fall, über den das LAG Niedersachsen zu entscheiden hatte: Der Kläger befindet sich seit dem 1.10.2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit. Sein Arbeitgeber zahlte an seine aktiv beschäftigten Mitarbeiter, auch an diejenigen, die noch in der aktiven Phase eines Altersteilzeitverhältnisses standen, eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250 Euro. Der Kläger erhielt dementsprechend keine Inflationsausgleichsprämie. Hiergegen wandte er sich arbeitsgerichtlich. Er vertrat die Auffassung, dass er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie habe. Eine Differenzierung nach aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit sei unzulässig. Doch mit seinem Begehren scheiterte er vor dem LAG.

Die Begründung: Der Arbeitgeber hat die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich an aktiv beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt und dies damit begründet, diese Arbeitnehmer mit der Leistung motivieren zu wollen. Er hat gerade nicht seine nicht aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen unterstützen wollen, weil eine Motivation dieser Arbeitnehmergruppe nicht geboten gewesen sei. Damit hat der Arbeitgeber einen Leistungszweck dargelegt, der durch die Gruppenbildung unmittelbar nachvollziehbar und ausreichend substantiiert ist. Ein solcher Zweck ist ein durchaus anerkennenswertes sachliches Differenzierungskriterium. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit haben nach den vertraglichen Bedingungen zukünftig keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen, der Arbeitgeber kann sie durch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie daher auch nicht zu solch einer Arbeitsleistung motivieren. Die Fälle der beiden anderen Gerichte lagen ähnlich, so dass sie hier nicht weiter vorgestellt werden sollen.

20

Nov

November 2024

18

Nov

PV-Anlagen: Balkonkraftwerke bis 800 Voltampere umsatzsteuerfrei

von LSWB

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Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Es gilt der so genannte Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG). Auch "Inselanlagen" unterliegen dem Nullsteuersatz. Darunter fallen beispielsweise Balkonkraftwerke. Eigentlich muss der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Zumindest muss der Erwerber erklären, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Bei kleineren Inselanlagen, insbesondere auch bei einem Verkauf über das Internet, wäre der Nachweis aber mit einem erheblichen Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand verbunden. Daher hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachungsregelung erlassen.

Bislang galt: Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht, auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, BStBl 2023 I S. 351). Nunmehr wurde die Grenze wurde von 600 Watt auf 800 Voltampere erhöht. Dies gilt für entsprechende Umsätze ab dem 16.5.2024 (BMF-Schreiben vom 15.8.2024, III C 2 - S 7220/22/10002 :017). Hintergrund für die Neuregelung ist das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8.5.2024 (BGBl 2024 I Nr. 151). Danach wurde mit Wirkung zum 16.5.2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

November 2024

Verluste aus Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen

von LSWB

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Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt.

Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2024 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2024 beantragt werden.

Praxistipp:
Die Banken dürfen bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, nur die Auffassung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile, die einen Verlustabzug entgegen der Ansicht des BMF zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.

Praxistipp:
Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Verluste aus Options- und Termingeschäften. Bitte informieren Sie uns, wenn bei Ihnen entsprechende Verluste entstanden sind.

16

Nov

November 2024

14

Nov

Grundfreibetrag: Ist der Freibetrag für 2023 und 2024 zu niedrig?

von LSWB

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Das Existenzminimum jeden Bürgers muss steuerlich verschont bleiben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1998 entschieden (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Dementsprechend gibt es im Steuerrecht den Grundfreibetrag, der im Jahre 2023 auf 10.908 Euro festgesetzt wurde (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 Euro, allerdings ist eine rückwirkende Erhöhung auf 11.784 Euro geplant. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag soll der Höhe nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum entsprechen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages zwar für 2023 und 2024 nicht zu beanstanden ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23, Revision unter III R 26/24).

Die Kläger beantragten, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2023 neu festzusetzen. Zwar sei der Gewinn zutreffend zugrunde gelegt worden; es sei jedoch lediglich ein Grundfreibetrag von 10.908 Euro bzw. für Verheiratete von 21.816 Euro berücksichtigt worden. Ausweislich eines Berichts in der Berliner Morgenpost betrügen die Leistungen nach dem Bürgergeld jedoch 14.280 Euro. Dieser Betrag sei höher als der steuerliche Grundfreibetrag, was einen Verstoß gegen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz darstelle, wonach das steuerliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen von der Einkommensteuer freizustellen sei. Einspruch und Klage wurden abgewiesen. Trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken sei das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG für das Jahr 2023 - und auch nicht für das Jahr 2024 - überzeugt. Doch wie erwähnt wurde die Revision zugelassen.

Die Richter geben durchaus zu verstehen, dass gegen den Gleichklang zwischen Sozial- und Steuerrecht sowohl im Jahre 2023 als auch im 2024 verstoßen wurde. Im Jahre 2023 sei dies unter anderem der Fall gewesen, weil die Kostenübernahme für die Unterkunft im Rahmen des Sozialrechts - faktisch - in weiten Teilen über den im Rahmen des Grundfreibetrags "berücksichtigten" Kosten gelegen haben dürfte. Und im Jahre 2024 würden die Ergebnisse des 14. Existenzminimumberichts zum Regelbedarfsniveau im Sozial- und im Steuerrecht in unterschiedlicher Weise berücksichtigt. Gleichwohl konnten sich die Richter nicht dazu durchringen, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Für das Jahr 2023 sehen die Richter in der zum Teil hohen Kostenübernahme für das Wohnen eine sozialrechtliche Sondersituation, auf die im Steuerrecht - aufgrund der Typisierung - nicht reagiert werden musste. Für das Jahr 2024 hingegen sei die Abweichung zwischen Sozial- und Steuerrecht mit 15 Euro pro Monat nur gering, so dass noch keine Verfassungswidrigkeit gegeben sei.

Praxistipp:
Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2023 und gegebenenfalls gegen Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2024 werden auf Antrag ruhend gestellt (§ 363 Abs. 2 AO).

November 2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer: Die Zuteilung beginnt ab November 2024

von LSWB

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Bei Abgabe einer Steuererklärung erhalten Steuerpflichtige eine Steuernummer. Bereits seit vielen Jahren wird allen Bürgern in Deutschland zudem eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) zugeteilt. Unternehmer erhalten auf Antrag auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Nunmehr wird das "Spektrum" um die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erweitert. Die bundesweite Einführung der W-IdNr. startet zum 1. November 2024. Die Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. wird ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Das BZSt stellt hierfür keine Kosten in Rechnung.

Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, zum Beispiel der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben "DE? und neun Ziffern. Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden. Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person nach § 139a AO im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur USt-IdNr. muss die W-IdNr. nicht beantragt werden. Das BZSt gibt auf seinen Internetseiten einen Überblick über die Einführung der W-IdNr. und hat zudem einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) veröffentlicht. Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Wer bekommt eine W-IdNr. und warum? Werden mehrere W-IdNrn. erteilt, wenn mehrere Gewerbe betrieben werden? Was ist der Unterschied zwischen der W-IdNr. und der USt-IdNr.? Was muss ich tun, wenn sich an meinen Stammdaten (z.B. Adresse oder Betriebssitz, Änderung der Firma) etwas ändert? Welche Daten werden von mir gespeichert? Wer erhält Zugriff auf meine Daten? Zu dem Überblick gelangen Sie unter www.bzst.de, dort unter dem Pfad Unternehmen - Identifikationsnummern - Wirtschafts-Identifikationsnummer.

12

Nov

November 2024

10

Nov

Inflationsausgleichsprämie: Spätestens im Dezember 2024 auszahlen

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Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).

Wichtig: Die Prämie muss tatsächlich bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Eine Auszahlung mit dem Dezember-Gehalt 2024 erst Anfang Januar 2025 wäre zu spät. Maßgebend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer und nicht der Abfluss beim Arbeitgeber. Im Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie heißt es diesbezüglich unter Punkt 12: "Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a Einkommensteuergesetz. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann." Und verfügen kann der Arbeitnehmer über das Geld erst am Buchungstag, das heißt im Zeitpunkt der Gutschrift. Auf den Wertstellungstag bei der Bank kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22). Das Urteil ist zwar zur Umsatzsteuer ergangen, dürfte für die Lohn- und Einkommensteuer aber gleichermaßen gelten.

November 2024

Umsatzsteuer: E-Rechnungspflicht auch für Vereine

von LSWB

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Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Einrichtungen) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen Format vorliegen, das von Computern gelesen werden kann, damit sie leicht verarbeitet werden können. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist in einer Pressemittelung auf Folgendes hin:

Die neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein.

Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (und Fahrausweise) gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen zu können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen (Quelle: Steuerportal FinMin Mecklenburg-Vorpommern, PM 1/2024).

8

Nov

November 2024

6

Nov

PV-Anlagen: Zum Prognosezeitraum der Gewinnerzielungsabsicht in Altfällen

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Seit dem 1.1.2022 werden Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Allerdings sind auch Verluste nicht mehr abziehbar. In den Jahren vor 2022 durften Verluste aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen hingegen steuerlich geltend gemacht werden, sofern nicht bereits vor 2022 das so genannte LiebhabereiWahlrecht für kleine Anlagen genutzt wurde. Allerdings musste mit der Photovoltaikanlage auf Dauer gesehen ein Totalgewinn bzw. ein Totalüberschuss erzielt werden. Ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. ohne Totalüberschuss waren die Verluste von Anfang an nicht abziehbar. Zur Ermittlung des Totalgewinns/-überschusses hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ein sehr umfassendes Urteil gefällt, das hier stark verkürzt wiedergegeben wird. Von besonderer Bedeutung sind folgende Aussagen des Gerichts: Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen. Ein Restwert ist nach Ablauf der 20 Jahre nicht anzunehmen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023, 10 K 646/22).

Der Sachverhalt: In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Er erzielte auch 2019 einen Verlust aus dem Betrieb der Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Gewinnprognose. Es ermittelte über eine Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren einen Totalverlust. Daher änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr. Auch das Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Verluste nicht abgezogen werden dürfen.

Die Begründung des Gerichts lautet: Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bzw. für die Ermittlung eines eventuellen Totalüberschusses ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Eine längere Nutzbarkeit wäre rein spekulativ und stützt sich nicht auf derzeit gesicherte Erkenntnisse. Bei seiner Schätzung der Betriebseinnahmen ging das Finanzamt bei einer Anlage mit 9.900 kWh/kWp von einer jährlichen Stromerzeugung von 9.900 kWh aus. Für den Prognosezeitraum von 20 Jahren ergibt sich hieraus eine Stromerzeugung von insgesamt 198.000 kWh. Dies ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat das Finanzamt auf Basis der Werte des Jahres 2020 zutreffend einen Anteil von rund 29,04 % (57.500 kWh) für die Einspeisung mit 0,1079 Euro/kWh und einen Anteil von rund 70,96 % für den Eigenverbrauch (140.500 kWh) zugrunde gelegt. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms (140.500 kWh) kommt es zu einer als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme, die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten.

Ein Restwert der Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer ist für die Prognose nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Klägers (spätestens) im Jahr 2018 war kaum vorhersehbar, welche Faktoren in welchem Umfang zu einem nennenswerten Restwert der Anlage beitragen könnten bzw. werden. Die diesbezügliche Unsicherheit besteht fort, so dass eine Ermittlung bzw. Schätzung des Restwerts auf ausreichend gesicherter Grundlage nicht möglich erscheint. Jedenfalls ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Restwert, der im Streitfall zu einer positiven Ergebnisprognose führen könnte (Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024).

November 2024

Fahrten zur Arbeit: Verkehrsgünstigere anstelle der kürzesten Straßenverbindung

von LSWB

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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Die Pauschale beträgt für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent; ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt sie 38 Cent. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist offensichtlich verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315). Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens zehn Prozent der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit betragen. Eine Strecke kann - außer der Zeitersparnis - auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein als die kürzeste Verbindung, wenn die längere Route bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. Deshalb kann eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung (BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl 2012 II S. 520; BFH-Urteil vom 16.11.2011, BStBl 2012 II S. 470).

Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass die längere Strecke regelmäßig verkehrsgünstiger sein muss als die kürzere Strecke. Dass die Umwegstrecke bei extremen Stauverhältnissen auch einmal verkehrsgünstiger und schneller sein kann als die kürzere Verbindung, reicht nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass die erste Tätigkeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen durch Benutzung der Umwegstrecke in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21).

Der Kläger gab in seiner Steuererklärung an, für die Fahrt zur Arbeit die längere Strecke zu nutzen, da sie seinen Angaben nach verkehrsgünstiger sei (102 Km statt 75 Km). Staubedingt ergäbe sich während der Berufszeiten auf der kürzeren Strecke häufig ein erheblicher Zeitverlust. Die kürzere Strecke sei zudem auch unfall- und baustellenträchtiger. Das Finanzamt akzeptierte dennoch nur die kürzere Strecke; die Klage blieb erfolglos. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke (hier über die A 7 / A 39) verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke (hier über die A2 / A 391). Die kürzere Strecke über die A 2 / A 391 sei nach einer Google-Maps-Recherche des Gerichts bei üblicher Verkehrslage sogar um 11 Minuten schneller.

Praxistipp:
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel richtet sich die Entfernungsbestimmung nach der Straßenverbindung. Allerdings kann die verkehrsgünstigere - aber längere - Strecke angesetzt werden, wenn die Linienführung über die verkehrsgünstigere Strecke verläuft (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315 Rz. 12).

4

Nov

November 2024

2

Nov

Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt im Jahr 2025 bei 5,0 Prozent

von LSWB

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Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen. Dies sieht die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 vor (BGBl. 2024 I Nr. 274 vom 4.9.2024). Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

October 2024

Umsatzsteuer: Innenumsätze einer Organschaft weiterhin nicht steuerbar

von LSWB

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Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden der Organträger und die Organgesellschaft als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Lieferungen und Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft gelten als reine Innenumsätze und sind umsatzsteuerlich nicht relevant. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze von Organschaften mit dem EU-Recht konform ist. Die Entscheidung bestätigt die deutsche Auffassung und sorgt damit für Rechtssicherheit (EuGH-Urteil vom 11.7.2024, C-184/23). Vorausgegangen war ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2023 (V R 20/22 (V R 40/19)).

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Stiftung öffentlichen Rechts (Trägerin einer Universität), die auch einen Bereich für Universitätsmedizin unterhält. Zudem ist sie Organträgerin einer GmbH. Letztere erbrachte für die Stiftung unter anderem Reinigungsleistungen. Diese umfassten den gesamten Gebäudekomplex des Bereichs Universitätsmedizin und damit sowohl den hoheitlichen (nicht-unternehmerischen) Bereich der Stiftung als auch deren wirtschaftlichen (unternehmerischen) Bereich. Das Finanzamt ging davon aus, dass die von der GmbH an die Stiftung erbrachten Reinigungsleistungen aufgrund der Organschaft als reine Innenumsätze zu werten seien, die umsatzsteuerlich irrelevant sind. Soweit diese Leistungen jedoch für den Hoheitsbereich der Stiftung erfolgt seien, dienten sie einer "unternehmensfremden? Tätigkeit und lösten die Besteuerung wie bei einer unentgeltlichen Wertabgabe aus.

Im Laufe dieses und eines weiteren Verfahrens musste der EuGH zunächst klären, ob die deutsche Regelung zur Organschaft überhaupt mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Letztlich entschied er, dass die deutsche Organschaftsbesteuerung mit dem EU-Recht grundsätzlich konform ist (EuGH-Urteile vom 1.12.2022, C-141/20 und C-269/20). Der BFH hielt es allerdings für erforderlich, den EuGH erneut anzurufen und mit der Frage zu befassen, ob gegen Entgelt erbrachte Innenumsätze eines Organkreises der Mehrwertsteuer unterliegen können. Es stelle sich außerdem die Frage, ob solche Leistungen nicht wenigstens dann der Mehrwertsteuer unterliegen sollten, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, und zwar um die "Gefahr von Steuerverlusten? zu vermeiden.

Der EuGH hat entschieden, dass Innenumsätze im Rahmen einer Organschaft selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Unentgeltliche Wertabgaben dürfen hingegen nicht angenommen werden. Der EuGH sieht in der deutschen Haltung auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen.

Praxistipp:
In Fällen wie dem oben dargestellten kommt es zwar nicht zu einer Besteuerung von Innenumsätzen und auch nicht zur Annahme von - steuerpflichtigen - unentgeltlichen Wertabgaben. Soweit Leistungen aber den nicht-unternehmerischen Bereich betreffen, ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen des Organs, hier also etwa für den Bezug von Reinigungsmitteln, ausgeschlossen.

31

Oct

October 2024

29

Oct

Erhaltungsaufwand: Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem

von LSWB

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2024, 3 K 2044/18 F). Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach. Dieses wurde in den Jahren 1999 bis 2001 gebaut. Entsprechend den Vorgaben der DIN 19686-100 errichtete die Klägerin im Jahr 2010 neben dem bereits bestehenden Dachentwässerungssystem, bei dem das Regenwasser über Abflussrohre in die Kanalisation eingeleitet wird, ein Notentwässerungssystem mit eigenen Rohrleitungen, über die bei Starkregen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abgeführt wird. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen behandelte sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt nahm hingegen Herstellungskosten an und berücksichtigte lediglich die AfA. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Der Einbau der Notentwässerungsanlage gehe nicht über eine Modernisierung hinaus. Das Wesen der Modernisierung bestehe darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Das in den Jahren 1999 bis 2001 errichtete Gebäude wurde mit einer den damaligen Vorschriften entsprechenden Dachentwässerungsanlage ausgestattet. Da die technischen Anforderungen für Entwässerungsanlagen verschärft wurden, habe die Klägerin im Jahr 2010 die Notentwässerungsanlage eingebaut. Eine solche Anpassung des Gebäudes an die Zeitumstände bedeute aber weder eine Substanzvermehrung noch eine Veränderung im Wesen, sondern lediglich eine Modernisierung. Dass die neue Entwässerungsanlage zusätzlich zur alten Anlage errichtet wurde - das heißt etwas Neues hinzugefügt wurde - ändere daran nichts. Das Wesen und insbesondere die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes seien im Streitfall völlig unverändert geblieben.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet IV R 11/24.

October 2024

Steuerbescheide: Verlängerung der Bekanntgabevermutung auf vier Tage

von LSWB

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Steuerbescheide - und auch andere Verwaltungsakte - gelten grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das ist die so genannte Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig, da die Einspruchsfrist erst ab der tatsächlichen Bekanntgabe läuft. Da ab 2025 aufgrund des "Postrechtsmodernisierungsgesetzes" verlängerte Postlaufzeiten gelten, hat der Gesetzgeber auch die gesetzliche Zugangsfiktion geändert. Diese wird ab dem 1.1.2025 von bisher drei Tage auf vier Tage verlängert. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird auch die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts von drei Tage auf vier Tage nach der Absendung angepasst. Dies vermeidet unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte in Abhängigkeit von der Übermittlung durch die Post oder der elektronischen Übermittlung (§ 122 Abs. 2a AO). Außerdem wird die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf von drei Tage auf vier Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung angepasst (§ 122a Abs. 4 AO).

Praxistipp:
Weiterhin gilt die bisherige Fristenregelung des § 108 Abs. 3 AO, nach der sich der Bekanntgabezeitraum zum nächsten Werktag verlängert, wenn der vierte Tag (bislang der dritte Tag) nach Aufgabe zur Post auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Das war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zunächst umstritten.

27

Oct

October 2024

25

Oct

Verlust aus Nebenberuf: Kein Anspruch auf endgültige Steuerbescheide

von LSWB

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Wer eine Tätigkeit aus persönlichen Neigungen heraus betreibt und dauerhaft Verluste erzielt, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt, sondern eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Andererseits können auch lang andauernde Verluste steuerlich abgezogen bzw. verrechnet werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, mit der Tätigkeit (positive) Einkünfte zu erzielen. Naturgemäß sind die Finanzämter aber skeptisch, wenn längere Zeit Verluste erwirtschaftet werden. Daher erlassen sie die Steuerbescheide bei Verlusten oftmals in dem entsprechenden Punkt vorläufig (§ 165 AO). Der Vorläufigkeitsvermerk erlaubt den Finanzämtern eine zeitlich unbegrenzte Änderung zulasten des Steuerpflichtigen. Wenn also auch nach Jahren nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass ein so genannter Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann bzw. dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, können die Finanzämter die bereits erlassenen Steuerbescheide für die alten Jahre noch ändern. Aus Sicht des Betroffenen wäre es daher eigentlich wünschenswert, wenn der jeweilige Steuerbescheid von Beginn an endgültig erlassen würde.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2024, VIII B 48/23).

Praxistipp:
Die Entscheidung ist auf andere selbstständige Tätigkeiten übertragbar. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Beschluss des BFH sagt nichts darüber aus, ob die Verluste eines Tages endgültig anzuerkennen sind oder der Abzug versagt wird. Es geht lediglich um die - rein verfahrensrechtliche - Frage, ob ein Vorläufigkeitsvermerk überhaupt zulässig ist.

October 2024

Aussetzung der Vollziehung: Zinssatz von 6 Prozent p.a. verfassungswidrig?

von LSWB

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Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich? doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Bundesfinanzhof hält den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr für die Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen. Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für 78 Monate festgesetzt, unter anderem für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung. Nach Auffassung des BFH verstößt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für die Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem werden Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen nach einem verlorenen Einspruchs- oder Klageverfahren schulden, und Steuerpflichtige, die "nur" Nachzahlungszinsen aufgrund einer Steuernachforderung entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent p.a., berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (Quelle: BFH, PM vom 22.8.2024).

Praxistipp:
Mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14) hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen auf Steuernachzahlungen (und auch auf Steuererstattungen), die so genannte Vollverzinsung, für verfassungswidrig erklärt. Auch hier wurden früher Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. festgesetzt. Die Verfassungshüter halten den Zinssatz zwar seit dem 1.1.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, doch der Gesetzgeber musste erst zum 1.1.2019 reagieren. Seitdem werden lediglich 1,8 Prozent p.a. erhoben. Die Entscheidung aus Karlsruhe erstreckte sich aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere "Teilverzinsungstatbestände".

23

Oct

October 2024

21

Oct

Finanzierungskosten: Was gilt bei anteiliger Grundstücksschenkung?

von LSWB

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Wenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Doch ob diese Auffassung richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren mit dem Az. IX R 2/24 klären.

Der Vater war zunächst Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er insgesamt drei Darlehen auf. Zum 1. Juli 2019 übertrug der Vater einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn, so dass eine vermögensverwaltende GbR entstanden ist. Der Sohn übernahm zwar auch die Grundschuld entsprechend seinem Miteigentumsanteil, doch zu einer vertraglichen Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt ist es nicht gekommen. Die nunmehr bestehende Vermietungs-GbR machte im Jahre 2020 Darlehenszinsen aus den Darlehen des Vaters in Höhe von rund 60.000 Euro als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen hingegen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens habe der BFH zwar entschieden, dass die Schuldzinsen auch dann voll als Betriebsausgaben abziehbar bleiben, wenn die Immobilie ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird und der Einbringende an der Mitunternehmerschaft nicht zu 100 Prozent beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16). Die Entscheidung sei aber auf den Streitfall nicht übertragbar, da es hier um ein Grundstück des Privatvermögens geht.

Praxistipp:
Der BFH muss in der Revision entscheiden, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

October 2024

Preisgelder: Keine Einkommensteuer auf Kunstpreis

von LSWB

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Seit 1994 verleiht die Leipziger Volkszeitung (LVZ) einen mit 10.000 Euro dotierten Kunstpreis an Künstlerinnen und Künstler, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung. Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Das Sächsische Finanzgericht hingegen hat das Preisgeld mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründung: Es bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Kläger habe für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht. Der Preis sei auch nicht zweckgebunden und müsse nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden. Im Rahmen der Ausstellung habe der Kläger auch keine Werke verkaufen können. Es reiche nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlange. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese. Auch aus Sicht der LVZ diene der Preis nicht in erster Linie zur Förderung einzelner Künstler, sondern beabsichtige die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der LVZ sei nicht feststellbar (Quelle: Medienservice Sachsen, PM vom 20.2.2024).

19

Oct

October 2024

17

Oct

Verzinsliche Fremdwährungskonten: Wichtige Neuregelung ab 2025

von LSWB

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Derzeit sind Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen wie auch aus nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, steuerfrei bleiben. Dementsprechend sind Verluste nach einem Jahr steuerlich unbeachtlich. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung unterliegen Veräußerungsgewinne nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer, sondern müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Entsprechende Verluste können ausschließlich mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Für die Versteuerung kommt es also allein auf die Haltedauer des Fremdwährungsguthabens an. Ob das Guthaben verzinst wird oder unverzinslich ist, spielt keine Rolle. Doch zum 1.1.2025 tritt eine bedeutende Rechtsänderung ein.

Bei Anlagen, die ab dem 1.1.2025 angeschafft werden, wird zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten unterschieden. Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben sind künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG). Gewinne unterliegen somit - unabhängig von einer Haltedauer - dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent, also der so genannten Abgeltungsteuer. Verluste können mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Währungsgewinne und -verluste aus unverzinslichen Fremdwährungskonten gibt es keine Rechtsänderung. Es bleibt dabei, dass nach einer Haltedauer von einem Jahr Gewinne steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich sind (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 131; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, BStBl 2023 I S. 1471, Rz. 325).

Bei verzinslichen Fremdwährungskonten stellt künftig jede Einzahlung oder Zinsgutschrift einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder in eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden. Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten gelten Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung weiterhin als privates Veräußerungsgeschäft (gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonten) kann unterstellt werden, dass diese nur als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten nach § 20 EStG scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

October 2024

Reisekosten: Bei dauerhafter Tätigkeit bei einem Kunden nur Pendlerpauschale?

von LSWB

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Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale, auch als Pendlerpauschale bezeichnet, steuerlich geltend machen. Das sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. "Erste Tätigkeitsstätte" kann auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig tätig wird. Was aber gilt bei Selbstständigen, wenn diese nur einen einzigen Kunden besuchen und ihre Tätigkeit dort dauerhaft verrichten? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch in diesem Fall nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist (Urteil vom 19.6. 2024, 1 K 1219/21). Es wurde aber die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat (Az. des BFH: VIII R 15/24, Quelle: FG Rheinland-Pfalz, PM vom 24.7.2024).

Ein IT-Berater erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. Er machte die Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen und nicht mit der Entfernungspauschale. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte? in § 9 EStG, der seit 2014 für den Bereich der Werbungskosten gilt, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte? in § 4 Abs. 5 EStG zukomme, also für den Bereich der Betriebsausgaben von Selbstständigen. Das Finanzamt stützte sich insoweit auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Folge: Der IT-Berater habe bei seinem Kunden seine erste Tätigkeitsstätte, so dass nur die Entfernungspauschale anzusetzen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg - allerdings aus einem anderen Grund als den, den das Finanzamt vorgebracht hat.

Die Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 EStG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Darauf komme es aber auch gar nicht an, denn maßgebend sei, wo sich die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befinde. Bezüglich des Begriffs der "Betriebsstätte" dürfe nicht auf den seit 2014 geltenden Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" abgestellt werden. Vielmehr müsse der Betriebsstättenbegriff anhand der bisherigen BFH-Rechtsprechung eigenständig ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei der Sitz des einzigen Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, so dass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stellen hingegen keine Betriebsstätte dar.

15

Oct

October 2024

13

Oct

Kinderbetreuungskosten: Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde nicht an

von LSWB

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Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Genauer gesagt wurde dieser erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

October 2024

Arbeitslohn: Kostenerstattung für Führungszeugnis nicht zu versteuern

von LSWB

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Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung erweiterter Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 10/22). Die Kläger gehören zum Arbeitgeberkreis eines Generalvikariats. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben sich die kirchlichen Rechtsträger unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt: Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten werden den Mitarbeitern erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Begründung: Arbeitslohn ist dann nicht anzunehmen, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. So verhält es sich im Streitfall. Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte aufgrund einer (nur) die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung. Die entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber im eigenen Interesse aufgewendet. Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte.

Praxistipp:
Der BFH hat offen gelassen, ob er über die kirchlichen Arbeitgeber hinaus auch in weiteren Sachverhalten die Kostenerstattung für ein (erweitertes) Führungszeugnis als steuerfrei ansehen würde. Daher müssen Betroffene in anderen Fällen ihrerseits darlegen, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorgelegen hat. Allerdings geht es zumeist ohnehin nur um wenige Euro und für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, werden die Gebühren auf Antrag zumeist sogar ganz erlassen.

12

Oct

October 2024

11

Oct

Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH: Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro

von LSWB

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Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG auch für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH zu gewähren ist (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).

Der Kläger ist hauptberuflich Rechtsanwalt. Nebenberuflich war er Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die die Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mehrerer Gemeinden wahrnimmt. Er war insoweit von der Stadtverordnetenversammlung einer der beteiligten Gemeinden bestellt und als ihr Vertreter in dieses Gremium entsandt worden. Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 Euro. Die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der GmbH. Das Finanzamt sah hierin - nach Abzug der Betriebsausgaben - steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ohne den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren. Der BFH entschied hingegen: Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers fällt zwar unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, allerdings ist die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat der kommunalen GmbH bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei.

Der Kläger hat seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, nebenberuflich ausgeübt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Das heißt, das Entgelt muss nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen, sondern kann auch - wie hier - von der GmbH gezahlt werden. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist ohne weitere Voraussetzungen schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird. Im Urteilsfall war der Kläger aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer Gemeinde, also eines förmlichen Bestellungsakts, als ihr Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt worden. Der Kläger trat auch nach außen als Vertreter der Stadt auf, indem er an den Aufsichtsratssitzungen der GmbH teilnahm. Dies ist für die Steuerbefreiung ausreichend. Auf die Art der Tätigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf deren Gewichtung.

October 2024

Regelinsolvenzverfahren: Aufwendungen sind keine Werbungskosten

von LSWB

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Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar gegebenenfalls sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Das Finanzgericht Hamburg hat zwar geurteilt, dass die Aufwendungen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung darstellen. Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 K 97/22, Revision unter Az. IX R 29/23).

Der Sachverhalt: Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger. Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab und erhielt vom Finanzgericht Recht. Die Begründung des Finanzgerichts ist sehr umfassend. Unter anderem hat es insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden war und die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten. Auch seien die Grundsätze zum Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO), wonach die Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe, auf das Regelinsolvenzverfahren zu übertragen. Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien folglich weder Werbungskosten im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn noch Werbungskosten bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxistipp:
Man darf gespannt sein, wie der BFH im Revisionsverfahren entscheiden wird, zumal er für die Umsatzsteuer beim Regelinsolvenzverfahren eine Aufteilung in private und betriebliche (unternehmerische) Aufwendungen zulässt und so einen anteiligen Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 44/14, BStBl 2015 II S. 679; s.a. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 15 UStAE).

9

Oct

October 2024

7

Oct

Privatinsolvenz: Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung

von LSWB

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Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet, soll es Schuldnern ermöglichen, von ihren Restschulden befreit und nach einer Wohlverhaltensphase wieder wirtschaftlich integriert zu werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner steuerlich aber nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Die Aufwendungen seien nicht "außergewöhnlich". Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten unternehmerisch tätigen Privatpersonen seien keineswegs unüblich. Von der Möglichkeit des vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens hätten seit Einführung im Jahr 1999 bis Ende 2019 immerhin rund 2,13 Mio. Privatpersonen Gebrauch gemacht. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass dem Insolvenzschuldner durch die Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen seien.

Vor einigen Jahren hatte der BFH noch eine andere Auffassung vertreten und entschieden, die Vergütung für den Insolvenzverwalter oder Treuhänder könne unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH aber ausdrücklich aufgegeben.

October 2024

Sozialversicherung: Ist der Lohnanspruch durch eine Pkw-Gestellung erfüllt?

von LSWB

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Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, beispielsweise in Form einer Pkw-Gestellung anstelle von Geld, ist nicht zulässig. So zumindest wird überwiegend das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016 (5 AZR 135/16) interpretiert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber eine weitere Frage: Sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sachlohn anstelle von Barlohn gewährt wird und dadurch der Mindestlohn nicht erreicht wird, vom Sachbezug zuzüglich eines - bislang nicht realisierten - Anspruchs auf den Mindestlohn zu berechnen? Anders ausgedrückt: Sind Sozialversicherungsbeiträge von einem "Phantomlohn" zu berechnen? Mit dieser Frage muss sich nun das Bundessozialgericht in dem Verfahren mit dem Az. B 12 BA 6/23 R befassen. Vorausgegangen ist ein - für den klagenden Arbeitgeber positives - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG-Urteil vom 19.4.2023, L 5 BA 1846/22).

Der Kläger beschäftigte einen Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich (es ging um den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.1.2016). Vereinbart war eine monatliche Vergütung in Höhe von 398 Euro, die aus einem geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens bestand. Aus dem Sachbezug wurden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Daneben übte der Monteur eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Nach einer Sozialversicherungsprüfung sollte der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge nachzahlen. Dem Monteur sei nicht der seit 1.1.2015 gültige gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Höhe von seinerzeit 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt worden. Der Mindestlohn werde als Geldbetrag geschuldet. Der Arbeitnehmer habe folglich über den Sachbezug hinaus Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, so dass sich die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge aus dem Sachbezug und dem darüber hinaus gehenden Arbeitsentgelt berechneten. Letztlich wurde also ein "Phantomlohn" der Sozialversicherung unterworfen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch und die Klage blieben zunächst erfolglos, doch das LSG ist im Berufungsverfahren anderer Auffassung und sieht die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig an.

Begründung: Im Streitfall haben der Kläger und der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von monatlich 398 Euro vereinbart - nur auf diesen Betrag kommt es für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge an. Ein höheres Arbeitsentgelt schuldete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch unter Anwendung des MiLoG nicht. Der vereinbarte Arbeitsentgeltanspruch von 398 Euro wahrt der Höhe nach den Mindestlohn von damals 8,50 Euro je Zeitstunde, da 43,5 Arbeitsstunden vereinbart waren und auch geleistet wurden. Der Kläger zahlte demnach dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 9,15 Euro. Der Arbeitsentgeltanspruch erhöht sich auch nicht deshalb, weil dieser nur in Form einer Sachzuwendung erbracht wurde und damit - möglicherweise - der Teil des Arbeitsentgeltanspruchs, der auf den Mindestlohn entfiel, als nicht erfüllt anzusehen ist. Es wäre lediglich ein Teil seines Anspruchs bislang nicht erfüllt, weil die Vereinbarung, den Arbeitsentgeltanspruch (vollständig) durch einen Sachbezug zu tilgen, gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Der Arbeitnehmer könnte dann Erfüllung durch Geldzahlung verlangen, müsste aber im Gegenzug den Wert der Sachzuwendung aus bereicherungsrechtlichen Gründen erstatten. Ein Anspruch auf beide Beträge (den Wert der Sachzuwendung und den Mindestlohn) besteht aber weder arbeitsrechtlich noch nach dem MiLoG.

5

Oct

October 2024

3

Oct

Betriebsprüfung: Änderung von Steuerbescheiden trotz Bestandskraft?

von LSWB

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Will das Finanzamt einen einmal erteilten Steuerbescheid ändern, bedarf es dazu einer rechtlichen Grundlage. Das gilt auch im Rahmen einer Betriebs- oder anderen Außenprüfung. Bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit der Änderung oftmals nach § 164 AO. Das heißt, die Steuerbescheide können geändert werden, weil sie vom Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden. Hat das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, kommt als Änderungsvorschrift üblicherweise nur § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Einnahmen-Überschussrechner seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist. Wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt, kann sie zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen (BFH-Urteil vom 6.5.2024, III R 14/22).

Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dem folgte der BFH im Grundsatz.

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt habe, sei eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittle, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe. Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der BFH allerdings - mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit - nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuer-pflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet habe, sei rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen bestehe, müsse das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen (Quelle: BFH, PM vom 4.7.2024).

October 2024

Bilanzierung: Rückstellung für Altersfreizeit darf gebildet werden

von LSWB

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Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.6.2024 (IV R 22/22) entschieden. Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten aufgrund eines Manteltarifvertrags neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Konkret stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt; die Klägerin könne eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Der BFH hat das Urteil bestätigt.

Begründung: Der Anspruch der Arbeitnehmer ist durch ihre Arbeitsleistung - zum Teil aufschiebend bedingt durch eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und die Vollendung des 60. Lebensjahres - entstanden und damit erdient bzw. "realisiert?. Die Altersfreizeit gilt vergangene Arbeitsleistung ab und kann zeitlich zugeordnet werden. Durch die Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit handelt sich bei der Altersfreizeit um ein Entgelt für während dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistungen sowie für die Nichtausübung des Kündigungsrechts. Die Arbeitnehmer haben dadurch eine Vorleistung erbracht. Hingegen muss die Klägerin ihre Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag und den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu leisten verpflichtet ist. Insofern befindet sie sich in einem Erfüllungsrückstand.

1

Oct

September 2024

30

Sep

Leiharbeitnehmer: Dienstreisepauschale für Fahrten zur Arbeit?

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher. Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt: Ist von vornherein klar, dass der Leiharbeitnehmer recht lange bei einer einzigen Entleihfirma eingesetzt wird, darf er seine Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Doch aufgrund einer bereits in 2017 erfolgten Gesetzesänderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch "lange Einsatzzeiten" bei einer einzigen Entleihfirma geben kann. Nach dieser Vorschrift, die seit dem 1.4.2017 gilt, darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nämlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Das Ganze gilt, soweit nicht in Tarifverträgen eine andere Überlassungshöchstdauer festgelegt ist. Jedenfalls muss der BFH der Frage im Verfahren VI R 22/23 nachgehen. Zumindest muss er klären, ob bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1.4.2017 "dauerhaft" bei einem einzigen Entleiher eingesetzt wurden und damit bislang nur die Entfernungspauschale abziehen konnten, zum 1.4.2017 eine "Neubewertung" des Einsatzes und auch der steuerlichen Rechtslage erfolgen muss. Vorausgegangen ist ein - allerdings abschlägiges - Urteil des FG München vom 21.3.2023 (6 K 1233/20).

Praxistipp:
Die arbeitsrechtliche Neuregelung lässt gegebenenfalls den Schluss zu, dass ein Leiharbeitnehmer bereits aus Rechtsgründen nicht dauerhaft einem Entleihbetrieb zugeordnet werden kann - so ist zumindest die Auffassung des Klägers. Folgt man der seit dem 1.4.2017 geltenden arbeitsrechtlichen Sichtweise für das Steuerrecht, könnten wesentlich mehr Leiharbeitnehmer als bislang die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Die Entscheidung des BFH bleibt aber natürlich abzuwarten.

Praxistipp:
Unabhängig vom Ausgang des aktuellen Verfahren gilt, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022,VI R 32/20). Folglich können die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km abgesetzt und gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

September 2024

Adoptionskosten: Abzug als außergewöhnliche Belastung erneut verweigert

von LSWB

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Aufwendungen für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar - so hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. Allerdings wurde die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). Der Sachverhalt: Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Sie verwiesen darauf, dass ihnen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien. So hätten sie vor der Adoption die langwierige und strapaziöse Behandlung einer künstlichen Befruchtung erfolglos auf sich genommen. Da der BFH die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung zur Erfüllung des individuellen Kinderwunsches als zwangsläufig anerkannt habe (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 2/17), müssten auch die Kosten einer Adoption als zwangsläufig gelten und folglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten jedoch den Kostenabzug.

Begründung: Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine Krankheitskosten dar (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1987, III R 150/86; BFH-Urteil vom 10.3.2015 VI R 60/11). Weder liege eine medizinische Leistung vor noch könne der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Adoptionen seien keine (medizinischen) Heilbehandlungen. Sie seien nicht medizinisch indiziert und werden nicht in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnung der Ärzte vorgenommen. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst wurde. Der Entschluss zur Adoption beruhe vielmehr - auch nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung - auf einer vom Willen getragenen (neuen) freien Entscheidung, die ungewollte Kinderlosigkeit nunmehr durch Adoptionen zu beenden.

Praxistipp:
Wie eingangs erwähnt wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber leider noch nicht bekannt.

28

Sep

September 2024

26

Sep

Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Feier muss nicht zu Arbeitslohn führen

von LSWB

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Ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers kann eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen, die nicht zu Arbeitslohn führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber als Einladender die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchführt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22). Es ging um folgenden Sachverhalt: Bei einem Geldinstitut trat der damalige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Bank einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war der eigene Personalbereich zuständig. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Bank auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen gewesen seien. Im Übrigen sei ein Betrag von 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten worden. Nach der Regelung in R 19 Abs. 2 Nr. 3 LStR sei in einem solchen Fall von Arbeitslohn auszugehen. Anders als bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern soll es sich hier nur um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Daher seien die Aufwendungen für den Empfang entsprechend dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Begründung: Der Bundesfinanzhof hat für den Fall eines besonderen runden Geburtstags eines Arbeitnehmers entscheidend darauf abgestellt, dass zwar der Geburtstag des Arbeitnehmers als Anlass des Festes dafür spreche, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handele. Aus den übrigen Umständen könne sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handele (BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99). Trete der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimme, spreche dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handele. Ferner sei von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handele oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Finde der Empfang in den Räumen des Arbeitgebers statt, spreche dies ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handele. Schließlich sei zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweise oder ob das nicht der Fall sei. Stelle sich der Empfang danach als Fest des Arbeitgebers dar, sei eine private Mitveranlassung unschädlich.

Nach diesen Grundsätzen scheide auch im vorliegenden Verfahren die Annahme von Arbeitslohn aus. Allein die Bank sei als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie habe die Einladungskarten entworfen und die Gästeliste bestimmt. Der Arbeitnehmer hatte lediglich die Möglichkeit erhalten, eine kleine Anzahl enger Familienangehöriger zu benennen, die ebenfalls zu der Veranstaltung eingeladen werden sollten. Der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Geldinstituts statt. Im Übrigen wurde neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden den geladenen Gästen zugleich der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Lediglich der Kostenanteil, der auf die persönliche Gäste entfällt, sei zu versteuern. Dies könne über den Arbeitgeber nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent der aufgewendeten Kosten erfolgen.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zugelassen, die auch bereits eingelegt wurde. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet VI R 18/24.

September 2024

Elektronische Registrierkassen: Mitteilungen an Finanzverwaltung ab 1.1.2025

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wer ein so genanntes elektronisches Aufzeichnungssystem, darunter fallen insbesondere digitale Registrierkassen, nutzt, muss dem Finanzamt bald - verpflichtend - diverse Informationen übermitteln, beispielsweise die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, dessen Seriennummer, das Datum der Anschaffung des Aufzeichnungssystems und gegebenenfalls das Datum von dessen Außerbetriebnahme. Geregelt ist dies in § 146a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Mitteilungspflicht sollte schon vor Jahren in Kraft treten; sie ist aber ausgesetzt worden, bis die Finanzverwaltung eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Diese wird nunmehr ab dem 1. Januar 2025 vorliegen (BMF-Schreiben vom 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Es gilt Folgendes:

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist. Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Da der Anwendungsbereich der KassenSichV auch auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet wurde, gilt auch hier die Mitteilungspflicht. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Abs. 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Abs. 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.

Praxistipp:
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm "Mein ELSTER? und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.

Praxistipp:
Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.

24

Sep

September 2024

22

Sep

Grundstücksschenkung: Führt Schuldübernahme zur Spekulationsbesteuerung?

von LSWB

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Wenn eine vermietete Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, müssen diese mitunter die Schulden übernehmen, die noch auf der Immobilie lasten. Wenn die Schulden bzw. eventuelle Zahlungen der Kinder unterhalb des Verkehrswerts der Immobilie liegen, spricht man von einer teilentgeltlichen Übertragung. Der Bundesfinanzhof muss sich bald mit der Frage befassen, ob eine teilentgeltliche Übertragung - neben eventueller Schenkungsteuer - auch zusätzlich noch Einkommensteuer auslösen kann. Vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24).

Der Sachverhalt: Der Vater hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. In 2019 übertrug der Vater diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit 115.000 Euro. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie mit 210.000 Euro an. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ("Spekulationsgeschäft"), da zwischen dem Erwerb durch den Vater und der Übertragung auf die Tochter noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Letztlich wollte das Finanzamt einen Betrag von 40.653 Euro versteuern. Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

Es entspreche bereits der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie - also ohne Übernahme von darauf lastenden Verbindlichkeiten - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt - und zwar selbst dann nicht, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20). Im Wege der teleologischen Reduktion sei auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG auszuscheiden. Steuergegenstand der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - jedenfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten - könne es zu keinem realisierten Wertzuwachs kommen, der der ertragsteuerlichen Besteuerung zugänglich ist. Anderenfalls unterläge ein fiktiver steuerlicher Ertrag, nämlich aus einem reinen Vermögenstransfer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne einen positiven Cashflow, beim Übertragenden zusätzlich der Ertragsteuer.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. IX R 17/24 beim BFH vorliegt. Insofern besteht in ähnlichen Fällen eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

September 2024

Steuerbescheide: Spätere Korrektur bei Datenübermittlung durch Dritte

von LSWB

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Bei der Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Manchmal werden die Daten aber zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Oder aber die übermittelten Daten sind fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Änderung nach § 175b AO auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang durchaus umfassend rechtlich geprüft hat (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23).

Der Kläger erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro. Diese war laut Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber der Finanzverwaltung digital übermittelt hatte, im Bruttoarbeitslohn enthalten. Der Kläger trug die Abfindung in seiner Einkommensteuererklärung zwar zutreffend ein, erklärte jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 Euro gekürzten Betrag. Das Finanzamt übernahm die Eintragungen trotz eingehender Prüfung, was im Ergebnis dazu führte, dass die Abfindung - zunächst - unbesteuert blieb, denn der Bruttoarbeitslohn hätte in der entsprechenden Kennziffer der Steuererklärung in voller Höhe, also inklusive der Abfindung, eingetragen werden müssen. Erst später, das heißt fast zwei Jahre nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides, erkannte das Finanzamt den Fehler und erließ einen geänderten Steuerbescheid. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH lautet vereinfacht: § 175b Abs. 1 AO erlaubt die Änderung von Steuerbescheiden ohne "Wenn und Aber", wenn Daten von so genannten mitteilungspflichtigen Stellen übermittelt werden. Die vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an. Auch nach der Gesetzesbegründung soll es auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten nicht ankommen.

20

Sep

September 2024

18

Sep

Außergewöhnliche Belastung: Sanierungskosten bei Schadstoffbelastung

von LSWB

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Kosten im Zusammenhang mit dem Eigenheim sind steuerlich grundsätzlich irrelevant. Es kommt allenfalls ein Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht, der jedoch der Höhe nach beschränkt ist (20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro). Eine weitere Ausnahme kann allerdings gegeben sein, wenn ein Haus wegen einer hohen Schadstoffbelastung saniert werden muss. In diesem Fall können außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die zwar um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, ansonsten aber der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden dürfen. Kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Thema umfassend Stellung genommen und vor allem aufgezeigt, welche Nachweise ein Immobilienbesitzer vorbringen muss, um die Sanierungskosten später als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Zudem hat das Gericht dargelegt, "wann" die Nachweise einzuholen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21).

Der Kläger erwarb ein Einfamilienhaus, bei dem nach dem Einzug eine hohe Formaldehydkonzentration festgestellt wurde. Ein Diplom-Ingenieur empfahl daraufhin "Minimierungsmaßnahmen", um die Schadstoffkonzentration und die Geruchsauffälligkeit zu mindern. In einem ärztlichen Attest wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger unter Beschwerden leide, wenn er sich insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten in seinen Wohnräumen aufhalte. Diese Beschwerden seien bei Geschäfts- und Urlaubsreisen auch im Winter "praktisch weggeblasen?. Der Zusammenhang mit dem häuslichen Raumklima sei durch Baugutachten zur Schadstoffbelastung mit Formaldehyd belegt. Letztlich entschied sich der Kläger zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und zum Neubau eines Einfamilienhauses. Er machte insoweit außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 191.567 Euro geltend, deren Abzug jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht versagt wurde.

Die Begründung des Gerichts ist sehr umfassend. Zwar bestätigen die Richter, dass im Hinblick auf die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Ein Abzug der Kosten für die Sanierung des Eigenheims als außergewöhnliche Belastung komme aber nur in Betracht, wenn und soweit die Kosten notwendig waren. Die Kosten wurden im Urteilsfall nicht anerkannt, weil sich die Sanierungsmaßnahme des Steuerpflichtigen nicht auf die notwendigen Maßnahmen (z.B. Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen) beschränkt haben, sondern ein Abriss mit einem Neubau erfolgte. Ihm wurde darüber hinaus vorgehalten, dass sein eigenes Gutachten lediglich ein Parteigutachten sei, das nur wenig Relevanz habe; im Übrigen wurden selbst hier nur kleinere Maßnahmen vorgeschlagen. Das ärztliche Attest wiederum sei nicht geeignet, die Kausalität der Schadstoffbelastung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzuweisen. Hierzu fehlen detailliertere Angaben zum zeitlichen Verlauf und der Schwere der Krankheiten und zu Untersuchungen zu den bereits eingetretenen Gesundheitsschäden sowie zum ausschließlichen Zusammenhang der Symptome mit der Formaldehydkonzentration.

Praxistipp:
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger bereits vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholen müssen. Oder er hätte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lassen müssen.

September 2024

Bewirtungskosten: Aufzeichnungspflichten auch bei "Networking-Veranstaltung"

von LSWB

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Kosten für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind mit 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Von der geschäftlichen Bewirtung abzugrenzen ist die Bewirtung aus einem allgemeinen betrieblichen Anlass. Das ist üblicherweise die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern bei dienstlichen Veranstaltungen. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 Prozent absetzbar. Ein voller Abzug ist auch möglich, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken gar nicht im Vordergrund steht (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass auch bei Netzwerkveranstaltungen, neudeutsch "Networking", anzunehmen. Die Kosten sind daher lediglich zu 70 Prozent abziehbar, und zwar nur dann, wenn die Aufzeichnungspflichten beachtet wurden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023, 6 K 6089/20). Der Sachverhalt: Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft, führte jeweils zum Anfang des Jahres eine "Kick-Off-Veranstaltung? mit jeweils rund 200 Teilnehmern durch. Etwa 50 Teilnehmer waren die eigenen Arbeitnehmer, ansonsten handelte es sich um Gäste des Unternehmens. Bei den Veranstaltungen liefen auf einigen Bildschirmen Werbetrailer. Außerdem waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen sowie Getränke abholen konnten. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer des Unternehmens nutzten die Veranstaltungen zu Kontaktgesprächen. Neben den Cateringaufwendungen fielen diverse Veranstaltungskosten an. Die Klägerin versäumte es, die Kosten für das Catering der Veranstaltungen einzeln und getrennt im Sinne von § 4 Abs. 7 EStG von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Das Finanzamt stufte die Ausgaben daher als nichtabziehbare Aufwendungen ein, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Die Cateringkosten hätten den Netzwerkcharakter der Veranstaltungen und damit vor allem die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, betroffen. Damit handele es sich um die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, für die die Abzugsbeschränkung und die Aufzeichnungspflichten gelten. Weil die Aufzeichnungspflichten nicht beachten wurden, scheide ein Kostenabzug aus.

16

Sep

September 2024

14

Sep

Menschen mit Behinderung: Kostenlose Broschüre mit Steuertipps

von LSWB

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Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums Baden-Württemberg - insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Beispielsweise werden folgende Themen behandelt: Steuerfreie Einnahmen; behinderungs-bedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen; Behinderten-Pauschbetrag; Behinderungsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben; Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen; Aufwendungen für ein Kind mit Behinderungen; Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren; Umsatzsteuerfreie Umsätze. Die Broschüre mit Stand Mai 2024 können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Publikationen/ST_fuer_Menschen_mit_Behinderung_2024.pdf

September 2024

Grundsteuerreform: Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nun zulässig

von LSWB

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Von der Grundsteuerreform sind circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten, also bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, in ganz Deutschland betroffen. Um diese Einheiten innerhalb einer angemessenen Frist bewerten zu können, arbeitet der Gesetzgeber mit Pauschalierungen und Typisierungen - so auch beim so genannten Bundesmodell, das die meisten Bundesländer anwenden. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, individuell per Gutachten nachgewiesene Grundsteuerwerte anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits kritisiert. Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen doch die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Mit verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln hat sich der BFH allerdings nicht befasst (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)).

Nun haben sich die betroffenen Bundesländer darauf verständigt, den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts zu akzeptieren, diesen Nachweis allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 24.6.2024, S 3017). Es gilt unter anderem: Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts, also des Verkehrswertes, ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen. Es kann aber das Übermaßverbot verletzt sein, wenn sich der pauschalierte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Ein für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert ist anzusetzen, wenn der pauschaliert ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt.

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann darüber hinaus der Kaufpreis dienen, wenn das entsprechende Grundstück innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt veräußert worden ist. Der Kaufvertrag muss aber "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr", üblicherweise also unter fremden Dritten, abgeschlossen worden sein.

Ab sofort ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens noch nicht erforderlich. Substantiierten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen. Es bestehen keine Bedenken, als Ergebnis der summarischen Prüfung vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse 50 Prozent des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung soll angemessen befristet und der Steuerpflichtige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (z.B. durch Vorlage eines Gutachtens) innerhalb dieser Frist aufgefordert werden.

Praxistipp:
Das Bundesmodell wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und das Saarland.

12

Sep

September 2024

10

Sep

Erbschaftsteuerbefreiung für Eigenheim: Einzug ins Objekt des Erblassers nötig

von LSWB

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Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden. Wird also vom Erben nach dem Tod des Erblassers nicht das tatsächliche Familienheim, sondern lediglich eine vergleichbare Wohnung genutzt, so scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG aus (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, 3 K 154/23).

Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner verstorbenen Mutter. Zur Erbmasse gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Darunter befanden sich die von der Mutter bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung Nr. 1 sowie die vom Kläger von der Mutter angemietete Wohnung Nr. 2. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der verstorbenen Mutter erfolgte nicht. Er wohnte weiterhin in der Wohnung Nr. 2. Die Wohnung Nr. 1 vermietete er an Dritte. Der Kläger begehrte eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die Wohnung Nr. 2, also für die von ihm vor und nach dem Erbfall selbst genutzte Wohnung. Es handele sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten die Steuerbefreiung.

Der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei nicht erfüllt. Die Wohnung Nr. 1 stellte zwar das Familienheim der Erblasserin dar, da sie bis zu ihrem Tode darin gewohnt hat. Der Kläger ist als Kind der Erblasserin auch eine von der Befreiungsvorschrift erfasste Person. Er hat das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die Wohnung Nr. 1 als Familienheim kann auch nicht durch die Wohnung Nr. 2 ersetzt werden, denn die Vorschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden kann.

September 2024

Sozialversicherung: Corona-Soforthilfen als beitragspflichtiges Einkommen

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Mit dem Programm "Soforthilfe Corona? wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Corona-Soforthilfen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen, auch wenn sie wieder zurückgezahlt werden mussten. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 19.6.2024, L 4 KR 82/24).

Ein hauptberuflich Selbstständiger hatte aus dem Programm "Soforthilfe Corona? von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers zählten die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gelten als Arbeitseinkommen. Dieses sei nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer gegebenenfalls bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation? vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona? aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss? und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet gewesen. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die Landeskreditbank zurückzahlte, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann - nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr - zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage (Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 9.7.2024).

8

Sep

September 2024

6

Sep

Entfernungspauschale: Erhöhung für Fernpendler ist verfassungskonform

von LSWB

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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt. Diese beträgt - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent. Zum 1.1.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent und zum 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben. Dieser Betrag soll - vorerst - bis einschließlich 2026 gelten. Der Gesetzgeber will die Fernpendler damit etwas entlasten. Manch Arbeitnehmer, der "nur" 20 Kilometer zur Arbeit fährt, empfindet es aber als ungerecht, dass er lediglich 30 Cent pro Kilometer abziehen kann. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diesbezüglich jedoch entschieden, dass die Neuregelung mit der Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer nicht verfassungswidrig ist. Für die ersten 20 Entfernungskilometer bestehe daher im Streitjahr 2022 auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2024, 16 K 16092/23).

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 38 Cent je Kilometer gewährt werde, also auch für die ersten 20 Kilometer. Dies lehnte das Finanzamt ab. Später trug der Kläger vor, dass die Versagung der vollen Pendlerpauschale gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, dass die volle Pendlerpauschale erst ab dem 21. Kilometer gewährt werde, sei nicht ersichtlich. Einspruch und Klage blieb aber der Erfolg verwehrt. Begründung: Nach wie vor kann der Steuerpflichtige vom ersten Kilometer an seine Kosten geltend machen, es findet lediglich eine Privilegierung für weitere Entfernungen statt. Diese hat auch einen sachlichen Grund. Denn bis zu einer Entfernung von 20 Kilometer sind die anfallenden Kosten natürlich begrenzter als bei weiten darüber hinaus gehenden Entfernungen. In der Regel werden Entfernungen bis zu 20 Kilometer auch noch mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sein. Gerade bei höheren Entfernungen wird die Möglichkeit, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen, nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen bestehen. Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum hat bei der Bemessung von Pauschalen und die Pauschale für die ersten 20 Kilometer auch nicht völlig realitätsfern ist, vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Nettolohnprinzip bzw. das Folgerichtigkeitsprinzip nicht zu ersehen.

Praxistipp:
Da die Entscheidung für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, hatte das Gericht die Revision zugelassen. Diese wurde aber nicht eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

September 2024

Brandschaden nach Hauskauf: Renovierungskosten nicht sofort abziehbar?

von LSWB

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Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten; diese sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung - zumeist mit 2 Prozent pro Jahr - abzugsfähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für Renovierungsarbeiten nach einem Brandschaden den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ursache für den Brand unklar ist. Lediglich die Aufwendungen für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 10 K 2184/20 E).

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro erworben und sodann vermietet. Das Mietverhältnis war für die Dauer von fünf Jahren befristet, weil der Kläger beabsichtigte, das Gebäude abzureißen bzw. eine Kernsanierung vorzunehmen. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Ursache für den Brand konnte nicht endgültig geklärt werden. Der Kläger beantragte den sofortigen Abzug von Erhaltungsaufwendungen für alle Kosten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise entsprochen.

Bei den Aufwendungen für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden handele es sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entsorgung der durch Feuer und Löscharbeiten beschädigten Gebäudeteile und des Inventars der Mieterin. Die übrigen Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen seien jedoch den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Der Bundesfinanzhof habe zwar den sofortigen Abzug von Kosten zur Beseitigung eines Schadens bejaht, wenn dieser im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 41/17). Vorliegend habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Schaden durch die Mieterin verursacht worden sei. Einen solchen Nachweis müsse der Steuerpflichtige führen, wenn er den sofortigen Kostenabzug begehrt.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Az. lautet IX B 2/24 (FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2024).

4

Sep

September 2024

2

Sep

Erbschaftsteuer: Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

von LSWB

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Ein Parkhaus ist erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.2.2024 (II R 27/21) entschieden. Der Kläger war Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als so genanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an.

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer zwar grundsätzlich privilegiert. Das gilt jedoch nicht für bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke?. Diese können bei der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen. Zudem handelt es sich auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie etwa eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.

Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe - wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen - als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 27.6.2024).

August 2024

Grundsteuerreform: Bundesmodell weckt Zweifel des Bundesfinanzhofs

von LSWB

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Die Grundsteuerreform erhitzt die Gemüter, da viele Immobilienbesitzer befürchten, ab dem 1. Januar 2025 höhere Grundsteuern zahlen zu müssen als bislang. Zahlreiche Bürger haben daher die Feststellungen ihrer Grundsteuerwerte angefochten und einige haben sogar Klage erhoben. Zwei Betroffene haben nun beim Bundesfinanzhof einen Etappensieg errungen, wenn auch jeweils nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)).

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (so genanntes Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteige.

In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 13.6.2024).

Praxistipp:
Wie oben erwähnt ging es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell. Dieses wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und das Saarland.

Praxistipp:
Bayern und Baden-Württemberg wenden das Bundesmodell nicht an. Hier werden die Grundsteuerwerte nach vereinfachten Verfahren ermittelt. Sowohl das FG Baden-Württemberg als auch das FG Nürnberg haben gegen die vereinfachten Verfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Baden-W., Urteile vom 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23; FG Nürnberg, Beschluss vom 8.8.2023, 8 V 300/23). Allerdings ist hier das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der BFH und gegebenenfalls eines Tages das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden müssen.

30

Aug

August 2024

28

Aug

Erbschaftsteuer: Fünf-Jahres-Zeitraum für Steuerminderung bei Doppelbelastung

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wer einen Vermögensgegenstand erbt, zahlt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten sind.. Wird der Vermögensgegenstand bereits kurze Zeit nach der Erbschaft veräußert, kann ein dabei entstehender Gewinn der Einkommensteuer unterliegen. Die Summe von Erbschaft- und Einkommensteuer kann eine enorme Höhe erreichen. Daher sieht der Gesetzgeber in § 35b EStG vor, dass die Einkommensteuer - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Stück weit gemindert werden darf. Die Vorschrift enthält allerdings eine wichtige zeitliche Komponente: Die Einkommensteuer wird nur gemindert, wenn die Einkünfte "im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben."

Für die Begünstigung gilt also maximal ein Fünf-Jahres-Zeitraum (Veranlagungszeitraum des Sterbejahres plus vier davor liegende Veranlagungszeiträume). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum regelmäßig mit dem Tod des Erblassers beginnt. Er wird auch dann nicht verlängert und beginnt auch dann nicht später, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21).

Der Kläger hatte unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften geerbt. Wegen einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung, einem langwierigen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde der Erbschein, der den Kläger als Alleinerben auswies, erst nach sechs Jahren ausgestellt. Bis zur Erteilung des Erbscheins war der Kläger aufgrund der Bestellung eines Nachlass- und Verfahrenspflegers daran gehindert, über den Nachlass zu verfügen. Kurze Zeit nach Erteilung des Erbscheins veräußerte der Kläger die KG-Beteiligungen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend, die ihm jedoch nun auch vom BFH verwehrt wurde.

Begründung: Der fünfjährige Ermäßigungszeitraum des § 35b EStG muss zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen. Dies ist regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. Da es schon vom Wortlaut des § 35b Satz 1 EStG her auf ein Verschulden nicht ankommt, ist es vorliegend auch unerheblich, dass der Erbschein erst sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden ist und der Kläger erst nach Erteilung des Erbscheins die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, um die es geht, überhaupt erzielen konnte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Begrenzung des Begünstigungszeitraums des § 35b Satz 1 EStG auf fünf Jahre zum einen der Erwerb der Beteiligungen mit Erbschaftsteuer und zum anderen ihre Veräußerung mit Einkommensteuer belastet wird. Weder ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, noch ist eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschritten.

August 2024

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

von LSWB

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Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Termingeschäften können nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Die Beschränkung gilt seit dem 1.1.2021.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Aussetzungsverfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Der Sachverhalt: Der Antragsteller erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus gleichartigen Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro wurden in der Verlustfeststellung berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er machte Einwände gegen die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften geltend. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde richtungsweisend auch für die Verrechnung von Verlusten aus anderen Kapitalanlagen sein. Das FG und der BFH gaben dem AdV-Antrag statt, da ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bestünden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann. Im Streitfall bräuchten die Antragsteller für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 207.289 Euro bereits jetzt schon über zehn Gewinnjahre, um die Verluste auszugleichen.

Praxistipp:
Das FG Baden-Württemberg hat, sogar in einem Hauptsacheverfahren, keine Bedenken gegen die Einschränkung der Verlustverrechnung (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23). Gegen das Urteil liegt aber bereits die Revision vor (Az. VIII R 11/24). Der BFH wird also bald in einem Hauptsacheverfahren und nicht nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden müssen.

26

Aug

August 2024

24

Aug

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Kein Ausschluss von Arbeitnehmergruppen

von LSWB

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Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Steuerbefreiung aber für alle Arbeitnehmer entfällt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmergruppen wie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte von der Vermögensbeteiligung ausschließt. Nur der Ausschluss von Arbeitnehmern entsprechend der im Gesetz genannten Ein-Jahres-Frist sei erlaubt. Im Übrigen müssten ruhende Arbeitsverhältnisse nicht einbezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2023, 8 K 11/22 H (L)).

Der Sachverhalt: Die Klägerin unterhält für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Jedoch dürfen Mitarbeiter mit ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. bei Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende daran nicht teilnehmen. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für die Vorteile, die sich aus dem Beteiligungsprogramm ergaben, für alle berechtigten Arbeitnehmer ab. Die Beteiligung hätte mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen müssen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stünden. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung: § 3 Nr. 39 EStG unterscheide nicht zwischen hauptberuflich, geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden. Unschädlich für die Gewährung der Steuerfreiheit sei ausdrücklich nur, dass Personen, die nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen standen, vom Angebot ausgeschlossen sind. Eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen mag arbeitsrechtlich zulässig sein. Für die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 39 EStG sei dies aber unerheblich. Der Einbezug von ruhenden Arbeitsverhältnissen in die Begünstigung des § 3 Nr. 39 EStG sei jedoch nicht erforderlich. Der Wegfall der Steuerbefreiung für alle Arbeitnehmer entspreche dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegen zwischenzeitlich zwei Revisionen beim Bundesfinanzhof vor (Az. VI R 4/24 und VI R 5/24). Der BFH muss zum einen klären, ob die Ausklammerung von Arbeitnehmern aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit) tatsächlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung vertritt hier eine andere Auffassung als das FG Düsseldorf (BMF-Schreiben vom 1.6.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001). Zum anderen muss der BFH die Frage beantworten, ob der Ausschluss von Auszubildenden und Minijobbern die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für alle Arbeitnehmer entfallen lässt.

Praxistipp:
Das BMF hat in dem genannten Schreiben vom 1.6.2024 folgende Nichtbeanstandungsregelung erlassen, die im Einzelfall weiterhelfen kann, wenn seitens des Arbeitgebers eine falsche Wertungsentscheidung getroffen wurde: "War ein Arbeitgeber begründet davon ausgegangen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht einbezogen werden muss, und stellt sich im Nachhinein etwas Anderes heraus, so bleibt die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Vermögensbeteiligung bei den übrigen Arbeitnehmern aus Vereinfachungsgründen unberührt."

August 2024

Unterhalt an Bedürftige: Unschädliche Vermögensgrenze unverändert niedrig

von LSWB

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Wer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen finanziell unterstützt, darf seine Leistungen im gewissen Rahmen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass weder der Leistende noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Das bedeutet: Wenn der Angehörige über eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, wird das Finanzamt Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Gewisse Vermögenswerte bleiben allerdings als Schonvermögen außer Betracht. Hierunter fallen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird, sowie Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde.

Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist. Im Urteilsfall selbst obsiegte der Kläger aber dennoch, denn die Richter haben klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21).

Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 1.1.2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Begründung: Die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro ist trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen. Schonvermögen in dieser Höhe liegt auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9.168 Euro in 2019) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen? zugestehen. Die monatlichen Unterhaltsleistungen selbst sind aber nicht - sofort - in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung aus Dezember 2018 für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gilt, ist daher beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist im Urteilsfall daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 20.6.2024).

22

Aug

August 2024

20

Aug

Gebäude-AfA: Gutachten nach ImmoWertV zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

von LSWB

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Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2021 allerdings entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin dargestellt, welche Anforderungen an ein Gutachten - seiner Ansicht nach - zur Verkürzung des AfA-Zeitraums zu stellen sind. Und wie zu erwarten war, legt das BMF die Hürden doch wieder hoch (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, BStBl 2023 I S. 332). Unter anderem führt es aus, dass die Ermittlung der Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) lediglich Modellansätze seien, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen würden. Dem ist der BFH nun entgegengetreten (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

Eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, könne als Nachweis für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG genügen. Die weitergehenden Anforderungen und Einschränkungen, die die Finanzverwaltung in Rz 23 f. des BMF-Schreibens vom 22.2.2023 für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch Sachverständigengutachten aufstellt, ließen sich dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen. Insbesondere die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV 2010 (inzwischen § 4 Abs. 3 ImmoWertV vom 14.7.2021) sei eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode.

Praxistipp:
Der BFH weist aber klarstellend darauf hin, dass seine Ausführungen nicht dahingehend zu verstehen sind, der Steuerpflichtige könne allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der ImmoWertV eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darlegen und nachweisen. Vielmehr bedürfe es für die Schätzung der Nutzungsdauer einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV 2021) verhält.

August 2024

Leasing eines Firmen-Pkw: Steuermodell "Sonderzahlung im Dezember" versagt

von LSWB

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Einnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge sollte ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird.

Der Bundesfinanzhof hat dem Modell allerdings zumindest für die Fälle den Boden entzogen, in denen das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21). Etwas vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, ein Freiberufler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Anfang Dezember 2013 leaste er einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Er leistete im Dezember 2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 Euro netto. Der Kläger nutzte das Kfz im Dezember 2013 zu 71,03 Prozent für seine freiberuflichen Zwecke, in den Folgejahren hingegen im Durchschnitt nur zu 12,16 Prozent. Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend, also 71,03 Prozent von 36.500 Euro. Das Finanzamt rechnete hingegen anders: Es verteilte die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate und ließ für das Jahr 2013 nur 1/36 von 71,03 Prozent zum Abzug zu. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu.

Der BFH weist darauf hin, dass das Leasing als reines Nutzungsrecht nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Klägers gehöre. Folglich führe lediglich der Anteil der Fahrten, die beruflich unternommen worden sind, zu Betriebsausgaben. Man spricht von einer so genannten Nutzungseinlage. Die Zuordnung zum Privatvermögen liege daran, dass der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 Prozent der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 Prozent nur im Dezember des Streitjahrs sei danach nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts "Leasing" zu begründen. Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres 2013 sei die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig - allerdings nur in Höhe von 1/36 x 71,03 Prozent (also 1,97 Prozent von 36.500 Euro = 720 Euro).

18

Aug

August 2024

16

Aug

Krankheitskosten: Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie abzugsfähig?

von LSWB

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Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte dies auch für Sonderdiäten, die - wie zum Beispiel bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Die Diätverpflegung trete in diesen Fällen nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen. Somit seien die entsprechenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 1554/23 anhängig.

Praxistipp:
Im Zusammenhang mit Krankheitskosten muss das Bundesverfassungsgericht auch klären, ob diese - wenn sie schon als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind - stets um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind. Der BFH hatte die Kürzung beispielsweise mit Beschluss vom 1.9.2021 (VI R 18/19) als zulässig erachtet. Neben dem oben erwähnten Verfahren unter dem Az. 2 BvR 1554/23 ist insoweit noch das Verfahren mit dem Az. 2 BvR 1579/22 in Karlsruhe anhängig.

August 2024

Betriebsveranstaltung: Muss sie tatsächlich allen Mitarbeitern offenstehen?

von LSWB

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Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Wird der Freibetrag überstiegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den zusätzlichen Vorteil der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Finanzverwaltung verlangt für die Gewährung des Freibetrages und für eine eventuelle Lohnsteuer-Pauschalierung allerdings, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offensteht (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Dieser restriktiven Auffassung ist der BFH nun für die Frage der Lohnsteuer-Pauschalierung entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn an ihr beispielsweise nur die Führungskräfte teilnehmen dürfen (BFH-Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22).

Der Arbeitgeber veranstaltete im Jahr 2015 in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete er im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter aus, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für beide Veranstaltungen wendete der Arbeitgeber jeweils hohe Kosten auf. Er beantragte daher die Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die beantragte Lohnsteuer-Pauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgen, denn der Begriff der Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offenstehe. Doch der BFH ist anderer Auffassung und ließ die Pauschalierung zu.

Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts handelt es sich bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte um Betriebsveranstaltungen i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, der für die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend ist, setzt ab dem Veranlagungszeitraum 2015 als Betriebsveranstaltung nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht. Nur für die Gewährung des Freibetrages von 110 Euro bleibt es dabei, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offenstehen muss, denn insoweit gilt der Satz 3 des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als Spezialvorschrift.

14

Aug

August 2024

12

Aug

Sonderausgaben: Beiträge an Solidarverein können abziehbar sein

von LSWB

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Die meisten Bürger sind gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine etwas weniger bekannte - aber seit rund 100 Jahren bestehende - Alternative ist die Absicherung für den Krankheitsfall über Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine. In steuerlicher Hinsicht müssen sich die Mitglieder der Solidarvereine oftmals mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben streiten. Vielfach wird der Abzug mit der Begründung verwehrt, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch viele Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt. Im Jahre 2023 hat der Bundesfinanzhof allerdings ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Vielleicht könne doch ein Rechtsanspruch auf Leistungen bestehen, der zum Abzug der Beiträge führen würde. Dies müsse das FG noch einmal prüfen. Im zugrunde liegenden Fall ging es offenbar um die Samarita (BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 15/22). Auch ein Urteil des FG Münster hat der BFH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.8.2023, X R 21/22). Die Nachfolgeentscheidung des FG Münster liegt nun vor (Urteil vom 1.3.2024, 11 K 820/19 E). Danach sind die zur Krankheitsvorsorge gezahlten Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben abzugsfähig, denn der Solidarverein gewähre im Krankheitsfall ein Versorgungsniveau, das das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreicht. Außerdem hätten die Mitglieder gegen den Solidarverein einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

Praxistipp:
Das FG Münster hatte zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von den Beteiligten jedoch nicht eingelegt.

August 2024

Hinterbliebenenrente: Steuerlicher Verlustvortrag bei Einkommen bedeutungslos

von LSWB

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Bei der Hinterbliebenenversorgung, der so genannten Witwen- oder Witwerrente, wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen in einem bestimmten Umfang angerechnet. Kürzlich hat das Bundessozialgericht allerdings entschieden, dass ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (BSG-Urteil vom 22.2.2024, B 5 R 3/23?R).

Die Klägerin bezieht seit Januar 1992 eine Witwenrente. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin. In 2007 bis 2016 erzielte sie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt zog hiervon jeweils einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 Euro fest. Der Rentenversicherungsträger erlangte hiervon Kenntnis, berechnete die Witwenrente rückwirkend ab Januar 2007 neu und verlangte die Erstattung von über 12.600 Euro. Dabei rechnete er das Einkommen der Klägerin ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags auf die Hinterbliebenenrente an. Hiergegen wandte sich die Klägerin und rügte eine Verletzung des § 18a Abs. 2a SGB IV. Bei einer am Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten orientierten Auslegung müsse ein im Einkommensteuerrecht anerkannter Verlustvortrag berücksichtigt werden. Ein Gewerbetreibender könne ein vergleichsweise hohes Einkommen nicht vollständig für seinen Unterhalt im Zuflussjahr nutzen, sondern müsse die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste ausgleichen, zum Beispiel durch die Rückführung von Darlehen. Wie die Vorinstanzen hat jedoch auch das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist.

Begründung: 18a Abs. 2a SGB IV soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Der Zahlungsanspruch aus einer Hinterbliebenenrente wird schließlich nicht über Gebühr gemindert, indem ein steuerlicher Verlustvortrag unberücksichtigt bleibt. Betriebsausgaben werden grundsätzlich bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt. Dazu gehören auch etwaige Darlehenszinsen (BSG, Mitteilung vom 22.2.2024).

10

Aug

August 2024

8

Aug

Kindergeld für Pflegekind: Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Berechtigten

von LSWB

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Gesetzlich ist bestimmt, dass für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird (§ 64 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Was aber geschieht, wenn Pflegeeltern ein Kind im Laufe eines Monats in ihrem Haushalt aufgenommen haben und der Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern in dem betreffenden Monat gleichermaßen bestanden hat? Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden: Sind in demselben Monat sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern kindergeldberechtigt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs zu Beginn des fraglichen Monats erfüllt. Haben die Pflegeeltern das Kind erst im Laufe des Monats aufgenommen, steht das Kindergeld folglich noch den leiblichen Eltern zu und die Pflegeeltern sind nicht kindergeldberechtigt (BFH-Urteil vom 18.1.2024, III R 5/23).

Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 zwar als begründet an. Doch diese Auffassung teilt der BFH nicht.

Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch - anders als bei Pflegeeltern - keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 EStG ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 7.3.2024).

August 2024

Gebäudeerwerb durch Nießbraucher: Zu den Auswirkungen auf die AfA

von LSWB

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Manch Nießbrauchsnehmer möchte nicht nur das Nutzungsrecht an einer Immobilie inne haben, sondern auch das Eigentum erwerben. Kommt es tatsächlich zum Kauf, hat das Nießbrauchsrecht eigentlich keinen Wert mehr, denn es wird ja vom neuen Eigentümer nicht mehr benötigt. Doch führt dieses "Wertloswerden" des Nießbrauchsrechts zu zusätzlichen Anschaffungskosten? Der Bundesfinanzhof hat die Frage in einem aktuellen Urteil verneint. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23). Der Klägerin war aufgrund eines Erbvertrages mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten vermächtnishalber der lebenslange Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt worden, während die Söhne des Lebensgefährten das Eigentum an der Immobilie erhielten. Einige Jahre nach dem Todesfall veräußerte einer der beiden Söhne seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 150.000 Euro an die Klägerin. Unstreitig handelte es sich insoweit um Anschaffungskosten, die nach Abzug eines Anteils für den Grund und Bo den abgeschrieben werden konnten. Die Klägerin machte aber geltend, dass die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei. Mit dem Erwerb des hälftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nießbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen. Doch der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.

Anschaffungskosten setzen Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus, mithin eine wirtschaftliche Belastung. Eine solche ist ausgeschlossen bei fehlender Gegenleistungspflicht. Die Klägerin hat in Bezug auf ihr Nießbrauchsrecht keinen mit dem Eigentumserwerb in Zusammenhang stehenden Aufwand getragen. Sie hat dieses Recht nicht hingegeben, um den Miteigentumsanteil an dem Grundstück unbelastet zu erwerben. Vielmehr blieb die Klägerin trotz Eigentumserwerbs Inhaberin des Nießbrauchsrechts. Dies ergibt sich aus § 889 Alt. 2 BGB, wonach ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch erlischt, dass der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Das Nießbrauchsrecht besteht als Eigentumsrecht des (neuen) Eigentümers fort.

6

Aug

August 2024

4

Aug

Steuerfreie Nachtzuschläge: Zum "Grundlohn" bei Bereitschaftsdiensten

von LSWB

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Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür neben dem niedrigen Bereitschaftslohn ein Nachtzuschlag gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob der Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns oder 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben. Der Bundesfinanzhof hat die Frage wie folgt beantwortet: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH-Urteil vom 11.4.2024, V R 1/22).

Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuerinnen und Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen. Für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes erhielten die Mitarbeiter ein Viertel des regulären Gehalts ("Tabellenentgelt") und in den Nachtstunden je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Das Finanzamt wollte diese Zuschläge teilweise versteuern. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst sei die Grenze nicht auf der Grundlage des regulären Stundenlohns zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der Bereitschaftsentschädigung, die nur 25 Prozent der eigentlichen Vergütung betrage. Doch diese Auffassung haben die obersten Steuerrichter verworfen.

Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während der Nachtbereitschaft verdienten Zuschläge nicht nur neben dem Bereitschaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem - weil zusätzlich hierzu gewährten - Grundlohn geleistet. Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu berechnen ist.

August 2024

Musiker und Sänger: Leitfaden über die Grundzüge der Besteuerung

von LSWB

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Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich im Wesentlichen zu beachten haben, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dargelegt (OFD St 1-S 2045-1 ? St 117, Stand 8.5.2024). Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Aufzeichnungspflichten, Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Gewinnermittlung, abzugsfähige Kosten, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Ausstellen einer Rechnung (Rechnung in Form einer Gutschrift, Pflichtangaben in der Rechnung, Rechnungen über Kleinbeträge, elektronische Rechnung), Umsatzsteuer-Voranmeldung und Um-satzsteuererklärung. Das Schreiben der OFD Karlsruhe können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-new/node/6563694/Lde_DE/index.html (FAQ Steuern - Stichwort "Musiker und Sänger").

2

Aug

July 2024

30

Jul

Photovoltaikanlagen: Überblick über die Neuregelungen und Informationsblatt

von LSWB

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Seit 2022 werden bestimmte Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine etwas andere Regelung gilt bei der Umsatzsteuer: Hier wurde erst ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten ein Nullsteuersatz eingeführt, das heißt, für solche Leistungen wird keine Umsatzsteuer mehr berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Wie das Thüringer Finanzministerium mitteilt, häufen sich jedoch die Anfragen von Betreibern zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung hat deshalb die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen zusammengefasst (Mitteilung vom 24.4.2024).

Umsatzsteuer

Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum so genannten Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1. Januar 2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Seit 1. Januar 2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

- die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
- auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
- an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kWp, dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. "Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz?, so die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert. Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:

- das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S. des § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (plus steuerfreie Vermietung) umfasst,
- die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
- die Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde. Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt. Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:

Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kWp betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kWp nicht überschreitet. Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kWp-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen. Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie so genannte Fassaden-Photovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Praxistipp:
Eine detaillierte Zusammenfassung aller Regelungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen findet sich in dem Informationsblatt "Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage". Der Download-Link lautet: https://finanzamt.thueringen.de/fileadmin/medien_tfm/steuern/informationsblatt_photoviltaik_bf.pdf

July 2024

Zweitwohnungssteuer: Satzungen Timmendorfer Strand u. Hohwacht unwirksam

von LSWB

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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.4.2024, 6 KN 1/24 und 2/24).

Die Gemeinden hatten in die Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30.1.2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet.

Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Heranziehung des in Euro/qm ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise. Daneben beruht die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand bereits auf einem formellen Fehler. Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen wurde, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen (Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.4.2024).

28

Jul

July 2024

26

Jul

Minijob: Informationen der Minijob-Zentrale zum Arbeitsrecht

von LSWB

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Die Minijob-Zentrale befasst sich auf ihrer Homepage mit arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Beschäftigung eines Minijobbers. Unter anderem finden sich dort Informationen zu folgenden Themen mit jeweils weiterführenden Hinweisen:

- Auch einem geringfügig Beschäftigten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage muss der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Für den persönlichen Urlaubsanspruch ist entscheidend, an wie vielen Tagen der Minijobber in der Woche arbeitet.
- Werden Minijobber krank, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese wird für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung in voller Höhe geleistet. Dabei zahlen Arbeitgeber den Verdienst für die Tage weiter, an denen der Minijobber ohne eine Erkrankung normalerweise gearbeitet hätte. Diese arbeitsrechtlichen Regelungen sind im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt.
- Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.
- Werden im Arbeitsvertrag bestimmte Themen - wie zum Beispiel die Kündigungsfristen - nicht gesondert geregelt, gelten mindestens die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Kündigungsfristen gelten aber für beide Seiten. Außerdem müssen sich Minijobber zum Beispiel rechtzeitig krankmelden und ihrem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren.

Der Link zu dem Beitrag mit dem Titel "Arbeitsrecht im Minijob: Rechte und Pflichten im Fokus" lautet: https://magazin.minijob-zentrale.de/arbeitsrecht-minijob/

July 2024

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Online-Angeboten auf dem Prüfstand

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Viele kulturelle Veranstaltungen sowie Tagungen und Seminare werden nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen zum Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004). Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation überschreiten, alle Punkte des BMF-Schreibens im Einzelnen vorzustellen. Auf einen wichtigen Punkt möchten wir aber aufmerksam machen. Er betrifft insbesondere Unternehmer, die Schulungen oder Veranstaltungen sowohl in Echtzeit als auch zum zeitversetzten Download anbieten und die ihre Leistungen bislang - gegebenenfalls sogar nach Erörterung mit ihrem Finanzamt - als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Das BMF differenziert nämlich zwischen reinen Live-Streaming-Angeboten und kombinierten Angeboten, bei denen vorproduzierte Inhalte oder Aufzeichnungen zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden können.

Das BMF führt aus, dass bei reinen Live-Streaming-Angeboten eventuelle Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, Nr. 20, Nr. 21 oder Nr. 22 UStG in Betracht kommen, bei kombinierten Angeboten jedoch nicht. Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handele sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts dürfe nicht erfolgen. Nur wenn neben der Bereitstellung eines Live-Streams ein gesondertes Entgelt für die Aufzeichnungen oder vorproduzierten Inhalte verlangt wird, würden zwei selbstständige Leistungen vorliegen, die getrennt zu beurteilen seien. Hier kann für das Live-Streaming-Angebot die Steuerbefreiung zum Zuge kommen, für das weitere Angebot hingegen nicht.

Praxistipp:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 bewirkt werden, wird es aber nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind. Bildungsleistende, aber auch Veranstalter im kulturellen Bereich oder im Gesundheitssektor, die ihre Leistungen kombiniert per Live-Streaming und zum Download anbieten, müssen umgehend prüfen (lassen), welche Auswirkungen sich auf eventuelle Steuerbefreiungen ergeben.

24

Jul

July 2024

22

Jul

Abfindung: Keine Tarifermäßigung bei Vereinbarung eines Rückkehrrechts

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine Entschädigung, das heißt um einen Ersatz für entgehende Einnahmen handeln (§§ 24, 34 EStG). Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass eine Abfindung nicht ermäßigt zu besteuern ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem derzeitigen Arbeitgeber eine Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung erhält, ihm aber schon im Vorhinein ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde (Niedersächsisches FG, Urteile vom 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23, 2 K 55/23, 2 K 71/23).

Die betroffenen Arbeitnehmer waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Diese wurde zunächst im Rahmen eines ersten Betriebsüberganges i.S. des § 613 a BGB auf eine neue Gesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsüberganges auf eine Tochtergesellschaft, ebenfalls im Konzernverbund, übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde per "Sharedeal" an eine ausländische - konzernfremde - Gesellschaft übertragen. Vor dem ersten Betriebsübergang wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln sind, als wären sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte den Beschäftigten zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu. Einige Jahre nach Abschluss des Sharedeals kam es aufgrund der Coronakrise zu einer Vielzahl von betriebsbedingten Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen, und zwar von der konzernfremden Gesellschaft. Ein Teil der Beschäftigten nahm die Abfindung und machte von dem Rückkehrrecht zum deutschen Konzern Gebrauch. Ein anderer Teil kehrte zwar auch - inklusive der Abfindung - zurück, jedoch nur für eine juristische Sekunde, und schied dann endgültig aus dem Konzern gegen Zahlung einer weiteren Abfindung aus. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Unternehmens aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen der tariflichen Einkommensteuer, gewährte also keine Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung. Das Niedersächsische FG hat diese Auffassung bestätigt. Die streitige erste Abfindung könne nicht nach §§ 24, 34 EStG ermäßigt besteuert werden, und zwar sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite (im Übrigen unstreitig ermäßigt zu besteuernde) Abfindung gezahlt wurde.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist unter anderem, dass die Abfindung eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG darstellt. Dies setze aber die Beendigung des Tatbestands der Einkünfteerzielung voraus. Eine solche liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs i.S. des § 613a BGB umgesetzt wird und sodann das Arbeitsverhältnis zwar formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Diese Grundsätze gelten auch in solchen Fällen, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgt, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 4/24).

Praxistipp:
In allen Fällen wurden die Revisionen nicht zugelassen, doch es liegen zwischenzeitlich die Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof vor. Die Az. lauten IX B 34/24, IX B 37/24, IX B 36/24, IX B 38/24. Das letzte Wort ist also möglicherweise noch nicht gesprochen

July 2024

Haftung: Vorsicht bei "Entgegennahme" von Zahlungseingängen für andere

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Es mag harmlos klingen: Ein Freund, der selbstständig tätig ist, erwartet einen Zahlungseingang und bittet Sie unter einem Vorwand, dass die Zahlung auf Ihrem Konto eingehen dürfe. Sie mögen ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Doch Vorsicht: Wer sein Konto zur Verfügung stellt - man spricht auch von einer Kontoleihe - könnte irgendwann vom Finanzamt oder einem anderen Gläubiger aufgefordert werden, die Schulden des Freundes zu begleichen. Das heißt: Wer sein Konto einer anderen Person, die bereits verschuldet ist, für deren Zahlungseingänge zur Verfügung stellt und damit deren Gläubiger benachteiligt, muss sich das Wissen um diese Gläubigerbenachteiligung als eigenes Wissen zurechnen lassen und für die Schulden des eigentlichen Schuldners einstehen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise mit Urteil vom 23.8.2022 (VII R 21/21) entschieden. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Als "wissentliche Benachteiligung" kann es schon ausreichen, wenn einem Freund - oder auch dem eigenen Ehegatten - eine Kontovollmacht erteilt wurde und im Anschluss eine weitere Prüfung des Kontogeschehens unterblieb.

Besonders drastisch war im Übrigen ein Fall, über den der Bundesfinanzhof vor wenigen Monaten entschieden hat: Der Ehemann ist als Angestellter tätig. Er hat jedoch noch Umsatzschulden beim Finanzamt aus einer gewerblichen Tätigkeit. Der Ehemann ist überschuldet, so dass Pfändungsversuche des Finanzamts bei ihm ohne Erfolg wären. Er bat seinen Arbeitgeber, das Nettogehalt unmittelbar auf das Konto seiner Frau zu überweisen, damit er seiner Unterhaltsverpflichtung direkt nachkommen könne. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Ehefrau waren damit einverstanden. Als das Finanzamt von der Zahlung des Gehalts auf das Konto der Ehefrau erfuhr, erließ es gegenüber dieser einen Duldungsbescheid und pfändete die Guthaben auf deren Konto, soweit sie die Überweisungen ihres Ehemanns bzw. dessen Steuerschulden betrafen (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 AnfG).

Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass die Überweisungen des Ehemannes vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen worden seien. Die Ehefrau sei daher als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des Ehemannes. Die Tatsache, dass das Gehalt beim Ehemann ohnehin nicht pfändbar gewesen wäre, weil keine pfändbaren Einkommensanteile vorgelegen hatten, sei unerheblich. Der BFH stimmte dem Finanzamt zu (BFH 21.11.2023, VII R 11/20).

Zwar hätte der Ehemann die Möglichkeit gehabt, ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stelle lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist.

20

Jul

July 2024

18

Jul

GmbH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

So genannte verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen von Kapitalgesellschaften nicht mindern. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ohne ordentlichen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt. Manchmal geschieht es allerdings, dass dem Gesellschafter ein Vorteil irrtümlich gewährt wird. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen: Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20).

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-Prozent-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Dies war eigentlich so nicht vorgesehen; vielmehr beruhte die Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin auf einem Fehler des Notars oder zumindest auf einem Missverständnis zwischen der Klägerin und dem Notariat. Das Finanzamt sah in der Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin. Diese machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück (Quelle: Pressemitteilung des BFH 20/24).

Praxistipp:
Die Finanzämter erheben oftmals den Vorwurf, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter anders verfahren hätte als es in dem konkreten Fall geschehen ist. "Subjektive Entschuldigungsgründe" können diesen Vorwurf aber entkräften. Im Urteilsfall hatten die handelnden Personen auf die Arbeit des Notars vertraut und offenbar bei der Beurkundung nicht bemerkt, dass dieser von dem zuvor geäußerten Willen abgewichen ist.

July 2024

Konto im Ausland: Finanzkonten-Informationsaustausch ist zulässig

von LSWB

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Bereits seit mehreren Jahren tauschen zahlreiche Staaten Informationen zu Konten und Depots automatisiert untereinander aus. Grundlage dafür ist in Deutschland das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), das wiederum - insbesondere - auf der EU-Amtshilferichtlinie 2014/107/EU beruht. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstößt (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 36/21). Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit einem Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten. Hiergegen wandten sich die Kläger und beantragten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen. Letztlich sind sie mit ihrem Begehren aber auch beim BFH gescheitert.

Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG. Diese Rechtsgrundlage genüge dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit. Auch diene die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, und sei zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich. Ferner sei der Eingriff verhältnismäßig.

16

Jul

July 2024

14

Jul

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten eines Wäsche-Services nicht abziehbar

von LSWB

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Wer so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, unmittelbar von seiner Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Services jedoch keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E).

Ein Ehepaar nahm die Dienstleistungen eines Wäsche-Services in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen gestaltete sich wie folgt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis ("Comfort-Bag?) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäsche-Service holte sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wurde. Die Kosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger. Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb, Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme es zur Beurteilung der Frage, was "haushaltsnah? ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird.

July 2024

Doppelte Haushaltsführung: Keine Anerkennung bei geringer Fahrzeitersparnis

von LSWB

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Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung allerdings nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Der Sachverhalt: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, denn dem Arbeitnehmer sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Demgegenüber machte der Steuerzahler geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Strecke zur Arbeit täglich zurückzulegen. Die Fahrzeit mit dem Pkw hätte im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten betragen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt (Quelle: FG Münster, Newsletter März 2024).

12

Jul

July 2024

10

Jul

Bilanzierung: Beteiligung zur Absicherung des Restwertrisikos beim Leasing

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge? sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge? steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen - so hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.9.2023 (XI R 20/20) entschieden.

Im Jahr 2009 hat der Automobilproduzent A ein Leasing-Restwertmodell eingeführt. Im Rahmen dieses Modells vermittelte der Kläger, ein Kfz-Händler, im Wege eines Leasingvertrags das Kfz an den Leasingnehmer und veräußerte dieses zugleich an eine Leasinggesellschaft, die B. Der Kfz-Händler verpflichtete sich hierbei, das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bereits zu Beginn des Leasings mit B vereinbarten Kaufpreis zurückzunehmen. Gegen die Zusage, einen Beteiligungsbetrag an A zu leisten, konnte der Kfz-Händler am Leasingvertragsende eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn der zu Beginn des Leasings zwischen dem Kfz-Händler und B vereinbarte Restwert, der dem Rücknahmepreis entsprach, höher als der tatsächliche Wert des Kfz am Ende der Leasinglaufzeit war. Der Beteiligungsbetrag des Kfz-Händlers für die Übernahme der Restwert-Absicherung durch A wurde am Leasingvertragsende fällig. Der Kfz-Händler konnte den Umfang der Beteiligung der A am Restwertrisiko durch die Wahl einer Risikostufe selbst bestimmen. Die Höhe des Beteiligungsbetrags zur Restwert-Absicherung legte A zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit durch ein so genanntes Info-Schreiben fest. Den Beteiligungsbetrag stellte der Kfz-Händler zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit gewinnmindernd als Verbindlichkeit ein. Nach Ablauf des Leasingvertrags und Erhalt einer Endrechnung löste er diese Verbindlichkeit auf.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Verbindlichkeit erst im Zeitpunkt des Erhalts der Endrechnung, also nach Ablauf des Leasingvertrags, entstehe. Im Zeitpunkt des Erhalts des Info-Schreibens über die Höhe des Beteiligungsbetrags sei keine Verbindlichkeit einzustellen. Auch die Bildung einer Rückstellung sei ausgeschlossen. Der BFH pflichtete dem Finanzamt bei. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Beteiligungsbeitrags jeweils zu Beginn des Leasingvertrags ist nicht möglich. Für die Passivierung einer Verbindlichkeit im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung fehle es an einer rechtlichen Verpflichtung, da die Klägerin zu Beginn des Leasingvertrags (noch) nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung verpflichtet war, die von A am Ende der Leasinglaufzeit hätte erzwungen werden können. Für die Beteiligungsbeträge, die die Klägerin im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs der Leasingfahrzeuge an A zu entrichten hatte, sei auch keine Rückstellung zu bilden. Denn dem bilanziellen Ausweis der aufschiebend bedingten Verpflichtung, an A die festgelegten Beteiligungsbeiträge beim Rückerwerb der Leasingfahrzeuge zu entrichten, stehen die Grundsätze der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen, ohne dass es noch auf die steuerrechtliche Sonderregelung des § 5 Abs. 4b EStG ankäme.

July 2024

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.2.2024 (VI R 2/22) entschieden. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften - insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt (Pressemitteilung des BFH 23/24).

8

Jul

July 2024

6

Jul

Nutzungsentschädigung: Verteilung über die Laufzeit vom BFH verneint

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen können ihre Grundstücke zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Nutzungsentschädigung. Die Frage ist, ob die Nutzungsentschädigung bei Zufluss versteuert werden muss oder ob sie auf die Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren verteilt werden kann und so mit jeweils nur 1/20 zu versteuern ist. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren. Zudem müssten die Einnahmen - im Allgemeinen - sofort versteuert werden, wenn der Vorauszahlungszeitraum nicht konkret bestimmt ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG komme nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart wurde oder wenn die Zeitdauer anhand objektiver Umstände ? gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ? zumindest bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22).

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Nutzungsvertrag, aufgrund dessen er der GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von so genannten Ökopunkten zur Verfügung stellte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Der Kläger beantragte, die Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag gleichmäßig auf eine Laufzeit von 20 Jahren zu verteilen, scheiterte mit seinem Begehren aber in allen Instanzen. Zutreffend sei eine Verteilung der Zahlungen der GmbH auf eine Laufzeit von 20 Jahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG abgelehnt worden, da ein konkreter Vorauszahlungszeitraum von mehr als fünf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar ist. Bei Bezug der Einnahmen, deren Verteilung in Rede steht, müsse feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt- so der BFH. Hierfür genüge nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung. Zwar stehe im Streitfall aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre ein Mindestnutzungszeitraum fest. Gleichwohl fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung beziehungsweise des Vorauszahlungszeitraum - gegebenenfalls im Schätzungswege - feststellen ließe.

July 2024

Dienstfahrten mit eigenem Pkw: Durchschnittskosten statt Km-Pauschale

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreise-pauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig. Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis. Nach Berechnungen des ADAC betrug der Jahres-Durchschnittspreis 2023 für Superbenzin (E 10) 179,10 Cent und für Diesel 172,20 Cent pro Liter. Der Jahres-Durchschnittspreis für Superbenzin (E 5) lag laut Statista bei 184,9 Cent pro Liter.

Praxistipp:
Die Schätzung ist nur zulässig bei der Nutzung eines privaten Kfz. Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt und die Fahrtenbuchregelung anwendet, muss alle Kosten per Beleg nachweisen. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt - auch teilweise - selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20).

4

Jul

July 2024

2

Jul

Betriebsveräußerung: Variable Kaufpreisbestandteile erst bei Zufluss versteuern?

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Bei einer Betriebsveräußerung wird neben einem festen Kaufpreis oftmals auch ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisbestandteil vereinbart. Der Kaufpreis kann sich im Nachhinein also erhöhen oder vermindern, wenn bestimmte Ziele nach Betriebsübergang erreicht - oder unterschritten - werden. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf das Jahr des Betriebsübergangs zurückwirkt und dementsprechend auch in diesem Jahr zu versteuern ist oder ob sie erst in dem Jahr erfasst wird, in dem sie tatsächlich geleistet wird.

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Dies gilt auch für so genannte Earn-out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH-Urteil vom 9.11.2023, IV R 9/21).

Im Urteilsfall wurde ein KG-Anteil veräußert und dabei neben einem festen Kaufpreis ein variables Entgelt vereinbart. Grundlage der Ermittlung des variablen Entgelts war die in den drei folgenden Geschäftsjahren erzielte Rohmarge. Das heißt: Die Berechnungsparameter waren insoweit vertraglich fixiert, die Höhe der zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile hing aber von den in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab. Der Betriebsprüfer des Finanzamts war der Auffassung, dass die später aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen rückwirkend im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen seien. Doch der Verkäufer konnte sich sowohl beim Finanzgericht als auch beim BFH durchsetzen. Die Zahlungen waren erst bei Zufluss zu versteuern.

Begründung: Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Eine Ausnahme gilt aber bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. In diesen Fällen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 BGB) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird.

Praxistipp:
Das Urteil war zwar für den Kläger vorteilhaft, in vielen anderen Fällen ist es jedoch nachteilig. Denn die Berücksichtigung als nachträgliche Betriebseinnahmen führt dazu, dass die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG für die Earn-out-Zahlungen nicht beansprucht werden kann. Diese unterliegen also dem regulären Steuersatz. Von der Gewerbesteuer bleibt eine nachträgliche Kaufpreiszahlung allerdings grundsätzlich verschont. Im Übrigen wird nicht jede nachträgliche Veränderung des Kaufpreises erst bei Zufluss erfasst - zumindest ist die Rechtslage in bestimmten Fällen noch offen. Im Urteilsfall waren die Kaufpreisforderungen in hohem Maße ungewiss. Wenngleich die Berechnungsparameter vertraglich fixiert waren, hingen die zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile von der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab. Folgenden Fall hat der BFH dagegen ausdrücklich offengelassen: Es wird festgelegt, dass ein betragsmäßig exakt bestimmter Teil des Kaufpreises nachträglich fällig wird, wenn ein ebenfalls genau festgelegtes Gewinn- oder Umsatzziel erreicht wird.

June 2024

Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog und Musterbescheinigung

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

Das Bundesfinanzministerium hat nun auf seiner Homepage einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht. Unter anderem werden folgende Themen behandelt: Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung? Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen? Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen? Wie erhalte ich die steuerliche Förderung? Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung? Der Fragen-Antworten-Katalog ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Klimaschutz/steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html

Für die Förderung nach § 35c EStG ist besonders wichtig, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Das Unternehmen muss im Bereich der Gebäudesanierung tätig und bestimmten, abschließend benannten Gewerken oder Bereichen zugehörig sein. Eine Auflistung finden Sie auch in dem genannten Fragen-Antworten-Katalog des BMF. Die jeweilige Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberater sowie Energieeffizienz-Experten) aus. Diese nutzen dafür eine Musterbescheinigung der Finanzverwaltung. Es sollte darauf geachtet werden, dass das jeweils aktuell gültige Muster verwendet wird. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 (IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006) ergänzten Muster zu nutzen. Sie finden diese unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-02-06-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html Praxistipp:
Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit.

29

Jun

June 2024

27

Jun

Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer bei hoher Miete nicht abziehbar

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat.

Im Jahre 2021 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Viel-mehr könne die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Leider hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil wieder aufgehoben. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Städten nach-teilig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Die Zweitwohnungsteuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar - so der BFH.

Praxistipp:
Zu den abzugsfähigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden und nun noch einmal bestätigt. Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

June 2024

Gewerbesteuer: Wann liegen eigenständige Betriebe vor?

von LSWB

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Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Von Bedeutung kann die Frage, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen, auch für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) sein, denn die Summe der Abzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Hier könnten also zwei Einzelbetriebe dazu führen, dass höhere Abzugsbeträge geltend gemacht werden können.

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster in diesem Zusammenhang entschieden: Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (FG Münster, Urteil vom 29.11.2023, 13 K 986/21 G). Der Kläger unterhält einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführt. Daneben meldete er einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hat. Den Gewinn ermittelte er für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe handelt. Dem stimmte das FG zu. Beim Gewächshausbau handele es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten. Die Pflanzenzucht stelle sich auch nicht als bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau dar (Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2024).

Einem Urteil des FG Düsseldorf lag hingegen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einhergeht. Ferner führt er einen Schrotthandel. Er beantragte die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Der Kläger argumentierte, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte dennoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro. Das Gericht wies die Klage ab und erkannte ebenfalls nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien wie zum Beispiel die getrennte Buchführung zurücktreten würden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil nun die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2021, 15 K 1186/21 G,E; Newsletter Februar 2024 des FG).

Praxistipp:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen unter anderem folgende Kriterien für die Annahme von zwei einzelnen Betrieben: räumliche Trennung, gesonderte Buchführungen, eigenes Personal, jeweils eigene Verwaltungen und eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeiten, ein jeweils eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, aber ei-ne gewisse Selbständigkeit der beiden Betriebe ist erforderlich.

25

Jun

June 2024

23

Jun

Gemeinnützigkeit: Erhöhung der Grenzen für Mitgliedsbeiträge

von LSWB

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Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt voraus, dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt, zum Bei-spiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die bestimmte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (ein-schließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Für die Vereinsarbeit ist allerdings eine ausreichende finanzielle Ausstattung notwendig. Durch die Inflation und weitere veränderte Anforderungen ist der Finanzbedarf vieler Vereine gestiegen. Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt (Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2024).

June 2024

Verpflegungspauschalen: Interessante Entscheidung für Rettungssanitäter

von LSWB

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Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, reicht eine berufliche Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung aus. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache eines Rettungssanitäters nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet hat, innerhalb dessen er rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden kann. Darauf, dass der Steuerpflichtige rückblickend betrachtet eventuell doch ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Im Übrigen seien Dienstpläne allein allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte (BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23).

Praxistipp:
In einem anderen Fall hatte der BFH die Hauptwache, an der ein Rettungsassistent ganz überwiegend tätig war, allerdings als erste Tätigkeitsstätte angesehen (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19). Der Kläger war hier einer bestimmten Rettungswache zugeordnet, auch wenn er in Vertretungsfällen in anderen Wachen aushelfen musste. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Kläger an einer anderen Rettungswache einzusetzen, wertete der BFH im damaligen Urteilsfall als unerheblich.

22

Jun

June 2024

21

Jun

Photovoltaikanlagen ab 2022: Rückgängigmachung von IAB soll zulässig sein

von LSWB

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.

Das Finanzgericht Köln hat die Auffassung der Finanzverwaltung in einem Aussetzungsverfahren bestätigt. Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sei nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, 7 V 10/24).

Praxistipp:
Es ging nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das heißt, der Steuerpflichtige hatte die Aussetzung der Vollziehung seiner Steuernachzahlung beantragt, die ihm jedoch vom Finanzamt und nun auch vom Finanzgericht versagt wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen den Beschluss bereits Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

June 2024

Betriebsausgaben: Influencerin kann Kosten für Kleidung nicht abziehen

von LSWB

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Influencer können nennenswerte Einnahmen erzielen. Zwar erhalten viele von ihnen Gratisprodukte von Unter-nehmen, die sich anschließend eine positive Bewertung erhoffen. Doch zahlreiche Influencer müssen auch selbst hohe Aufwendungen tragen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht steuermindernd als Betriebsausgaben absetzen kann (Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21). Die Steuerpflichtige betreibt einen Mode- und Lifestyle-Blog und erstellt hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires, wie zum Beispiel Handtaschen namhafter Marken. Sie beantragte, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Auch das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Gemäß § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Frau die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Auch handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich (Niedersächsisches FG, Newsletter 3/2024).

Praxistipp:
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten als "typische Berufskleidung" auch Kleidungsstücke gelten, die ihrer Art nach zwar der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen waren, deren Verwendung zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften aber so gut wie ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 65/90). Diese Auffassung hat der BFH allerdings mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 33/18) aufgegeben. So wird beispielsweise ein schwarzer Anzug bei einem Trauerredner nicht mehr als Berufskleidung anerkannt.

19

Jun

June 2024

17

Jun

Energiepreispauschale: Besteuerung war laut FG Münster rechtens

von LSWB

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Im September 2022 erhielten Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die über ihren jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen und damit zu versteuern ist. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Energiepreispauschale zurecht besteuert worden ist. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E).

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeits-lohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen? besteuern dürfe.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger tatsächlich eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt (FG Münster, Pressemitteilung vom 2.5.2024).

June 2024

Europawahl: Steuerliche Behandlung der Erfrischungsgelder für Ehrenamtler

von LSWB

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Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürger der Europäischen Union das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024, gewählt. Diejenigen, die ehrenamtlich bei der Wahl mitwirken, erhalten üblicher-weise eine geringe Aufwandsentschädigung, auch als Erfrischungsgeld bezeichnet. Wie Erfrischungsgelder, die anlässlich von Wahlen an ehrenamtliche Wahlhelfer geleistet werden, steuerlich zu behandelnd sind, hat das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt im Jahre 2023 beantwortet (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115). Da-nach gilt: Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab Veranlagungszeitraum 2021), steuerfrei. Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuer-frei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Für die Besteuerung des übersteigenden Betrages ist bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen zu unterscheiden zwischen Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) und den Wahlhelfern (Hilfskräfte). Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beziehen. Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.

Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, ist hinsichtlich der Besteuerung zu unterscheiden zwischen Wahlhelfern, die Arbeitnehmer der Gemeinde sind, und anderen. Für Erstere ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden. Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.

15

Jun

June 2024

13

Jun

GmbH: Beherrschender Geschäftsführer kann keinen Minijob ausüben

von LSWB

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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer und sind lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich gilt hingegen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungs-frei sind, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger (oder beherrschender) Gesellschafter ist, keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für sein Gehalt muss die Lohnsteuer individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet und abgeführt werden. Der BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BFH-Beschluss vom 9.8.2023, VI B 1/23).

Der Sachverhalt: Eine GmbH schloss mit ihrem alleinigen Gesellschafter einen Anstellungsvertrag. Der Gesellschafter verpflichtete sich, in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die GmbH tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte zehn Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart. Die GmbH nahm für ihren Geschäftsführer zunächst eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent vor. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der GmbH nicht um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts handele. Da es sich um das zweite Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte, erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht und auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben erfolglos.

Begründung: Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung wird für sämtliche Zweige des Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG-Urteil vom 3.4.2014, B 2 U 26/12 R, Rz. 16, m.w.N.).

June 2024

Umsatzsteuer: Aufsichtsräte trotz Sitzungsgelder keine Unternehmer?

von LSWB

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Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Anschluss an das Urteil hatte das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen und unter anderem verfügt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. In die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919; BMF-Schreiben vom 29.3.2022, BStBl 2022 I S. 567).

Nun muss sich der Bundesfinanzhof aber mit der Frage befassen, ob Sitzungsgelder überhaupt als variable Vergütungsbestandteile zu werten sind, die zu einer Selbstständigkeit und damit zur Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds führen können. Das Finanzgericht Köln hat dies jedenfalls verneint. Von einer sitzungsabhängigen Vergütung könne nicht auf ein wirtschaftliches Risiko geschlossen werden, welches aber für die Annahme einer Selbstständigkeit erforderlich ist. Damit widerspricht das FG Köln der Haltung der Finanzverwaltung (FG Köln, Urteil vom 15.11.2023, 9 K 1068/22).

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. XI R 35/23 vorliegt. In dem Revisionsverfahren wird es auch um die Frage des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) für den Fall gehen, dass die Finanzverwaltung tatsächlich unterliegen sollte. Das FG Köln hat eine Steuerschuld aufgrund der Besonderheiten des Falles verneint.

11

Jun

June 2024

9

Jun

Werbungskosten: Anwaltskosten für ein Disziplinarverfahren sind abzugsfähig

von LSWB

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Prozess- und Anwaltskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein direkter Zusammenhang zur Arbeit gegeben ist, beispielsweise bei einem Kündigungsschutzverfahren. Kosten für Rechtsstreitigkeiten im privaten Be-reich hingegen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - als außergewöhnliche Belastung - anerkannt. Auch Kosten für eine Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21).

Der Kläger, ein Berufssoldat, wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Facebook-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. Für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren entstanden dem Soldaten Rechtsanwaltskosten von 1.785 Euro. Diese wollte er als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt mit dem Argument, dass Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Doch der BFH sieht die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu.

Begründung: Prozesskosten für ein Strafverfahren sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Bei den Prozess-kosten für ein Wehrdisziplinarverfahren besteht ein solcher Zusammenhang zum Beruf jedoch, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze, die zur Abzugsfähigkeit von Prozess-kosten eines Strafverfahrens gelten, sind nicht auf Prozesskosten eines Wehrdisziplinarverfahrens übertragbar. Gegenstand des Wehrdisziplinarverfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; gegebenenfalls droht sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienen daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, wenn die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

June 2024

Spenden: Zuwendungsempfängerregister ist nun online einsehbar

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters beschlossen. Dieses ist nun seit einigen Wochen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online einsehbar. Das Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere: gemeinnützige Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Parteien und Wählervereinigungen i. S. des § 34g EStG. Damit hilft das Zuwendungsempfängerregister Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittelgebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen - so das BZSt. Es werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register ist auf der Webseite des BZSt mit einer benutzer-freundlichen Suche zum Beispiel nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet (https://zer.bzst.de/).

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive au-tomatisiert übermittelt. Das eventuell anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat (noch) keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das BZSt prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden.

8

Jun

June 2024

7

Jun

Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung löst keine Steuer aus

von LSWB

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In der Vergangenheit wurden zahlreiche Darlehensverträge angefochten, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs löst der Nutzungsersatz, der im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach dessen Widerruf gewährt wird, keine Einkommensteuer aus. Dies hat er mit einer ganzen Serie von Urteilen entschieden (z.B. BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 7/21), beispielsweise in folgendem Fall: Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 Euro. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet - im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung - Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 21.3.2024).

June 2024

Grundstücksunternehmen: Vorsicht bei Grundstückserwerb mit Verkaufsabsicht

von LSWB

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Für rein vermögensverwaltende Unternehmen, insbesondere Wohnungs- bzw. Grundstücksgesellschaften, ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutend. Nach dieser Vorschrift werden selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Unternehmen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Die Veräußerung einer Teilfläche eines Grundstücks sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verletzen - so hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2023 (14 K 1546/22 G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2016 ein Gesamtareal unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N-GmbH & Co. KG. Auf dem übrigen Areal beabsichtigte die Klägerin, Gewerbeimmobilien zu errichten und im Anschluss zu vermieten. Die Klägerin und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit Verpflichtungen der Klägerin zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie damit zusammenhängend Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Das Finanzamt lehnte für das Streitjahr 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab, da die Klägerin durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Insbesondere habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe, noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-kehr beteiligt. Nach den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie den Vertrag nur mit der N-GmbH & Co. KG abschließen können. Die Veräußerung sei deshalb ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks habe die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen. Die umfangreichen Tätigkeiten hätten auch zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt und entsprächen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers. Sie stellten - schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen - keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -Nutzung dar (Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2024).

5

Jun

June 2024

3

Jun

Pflegepauschbetrag: Geringfügige Pflegeleistungen reichen nicht aus

von LSWB

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Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er einen Pflegepauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser beträgt - je nach Pflegegrad - zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Wie das Sächsische Finanzgericht entschieden hat, muss aber eine gewisse Mindest-Pflegeleistung erbracht werden (Sächsisches FG, Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23). Das Urteil ist rechts-kräftig.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers (Quelle: Sächsisches FG, Mitteilung vom 15.3.2024).

June 2024

Arbeitslohn: Pauschalversteuerung muss stets zeitnah erfolgen

von LSWB

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Bestimmte geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, sind lohnsteuerfrei oder können pauschalversteuert werden. Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass pauschalversteuerte geldwerte Vorteile - hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung - nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Pauschalversteuerung fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

Die klagende GmbH feierte am 5. September 2015 ihr Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem sie den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte die GmbH die Pauschalversteuerung nach. Das heißt, es wurde der geldwerte Vorteil, der 110 Euro je Arbeitnehmer überstieg, mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte die GmbH die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Begründung: Es komme darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

1

Jun

May 2024

30

May

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug für neue Heizung bei Wohnraumvermietung

von LSWB

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Wenn ein Vermieter eine Heizungsanlage erneuern lässt, ist dies mit hohen Aufwendungen verbunden. Nach ei-nem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestand eine ge-wisse Hoffnung, dass auch Vermieter von Wohnraum gegebenenfalls den Vorsteuerabzug aus den anfallenden Kosten erreichen könnten (EuGH-Urteil vom 16.4.2015, C-42/14; FG Münster, Urteil vom 6.4.2021, 5 K 3866/18 U). Der Bundesfinanzhof hat diese Hoffnung aber zunichte gemacht. Der Einbau oder die Erneuerung einer Hei-zungsanlage stehe ausschließlich im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung; diese schließe ei-nen Vorsteuerabzug aus (BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21).

Die Klägerin vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. In 2016 ließ sie die Heizungsanlage er-neuern. Im Anschluss verzichtete die Klägerin auf die so genannte Kleinunternehmerregelung und gab eine Um-satzsteuer-Voranmeldung ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 Prozent aus den Wärme- und Warmwasserliefe-rungen an die Mieter und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungs-anlage entfielen. Das Finanzamt war der Auffassung, die Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter sei-en typische Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die neue Heizung scheide aus, weil die Klägerin ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze getätigt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, doch der BFH hat das Urteil des Vorinstanz aufgehoben und den Vor-steuerabzug versagt.

Begründung: Zwar könne der Vermieter mit einem Mieter vereinbaren, dass Letzterer die Betriebskosten geson-dert neben der Miete trägt. Doch Betriebskosten könnten nur die Kosten sein, die laufend entstehen. Instandhal-tungs- und Instandsetzungskosten seien vom Betriebskostenbegriff ausgeschlossen, so dass diese nicht auf einen Mieter umgelegt werden können. Der Einbau einer wesentlich verbesserten Heizungsanlage könne unter den Vo-raussetzungen einer energetischen Modernisierung gegebenenfalls zu einer Mieterhöhung führen, doch dann er-höhe sich nur das steuerfreie Entgelt, also die Miete, nicht aber die Betriebskosten. Fazit: Der Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung kann nicht gelöst werden und ein Vorsteuerabzug scheidet aus.

Praxistipp:
Die Vorinstanz hatte den Vorsteuerabzug zugelassen, weil sie getrennte Leistungen sah, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen der Vermieterin. Dabei stützte sie sich auf das erwähnte EuGH-Urteil, wonach eine Aufteilung der entsprechenden Leistungen durchaus in Betracht komme. Der BFH stellt indes die deutsche Be-triebskostenverordnung in den Vordergrund, die eine "Umlage" der Aufwendungen für eine neue Heizungsanlage über die Betriebskosten auf die Mieter nicht erlaube. Allerdings lässt der BFH of-fen, wie er im Fall des so genannten Wärme-Contractings entschieden hatte. Dabei werden die In-vestitionen für die erstmalige Errichtung oder die Modernisierung von zentralen Heizanlagen vom Gebäudeeigentümer an einen fremden Unternehmer ausgelagert. Die Wärmelieferung und even-tuell der Betrieb der Anlage werden anschließend vom Contractor übernommen und die Kosten werden direkt mit den Mietern abgerechnet.

May 2024

Gesundheitsfürsorge: Keine Steuerfreiheit für Unterkunft und Verpflegung

von LSWB

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Bestimmte Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohne-hin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind lohnsteuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unter-kunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers fallen aber regelmäßig nicht unter diese Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21).

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an so genannten Gesundheitstagen. Die Ver-anstaltungen begannen jeweils freitags und endeten sonntags. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte wäh-rend der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder in einem Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand zum Beispiel aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernäh-rungskursen. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung. Die Ar-beitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten. Der Arbeitgeber behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesund-heitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Das Finanzamt war hingegen der An-sicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unter-kunft. Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzamts.

Begründung: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu den nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesund-heit fördern. Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine "ein-heitliche Maßnahme? handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen. Auch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen verbundenen Vorteile hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung einzuräumen, bestand nicht.

Praxistipp:
Im Jahre 2021 hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu den Voraussetzungen der Steuer-befreiung des § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Danach müssen die Leistungen der Gesundheitsfürsorge bestimmte Standards erfüllen. Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

28

May

May 2024

26

May

Umsatzsteuer: Ausweis zu hoher Steuer in Rechnungen an Endkunden

von LSWB

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Zuweilen rechnet ein Unternehmer über eine eigentlich steuerfreie Leistung mit Umsatzsteuer ab oder weist in ei-ner Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer aus, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Nach bisheriger Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und auch des Bundesfinanzhofs wird aber die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Der inso-weit maßgebende § 14c Abs. 1 UStG sei unmissverständlich. Erst wenn die Rechnung berichtigt wird, ermäßigt sich die Steuer wie-der. Allerdings ist eine solche Rechnungsberichtigung mitunter gar nicht möglich, zum Beispiel, wenn eine Leis-tung an unzählige Endverbraucher erbracht wurde, deren Namen gar nicht bekannt sind.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steuerauf-kommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil ist zwar zu einem Verfahren aus Österreich ergangen, hat aber darüber hinaus Bedeutung. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung des EuGH-Urteils in Deutschland verfügt (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Danach gilt:

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Unionsrecht hat hier Vorrang vor deutschem Recht. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, ist allerdings durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen.

In Mischfällen, in denen die Rechnungen mit falschem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Un-ternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nur bezüg-lich der durch den Unternehmer belegten Rechnungserteilungen an Endverbraucher anzuwenden. Soweit nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Rechnungsempfänger als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt haben, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nicht anzuwenden. Insbesondere kann in diesen Fällen weder eine Schätzung des Anteils der betroffenen Umsätze oder der an Endverbraucher ausgestellten Rechnun-gen noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen. Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbe-zieher als Endverbraucher gehandelt hat und daher keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, kann aber die Art der Leistung berücksichtigt werden. Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind, enthält beispielsweise der Katalog des Ab-schnitts 3a.2 Abs. 11a UStAE. Darunter fallen unter anderem ärztliche Heilbehandlungen, Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten. Der Katalog ist aber unbeachtlich, wenn im Einzelfall doch feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht worden ist.

Soweit nach den Grundsätzen des genannten EuGH-Urteils aufgrund einer Rechnungserteilung an Endverbrau-cher keine Steuer nach § 14c Abs.1 UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Be-richtigung des fraglichen Steuerbetrages, also keiner Rechnungsberichtigung.

Das EuGH-Urteil kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist. Dabei ist es für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.

Praxistipp:
Wer die Umsatzsteuer als Privatperson unberechtigt ausgewiesen oder aber eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hat, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde, schuldet die Umsatz-steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Hier greift die Neuregelung nicht. Unabhängig davon bleiben trotz des BMF-Schreiben noch viele Praxisfragen offen, etwa wie der Nachweis zu führen ist, dass eine Leistung tatsächlich ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde. Es wird daher sicherlich noch weitere Gerichtsverfahren geben. Ein Verfahren ist derzeit bereits beim Bundesfinanzhof un-ter dem Az. V R 16/23 anhängig (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, 8 K 2452/21).

May 2024

Wachstumschancengesetz: Weitere wichtige Änderungen

von LSWB

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Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche weitere wichtige Änderungen mit sich. Von Bedeutung sind unter anderem noch folgende Punkte:

Verlustvortrag: Können negative Einkünfte weder im laufenden Jahr noch im Wege des Verlustrücktrags im Vor-jahr bzw. Vor-Vorjahr vollständig verrechnet werden, wird der verbleibende Verlust ins Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag wird nach derzeitiger Rechtslage wie folgt verrechnet: Der Verlustbetrag wird bis zu 1 Mio. Euro bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten von 2 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag höher sein, wird der übersteigende Betrag nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen (§ 10d EStG). Die Grenze für diesen übersteigenden Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Ab 2028 soll wieder die bisherige Systematik für die "Mindestgewinnbesteu-erung" gelten.

Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu (§ 23 EStG). Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

24

May

May 2024

20

May

Energiepreispauschale: Wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert hat

von LSWB

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Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeit-geber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen musste keine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, insbeson-dere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar haben einige Arbeitgeber die Energiepreispauschale aber - aus welchen Gründen auch immer - trotz Verpflichtung nicht an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren An-spruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob der Weg über das Finanzamt und im Anschluss gegebenenfalls über das Finanzgericht zu wählen ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof ent-schieden: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23).

Praxistipp:
Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich zu versteuern. Für die Energiepreispauschale, die nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch das Finanzamt ausgezahlt wird, kommt aber gegebe-nenfalls der so genannte Härteausgleich in Betracht. So bleibt die Energiepreispauschale in be-stimmten Fällen unbesteuert. Unabhängig davon ist ohnehin fraglich, ob eine Versteuerung der Energiepreispauschale überhaupt erfolgen darf. Es ist bereits ein entsprechendes Verfahren beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E anhängig.

May 2024

Wachstumschancengesetz: Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

von LSWB

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Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das soeben verabschiedete+ Wachstumschancengesetz verschie-dene Neuerungen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhö-hung der Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorgesehen war. Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Ab dem 1.1.2024 wird die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).

Gruppenunfallversicherung: Viele Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, für die sie auch die Beiträge zahlen. Eine solche Gruppenversicherung bietet besonders günstige Konditionen und kann nach individuellen Bedürfnissen gestaltet werden. Zudem gibt es dafür eine Steuervergünstigung: Beträgt der Beitrag je Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 100 Euro (ohne Versicherungsteuer) im Jahr, kann der Arbeitgeber den Beitrag pauschal mit 20 Prozent versteuern. Ab dem 1.1.2024 wird der Grenzbetrag von 100 Euro bei Gruppenunfallversicherungen aufgehoben.

Elektrofahrzeuge: Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die im Betriebs-vermögen gehalten werden, sind besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Genauer gesagt wird die Bemes-sungsgrundlage geviertelt. Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraft-fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab dem 1.1.2024 wird der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG). Hinweis: Die günstigere Besteuerung gilt nur ertragsteuerlich, nicht aber umsatzsteuerlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine zunächst geplante Änderung für Hybridfahrzeuge nicht umgesetzt wurde. Zum 1.1.2025 sollte nämlich die alternative Reichweitengrenze von 80 km entfallen. Im Vermittlungsausschuss hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass diese Grenze, die alternativ zur Kohlendioxide-mission von 50g/Km gilt, erhalten bleibt.

Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug: Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädi-gungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der so genannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan, wenn sie bereits bei der Lohnabrechnung, also der Ermittlung der Lohnsteuer, berücksichtigt werden soll. Ab dem 1.1.2025 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben. Ar-beitnehmer können die Anwendung der Fünftelregelung aber natürlich weiterhin im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung beantragen.

18

May

May 2024

16

May

Corona-Wirtschaftshilfen: Letztmalige Fristverlängerung für Schlussabrechnung

von LSWB

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Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, unter anderem Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit erheblichen coronabedingten Umsatz-rückgängen unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die Gelder zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war aber klar, dass die Prognosezahlen mit der tat-sächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten später abgeglichen werden mussten. Bund und Länder haben sich nun im Einklang mit den Berufsorganisationen der so genannten prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden (Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Mitteilung vom 14.3.2024). Weitere In-formationen zu dem Thema finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

May 2024

Mitarbeiterbeteiligung: Gewinn aus marktüblicher Veräußerung kein Arbeitslohn

von LSWB

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.12.2023 (VI R 1/21) entschieden, dass der Gewinn aus der marktübli-chen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Der vereinfacht dargestellte Sachverhalt: Der Kläger war in leitender Position bei einer GmbH beschäftigt. Die An-teile an der GmbH wurden von einer Aktiengesellschaft gehalten. Die AG wurde von einer Investorengruppe mit dem Ziel erworben, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu er-reichen, wurde ausgesuchten Managern der GmbH, darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 unter anderem die Beteiligung an einer so genannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der AG erwarb. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 Euro an der KG und war über diese mit ca. 0,15 Prozent an der AG beteiligt. Tatsächlich konnte die AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der AG aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden sodann dem Kläger Aktien der AG im Wert von über 3 Mio. Euro in sein Depot übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditein-lage als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dem trat der BFH entgegen.

Durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zwar zu Arbeits-lohn führen. Beruhe der zugewendete Vorteil aber auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheide die An-nahme von Arbeitslohn aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund sei-nes Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur in-soweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager-KG verbil-ligt erlangt habe, könne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligung an der Ma-nager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber seien zivilrechtlich wirksam be-gründet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen - hier der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der zunächst mittelbar gehaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft gegen die Aktien - seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuer-bar. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemes-sen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerba-rer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der BFH führte wei-ter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war.

Praxistipp:
Seit 2009 werden entsprechende Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteu-ert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent. Die Attraktivität derartiger Be-teiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren in-dividuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Füh-rungsebene nicht an Attraktivität (Quelle: Mitteilung des BFH vom 27.2.2024).

14

May

May 2024

12

May

Firmenwagen: Veräußerungserlös trotz Privatnutzung voll steuerpflichtig

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wer als Unternehmer ein Kfz verkauft, das zu seinem steuerlichen Betriebsvermögen gehört, muss den Veräuße-rungsgewinn voll versteuern. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Firmenwagen umfassend privat genutzt worden ist und sich die AfA für das Fahrzeug daher nur zum Teil steuerlich ausgewirkt hat. Der Umstand, dass die tatsäch-lich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutrali-siert wird, rechtfertige keine Gewinnkorrektur. Dies hatte der Bundesfinanzhof zwar bereits mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18) entschieden, allerdings hatte der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Doch wie jetzt bekannt geworden ist, wurde die Beschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-dung angenommen (BVerfG- Beschluss vom 17.8.2023, 2 BvR 2161/20).

Es ging in dem Verfahren um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 ange-schafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Anderer-seits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Pro-zent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuer-mindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert? wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Vier-tel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.

May 2024

Realsplitting: Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.10.2023 (X R 7/20) entschieden.

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 Euro monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 Euro bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und - korrespondierend - steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt - könnten keine Werbungskosten darstellen.

Praxistipp:
Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 29.2.2024). Allerdings sind Kosten eines Rechtsstreits nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das ist nur sehr selten der Fall.

10

May

May 2024

8

May

Wachstumschancengesetz: Änderungen für Rentner und Pensionäre

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Rentner und Pensionäre sind im besonderen Maße von dem so genannten Wachstumschancengesetz betroffen. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden.

Rentenbesteuerung: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Beginnend mit 50 Prozent im Jahre 2005 erhöhte sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und sollte sich in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt erhöhen (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Neu: Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages - statt 84 Prozent.

Versorgungsfreibetrag: Für Pensionen und bestimmte andere Versorgungsformen wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird seit 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Ab 2023 wird der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer der Abschmelzung bis 2058 verlängert. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro.

Altersentlastungsbeträge: Für bestimmte Einkünfte wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt (§ 24a EStG). Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise vermindert. Ab 2023 wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Das heißt, der anzuwendende Prozentwert wird nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro.

May 2024

Wachstumschancengesetz: Die Änderungen für Immobilienbesitzer

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Immobilienbesitzer können von den Neuerungen des Wachstumschancengesetzes profitieren. Nachfolgende Änderungen sind beschlossen worden:

Degressive AfA für Wohngebäude: Ab dem 1.10.2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 Prozent des jeweiligen Restwertes (§ 7 Abs. 5a EStG). Es besteht ein Wahlrecht, zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Falls diese eintreten, kann aber zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die § 7b-Sonderabschreibung wird verbessert, das heißt, es werden der Förderzeitraum verlängert und die maßgebenden Obergrenzen erhöht (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG). Die § 7b-Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn gewisse (Energie-) Effizienzvorgaben erfüllt sind. Die Gebäude müssen die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Der Förderzeitraum wird verlängert bis zum 30.9.2029. Begünstigt sind nunmehr Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche. Voraussetzung ist aber, dass die Baukosten des Gebäudes nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind. Die Neuregelung gilt ab Verkündung des Gesetzes, doch letztlich greift sie für Immobilien mit Bauanträgen ab dem 1.1.2023.

4

May

May 2024

2

May

Wachstumschancengesetz: Die wichtigsten Neuerungen für Selbstständige

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Das so genannte Wachstumschancengesetz wurde nach langem Gezerre am 22. März 2024 auch vom Bundesrat verabschiedet. Es enthält zahlreiche Neuregelungen. Folgende wesentliche Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz für Unternehmer und Geschäftsführer:

Erhöhung der Freigrenze für Geschenke: Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Erneut wird die degressive Abschreibung eingeführt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Dies gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten (§ 7g Abs. 5 EStG). Ab 2024 wird die Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt werden.

Thesaurierungsbegünstigung: Sind in dem zu versteuernden Einkommen von bestimmten Personenunternehmen nicht entnommene Gewinne enthalten, wird die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent berechnet (§ 34a EStG). Ab dem 1.1.2024 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG.

Elektronische Rechnung: Derzeit ist im Umsatzsteuergesetz der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich (§ 14 UStG). Ab dem 1.1.2025 wird der Vorrang der Papierrechnung gestrichen und die Pflicht zur elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen eingeführt. Die Ausstellung einer eRechnung ist nicht (mehr) von einer Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Allerdings gibt es verschiedene Übergangsregelungen. Im Einzelnen: Ab dem 1.1.2025 wird unterschieden zwischen elektronischen Rechnungen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen. Die neuen Definitionen gelten bereits ab dem 1.1.2025, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung de facto erst später greift.

- Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU entsprechen und damit der Norm EN16931 (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Alternativ können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen. Doch auch dann muss das Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG).

- Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung. Geregelt wird auch, wann die Verwendung einer "sonstigen Rechnung" möglich bleibt (§ 14 Abs. 2 UStG).

Die obligatorische eRechnung betrifft nur inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich. Also werden in Deutschland ansässige Unternehmer für ihre steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere in Deutschland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Für Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher gilt keine E-Rechnungspflicht.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen:

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2027 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels dem elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird (so genannte EDI-Rechnung). Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen trotz der Übergangsfristen praktisch bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, eRechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen). Bei Rechnungen an Endverbraucher bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Nicht in jedem Fall ist eine eRechnung verpflichtend. So können z.B. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro weiterhin als "sonstige Rechnungen" übermittelt werden, also z.B. in Papierform oder als PDF-Dokument (§ 33 Abs. 4 UStDV). Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer können vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Sie müssen dann nur eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Kleinunternehmer: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen zwar grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, aber dennoch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 werden Kleinunternehmer auch von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Die Erklärungspflicht besteht jedoch weiter, falls der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs.1 Satz 4 UStG). Neu ist zudem, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann (§ 19 Abs. 2 UStG).

Ist-Besteuerung: Ab dem 1.1.2024 wird die Grenze für die Wahl zur Ist-Besteuerung, also die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten, von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Dieser Schwellenwert wird auf 800.000 Euro erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn in Höhe von 60.000 Euro. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 Euro angehoben. Dies gilt zwar erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Doch eine Übergangsregelung sieht vor, dass vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht versandt werden soll, wenn nach bisherigem Recht in 2023 wegen Überschreitens der Grenzen eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2023 anwendbar. Stets zur Buchführung verpflichtet sind und bleiben, unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze, Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB.

April 2024

Direktversicherung: Besteuerung von Kapitalabfindungen auf dem Prüfstand

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Wird eine Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen würde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. In diesem Sinne hat das Finanzgericht Münster nun zweimal geurteilt; es hat gegen die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E; Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Allerdings muss sich nun der Bundesfinanzhof der Sache annehmen, denn die unterlegene Klägerin hat in dem zuletzt entschiedenen Fall die Revision eingelegt. Das Az. des BFH lautet X R 25/23.

Der Sachverhalt, der dem betreffenden Urteil des FG Münster zugrunde lag: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Tarifermäßigung ("Fünftel-Regelung"). Finanzamt und Finanzgericht ließen jedoch keine Ermäßigung zu. Begründung: Für eine ermäßigte Besteuerung bedürfe es einer "Außerordentlichkeit" der Einkünfte. Hieran fehle es im Streitfall. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Dafür bedürfe es aber statistischen Materials von Organisationen und Verbänden der Anbieter. Dieses liege jedoch nicht vor. Die Nachweispflicht liege insofern bei der Steuerpflichtigen.

29

Apr

April 2024

27

Apr

Ausbildungskredit: Darlehenserlass nach dem AFBG doch steuerpflichtig

von LSWB

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Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, etwa ein Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister. Die Förderung umfasst auch zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was aber passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird? Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20). Doch der Bundesfinanzhof hat das positive Urteil nun im Revisionsverfahren verworfen (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21).

Die Klägerin nahm an so genannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen - teilweise gekürzt um die Zuschüsse - erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr (2018) 40 Prozent der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Die Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abgezogen wurden, sind als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So sei auch bei den teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW vorzugehen. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem AFBG gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet (Quelle: BFH, Mitteilung vom 15.2.2024).

April 2024

Grundstücksverkauf: Kein Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung

von LSWB

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Wer eine vermietete Immobilie verkauft, auf der noch Darlehen ruhen, löst die Kredite oftmals mit dem Veräußerungserlös ab, selbst wenn er dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Das Finanzgericht hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Vorfälligkeitsentschädigung noch bei den Werbungskosten des Vermietungsobjekts abgezogen werden darf. Leider hat es den Abzug nicht zugelassen. Dennoch sind die Ausführungen in dem Urteil von Interesse und sollen daher kurz vorgestellt werden (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22).

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte Mitte 2018 ein Mietshaus veräußert, das er 2006 angeschafft hatte. Mit dem Verkaufserlös tilgte er ein Darlehen, das seinerzeit der Finanzierung der Immobilie diente, und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung. Mit dem überschießenden Restbetrag des Veräußerungserlöses wurden die Darlehen von übrigen Vermietungsobjekten teilweise zurückgeführt, so dass sich deren Zinslast insoweit in den Folgejahren reduzierte. Der Kläger war der Auffassung, dass für die Vorfälligkeitsentschädigung daher ein Werbungskostenabzug zulässig sei. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht widersprachen dem jedoch. Begründung: Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit "Einkünften", denn mit dem Verkauf der Immobilie konnten keine Vermietungseinkünfte mehr erzielt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Objektes zu beurteilen wäre, seien indes ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße "Rückführung" von Darlehen der anderen Objekte reichte dem FG Köln für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht aus.

Praxistipp:
Wie erwähnt war das Urteil für den Steuerpflichtigen negativ. Bemerkenswert ist aber, dass sich die Richter überhaupt mit der Frage befasst haben, ob die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem anderen Objekt hätte stehen können. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, die mit der Ablösung eines Darlehens des veräußerten Objekts zusammenhängt, wirtschaftlich nicht mit einem anderen Objekt in Verbindung gebracht werden kann. Sie kann also grundsätzlich nicht bei einem anderen Objekt abziehbar sein (z.B. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13 ). Das FG Köln beschäftigt sich jedoch auch mit der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.4.1996, IX R 5/94) und führt aus, dass sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durchaus wieder ergeben könne, wenn der Steuerpflichtige "im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt ?".

Praxistipp:
Erfolgt der Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. In diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung den Veräußerungskosten zuzurechnen und vermindert einen eventuellen "Spekulationsgewinn".

25

Apr

April 2024

23

Apr

Umsatzsteuer: Befreiung für Unterrichtsleistungen bald leichter möglich?

von LSWB

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Ob Leistungen von Bildungseinrichtungen und selbstständigen Lehrern umsatzsteuerfrei sind, ist oftmals streitbefangen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat für die Steuerfreiheit enge Grenzen gezogen, während das EU-Recht zuweilen großzügiger ist. Der Streit richtet sich zum einen um die Frage, ob die Leistungen überhaupt dem Grunde nach befreit sein können. Zudem geht es um die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. In dem zweiten Punkt könnte bald eine Lockerung eintreten, denn die EU-Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland insoweit überbordende Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellt. Die EU-Kommission führt diesbezüglich in ihrer Pressemitteilung vom 7.2.2024 aus:

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer aber eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Dieses Erfordernis steht nach Ansicht der EU-Kommission nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Anderenfalls kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Praxistipp:
Wie das Verfahren ausgehen wird und wann überhaupt mit einer endgültigen Entscheidung der EU-Kommission oder des EuGH zu rechnen ist, ist natürlich offen. Betroffene sollten daher auch bis auf Weiteres versuchen, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, zumeist der Bezirksregierung, zu erhalten. Gilt der Privatlehrer nicht selbst als Bildungseinrichtung, sondern wird er nur "für" eine solche tätig, benötigt im Übrigen zunächst die Bildungseinrichtung die entsprechende Bescheinigung und muss dann zusätzlich dem Referenten bestätigen, dass sie eine Bildungseinrichtung ist und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. Wichtig ist, dass der Privatlehrer sehr frühzeitig im Besitz dieser Bescheinigung ist (BFH-Beschluss vom 27.07.2021, V R 39/20). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht jeder Privatlehrer überhaupt ein Interesse an der Steuerfreiheit hat, denn die Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen würde den Vorsteuerabzug ausschließen.

April 2024

Energetische Maßnahmen: Wann beginnt die Förderung bei Ratenzahlung?

von LSWB

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Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim wird eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung unbar beglichen, der Rechnungsbetrag also auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen worden ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Wann gilt eine Maßnahme aber als "abgeschlossen", wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde? Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages vor? Das heißt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird?

Nach wohl überwiegender Auffassung der Finanzämter kommt die Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht. Doch ob dies zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Az. des Verfahrens lautet IX R 31/23 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Der zugrunde liegende Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrages wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Offenbar wolle das Finanzamt die Förderung - wenn überhaupt - erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021.

21

Apr

April 2024

19

Apr

Minijobs: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien ab 2024

von LSWB

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Von Zeit zu Zeit überarbeiten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die so genannten Geringfügigkeits-Richtlinien. Hierin nehmen sie zu Zweifelsfragen rund um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) und kurzfristigen Beschäftigungen Stellung. Ende letzten Jahres wurden die Geringfügigkeits-Richtlinien überabeitet. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass sich im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien insbesondere folgende rechtliche Änderungen ergeben haben:

- Erhöhung der Minijob-Grenze: Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wurde die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 Euro.

- Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat: Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen sind zum 1. Januar 2024 entfallen.

Praxistipp:
Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Oktober 2022 wurde der Übergangsbereich auf Verdienste von 520,01 Euro bis 1.600 Euro (ab 1. Januar 2023 bis 2.000 Euro) angehoben. Für Beschäftigungen mit einem Arbeitslohn von 450,01 Euro bis 520 Euro, die bis 30. September 2022 versicherungspflichtig im Übergangsbereich ausgeübt worden sind, gab es jedoch Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Bestandsschutzregelungen sahen den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens Ende 2023 vor. Sofern Beschäftigte von diesen Bestandsschutzregelungen Gebrauch gemacht haben, endete die Versicherungspflicht am 31. Dezember 2023. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Geringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien-2023.html

April 2024

Behinderungsgerechter Umbau: Mieterhöhung ist außergewöhnliche Belastung

von LSWB

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Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Eigenheims stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, die das zu versteuernde Einkommen - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - mindern (§ 33 Abs. 1 EStG). Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch ein Mieter die Erhöhung der jährlichen Miete als außergewöhnliche Belastung abziehen kann, wenn sein Vermieter den Umbau wegen der Behinderung seines Mieters veranlasst hat und er die Kosten dann über die Miete "umlegt" (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird, ist allerdings noch streitig und beschäftigt nun den Bundesfinanzhof (Az. VI R 15/23).

Der Sohn der Kläger leidet seit seiner Geburt im Jahre 2003 an einer spinalen Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Eltern wohnen bereits seit 1998 in einem angemieteten Wohnhaus. Dieses gehörte einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der Vater war. Im Jahr 2009 ließ die GmbH auf eigene Kosten einen behinderungsgerechten Umbau des Wohnhauses vornehmen. Die Baukosten betrugen insgesamt 297.511,17 Euro. Die Kläger und die GmbH änderten den Mietvertrag aufgrund des Umbaus ab Oktober 2009 dahingehend ab, dass die monatliche Miete inklusive Nebenkosten auf 2.250 Euro erhöht wurde. Das entsprach einer monatlichen Mehrmiete von 1.208,16 Euro. In ihren darauf folgenden Einkommensteuererklärungen machten die Kläger daher außergewöhnliche Belastungen in Form dieser Mehrmiete in Höhe von jährlich jeweils 14.498 Euro (1.208,16 Euro × 12) geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen in der behinderungsbedingten Mehrmiete unstreitig eine außergewöhnliche Belastung. Sie zogen aber nur 7.128 Euro pro Jahr ab. Es sei nämlich zunächst darauf abzustellen, in welcher Höhe die Baukosten angemessen, das heißt zwingend notwendig gewesen wären. Diese wurden per Gutachten lediglich mit 148.500 Euro ermittelt. Nach Auffassung der Sachverständigen habe es für bestimmte Maßnahmen eine kostengünstigere Alternative zum Umbau, den der Vermieter vorgenommen hat, gegeben. Abzugsfähig sei dann (nur) eine übliche jährliche Verzinsung dieses Betrages. Bei einer Verzinsung der angemessenen Baukosten von 148.500 Euro mit 4,8 Prozent ergäben sich im Streitfall jährliche außergewöhnliche Belastungen in Form einer behinderungsbedingten jährlichen Mehrmiete in Höhe von 7.128 Euro.

Praxistipp:
Ob die Berechnung des Finanzamts und des Finanzgerichts korrekt ist, muss nun der BFH entscheiden. Da der Vater Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, wird es in der Revision auch um die Frage einer - eventuellen - verdeckten Gewinnausschüttung gehen.

17

Apr

April 2024

16

Apr

Umsatzsteuer: Zum Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an Kantinenbetreiber

von LSWB

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Arbeitgeber, die Fremdunternehmen mit dem Betrieb ihrer jeweiligen Kantine beauftragen, zahlen an diese oft Zuschüsse, damit die Caterer kostendeckend arbeiten können. Die Modalitäten, nach denen die Zuschüsse berechnet werden, sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von pauschalen monatlichen Zuschüssen bis hin zu Einzelzuschüssen entsprechend der ausgegeben Mahlzeiten. Doch allen Zuschüssen ist gemein, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den Zahlungen verweigern will. Die Begründung liegt darin, dass die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten vorrangig den privaten Interessen der Arbeitnehmer dient. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass dem Arbeitgeber doch ein Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen zu gewähren sein kann - nämlich dann, wenn ein vorrangiges unternehmerisches Interesse gegeben ist. Das FG Düsseldorf hat die Aussagen dieses Urteils bestätigt, auch wenn es den Vorsteuerabzug im konkreten Fall verweigert hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022, 12 K 2971/20; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2023, 1 K 2107/20 U)

Im Fall aus Baden-Württemberg ging es um ein im Schichtbetrieb produzierendes Unternehmen. Der Arbeitgeber konnte glaubhaft machen, dass ein hohes eigenunternehmerisches Interesse an der Verköstigung der Arbeitnehmer bestand. Dazu gehörten die Lage des Unternehmens und die erschwerte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Betriebsart (Produktionsbetrieb) und die Betriebsführung. Von Bedeutung war insbesondere, dass die Pausenreglements und der Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen aufeinander abgestimmt waren. Die Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes diente auch den kurzen Wegen zwischen Produktion, Kantine und Aufenthaltsräumen. Das Gericht ließ den Vorsteuerabzug daher zu.

Im Fall des FG Düsseldorf ging es um ein Logistikunternehmen. Dieses sah ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Kantinenbewirtschaftung darin, dass die Lagerarbeiter in zwei Schichten arbeiten würden. Zudem gebe es am Sitz der Klägerin für die Mitarbeiter keine andere Möglichkeit der Verköstigung. Derartig pauschale Aussagen reichten dem Gericht allerdings nicht aus, auch wenn es die Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg durchaus anerkennt. Das Gericht verlangt bei der Prüfung des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses einen strengen Prüfungsmaßstab.

Praxistipp:
Trotz des Urteils des FG Baden-Württemberg wird es nur in wenigen Fällen möglich sein, den Vorsteuerabzug aus Zuschüssen für die Kantinenbewirtschaftung zu erreichen. Um aber überhaupt eine geringe Chance zu haben, muss sehr detailliert geschildert werden, dass beispielsweise die Produktion und das Pausenreglement genau aufeinander abgestimmt sind. Zudem muss verdeutlicht werden, dass die Umstände der Betriebsführung so besonders sind, dass sie nicht auch auf viele andere Unternehmen zutreffen. Der Hinweis, dass sich aus dem Betrieb der Kantine ein Wettbewerbsvorteil ergebe, reicht für sich genommen nicht aus.

April 2024

Grundstücksverkauf: Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen

von LSWB

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Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, unterliegt der erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Wie ist aber der Fall zu beurteilen, wenn mehrere Personen eine Immobilie erben, einer der Miterben im Anschluss die anderen Anteile hinzuerwirbt und das komplette Grundstück bereits kurze Zeit nach dem Hinzuerwerb mit Gewinn veräußert? Jüngst hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde (BFH-Urteil vom 26.9.2023, IX R 13/22).

Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach dem Hinzuerwerb von den Miterben. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als "Spekulationsgeschäft". Der BFH ist dem entgegengetreten. Begründung: Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch "angeschafft" wurde. Dies ist im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich Erbanteile erworben, mithin die quotenmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Eine gesamthänderische Beteiligung ist aber kein Grundstück und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Später hat der Kläger aber ein Grundstück verkauft. Damit besteht keine Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut.

Praxistipp:
Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

15

Apr

April 2024

13

Apr

Dienstwagen: Daten in digitalem Fahrtenbuch müssen unabänderbar sein

von LSWB

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Für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, muss ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wichtig: Wer ein Fahrtenbuch führt, muss die Eintragungen stets zeitnah vornehmen. Zudem müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein. Die Dokumentation von Änderungen darf sich nicht in Protokolldateien verstecken. Das Verbot nachträglicher Änderungen bzw. das Gebot der Dokumentation betrifft auch bereits Daten, die bis zu einem "Abschluss" oder einer "Festschreibung" eingegeben worden sind. So hat das Finanzgericht Düsseldorf am 24.11.2023 (3 K 1887/22 H(L)) geurteilt.

Nun hat auch der Bundesfinanzhof in diesem Sinne entschieden: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen der eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Müssen erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel dem Systemadministrator) durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob Änderungen vorgenommen worden sind, stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar. Das Fahrtenbuch ist dann zu verwerfen und der Privatanteil ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 12.1.2024, VI B 37/23; Vorinstanz: Hessisches FG vom 16.5.2023, 3 K 1219/21).

Praxistipp:
Insbesondere diejenigen, die noch alte Programmversionen von digitalen Fahrtenbüchern nutzen, sollten umgehend prüfen, ob diese den Anforderungen der Rechtsprechung standhalten. Eine eventuelle Konformitätserklärung des Herstellers, wonach das Fahrtenbuch bei ordnungsgemäßer Führung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hilft übrigens nicht immer weiter. Zumindest hat eine solche dem Kläger vor dem FG Düsseldorf nichts genützt.

Praxistipp:
Sofern elektronische Fahrtenbücher genutzt werden, in denen die Fahrten (Bewegungsdaten) automatisch per GPS erfasst werden, müssen fehlende Angaben - insbesondere der Fahrtanlass - auch hier zeitnah nachgetragen werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).

April 2024

Altersvorsorge: Nutzung der Riester-Förderung für Darlehenstilgung durch Erbe

von LSWB

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Auch die Bildung von Wohneigentum wurde in die Riester-Förderung einbezogen. So darf das Kapital des Altersvorsorgevertrages beispielsweise zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims aufgenommen wurde. Man spricht auch von einer "wohnungswirtschaftlichen Verwendung". Geregelt ist diese in § 92a und b EStG. Jedoch stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich "wohnungswirtschaftlich" verwendet werden darf. Kürzlich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren. Da zwischenzeitlich die Revision eingelegt worden ist, ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen (Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23; Revision unter Az. X R 2/24).

Der Kläger war Alleinerbe seiner Ehefrau. Zum Erbe gehörte eine durch die Ehefrau errichtete Wohnung, die die Eheleute bis zum Tode der Ehefrau gemeinsam bewohnten. Die Ehefrau hatte zur Finanzierung der Wohnung ein Darlehen aufgenommen, das der Witwer im Zuge der Erbschaft übernahm. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründe zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch so auszulegen, dass diese auch gilt, wenn ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt (FG Berlin-Brandenburg, Mitteilung vom 15.2.2024).

11

Apr

April 2024

9

Apr

Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei Arbeitswohnung von beiden Ehegatten

von LSWB

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Im Jahre 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer unzulässig ist, wenn die Zweitwohnung von einem verheirateten Berufstätigen genutzt wird, um seiner Arbeit nachkommen zu können. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstoße in einem solchen Fall gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00). Jüngst hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass aber keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht kommt, wenn es um die gemeinsame Arbeitswohnung von Ehegatten geht (VG Gießen, Urteil vom 12.1.2024, Az.: 8 K 4293/20.GI).

Die Kläger bewohnen - nunmehr als Nebenwohnung angemeldet - ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das nun als Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweitwohnungsteuer erhoben werde. Nach der entsprechenden Satzungsregelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Der Fall der Kläger sei nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen? eine Wohnung - die Erstwohnung - ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen (Quelle: VG Gießen, Mitteilung vom 25.1.2024).

April 2024

Personengesellschaften: Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften

von LSWB

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Sind Mitunternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der einen ins Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu übertragen, ohne die stillen Reserven aufdecken und versteuern zu müssen. Die Übertragung zu Buchwerten ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur in bestimmten Konstellationen möglich, beispielsweise bei der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in der einen Gesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Gesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Vielen Fachleuten hat sich aber nie erschlossen, dass ausgerechnet folgender Fall nicht begünstigt sein sollte: die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer (beteiligungsidentischen) Schwestergesellschaft. Letztlich waren - wenn überhaupt möglich - "Umwege" und aufwendige Gestaltungen erforderlich, um das gewünschte Ergebnis, nämlich den Transfer eines Wirtschaftsguts zu Buchwerten zwischen Schwestergesellschaften, zu erreichen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der maßgebende § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verfassungswidrig ist, soweit er die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften von der Begünstigung ausnimmt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13).

Praxistipp:
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Buchwert möglich. Nach dem Wortlaut der Entscheidung sind aber nur unentgeltliche Übertragungen begünstigt. Das bedeutet oder könnte zumindest bedeuten: Aufgrund der Einlage eines Wirtschaftsguts in die andere Gesellschaft dürfen keine zusätzlichen Gesellschaftsrechte gewährt werden. Die Einlage darf also insbesondere nicht auf dem Kapitalkonto I verbucht werden, das üblicherweise die Gesellschaftsrechte in einer KG oder GmbH & C. KG "zeigt." Ob der Gesetzgeber dies bei seiner zu erwartenden Neuregelung ebenso sieht, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist noch eine gewisse Vorsicht angebracht. Darüber hinaus ist nicht vollends geklärt, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich nur die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf "beteiligungsidentische" Schwesterpersonengesellschaften betrifft. Auch insofern, das heißt bei der Übertragung zwischen Gesellschaften mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen, besteht noch weiterer Klärungsbedarf.

7

Apr

April 2024

5

Apr

Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag für Wanderführer

von LSWB

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Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrags ist unter anderem, dass es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung handelt. An die Bundesregierung ist die Frage gerichtet worden, ob auch Wanderführer von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucksache 20/10022 vom 12.1.2024):

Bereits nach der geltenden Rechtslage können Wanderführer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die jeweils ausgeübte Tätigkeit mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG hängt folglich maßgeblich davon ab, ob im konkreten Einzelfall bei dem Wanderführer die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit ist der örtlich zuständigen Finanzbehörde darzulegen und im Einzelfall zu beurteilen. Sofern die Tätigkeit insofern mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Jahr steuerbefreit.

Praxistipp:
Sofern im Einzelfall keine vergleichbare Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt wird, aber Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung erzielt werden, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einer Höhe von 840 Euro pro Jahr in Betracht.

April 2024

Gewerbesteuer: Oldtimer im Vermögen von Wohnungsunternehmen schädlich

von LSWB

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Für rein vermögensverwaltende Unternehmen, insbesondere Wohnungs- bzw. Grundstücksgesellschaften, ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutend. Nach dieser Vorschrift werden selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Unternehmen - von Ausnahmen abgesehen - ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "ausschließlich", denn selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen hinausgehen, können schädlich sein und verhindern die vollständige Kürzung des Gewerbeertrags.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, wenn im Betriebsvermögen Oldtimerfahrzeuge als Wertanlage gehalten werden, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung. Diese wurde vom Finanzamt versagt. Die GmbH habe gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Bei den Oldtimern mag es sich um eine Kapitalanlage handeln, aber eben nicht um Kapitalvermögen, das vom Gesetz begünstigt wäre. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Begründung: 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will die erweiterte Kürzung für Unternehmen nur gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Mit dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage hat die Klägerin - neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes - eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. Es handelt sich nicht um Kapitalvermögen. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Haltens der Oldtimer zur Kapitalanlage greift schließlich auch keine Bagatellgrenze. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.

Praxistipp:
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie ist beim Bundesfinanzhof auch bereits unter dem Az. III R 23/23 anhängig.

3

Apr

April 2024

1

Apr

Jobrad: Aktuelles zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrades ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies gilt auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als "Fahrzeug" einzustufen ist. Erfolgt die Überlassung eines Fahrrades oder E-Bikes im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der steuerpflichtige private Nutzungsanteil monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334).

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung, also die Anwendung der geviertelten Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Privatnutzung, auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Wem also ein zweites Fahrrad, etwa für seinen Ehegatten, gegen eine Gehaltsumwandlung gestellt wird, profitiert gleichermaßen von der Begünstigung (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A - 32 - St 210).

Praxistipp:
Die Haltung ist zugegebenermaßen nicht neu, doch offenbar haben einige Finanzämter das anders gesehen. Von daher ist die Klarstellung der Oberfinanzdirektion erfreulich.

Die Oberfinanzdirektion nimmt auch zu der Frage Stellung, inwieweit das Fahrradzubehör unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG fallen kann. Hier gilt, dass lediglich "fahrradtypisches Zubehör" begünstigt ist. Beispiele für begünstigtes Zubehör sind danach: fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie beispielsweise Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör sind: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o.Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z.B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Praxistipp:
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann dieses nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Daher kommt auch für diese eine steuerfreie Überlassung nicht in Betracht.

March 2024

Erbschaftsteuer: Pauschaler Stundensatz für Pflegeleistungen erhöht

von LSWB

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Wer eine Schenkung erhält und sich im Gegenzug verpflichtet, den Schenker "im Fall der Fälle" zu pflegen, kann seine Pflegeleistungen im Rahmen der Schenkungsteuer-Festsetzung geltend machen, das heißt die Schenkungsteuer mindert sich insoweit. Die Pflegeleistungen werden steuerlich aber erst berücksichtigt, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist. Dazu wird der Schenkungssteuerbescheid gegebenenfalls nachträglich geändert. Aber auch wenn die Pflege nicht auf einer vertraglichen, sondern auf einer unterhaltsrechtlichen oder moralischen Verpflichtung beruht, können die Pflegeleistungen abgezogen werden, wenn auch nur beschränkt auf 20.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Hier geht es in erster Linie um die unentgeltlichen Pflegeleistungen, die nahe Angehörige erbracht haben.

Doch wie kann der Wert einer Pflegeleistung überhaupt beziffert werden? Diesbezüglich gibt es folgende Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Es bestehen keine Bedenken, wenn für erbrachte Leistungen ein pauschaler Stundensatz angesetzt wird. Dieser richtet sich nach dem Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte. Nach § 2 der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte ab dem 1.12.2023 auf 14,15 Euro brutto je Stunde erhöht worden. Vom 1.5.2023 bis zum 30.11 2023 betrug es 13,90 Euro brutto je Stunde, vom 1.9.2022 bis zum 30.4.2023 waren es 13,70 Euro brutto je Stunde (Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.10.2023, BStBl 2023 I S. 1870).

Zu den Pflegeleistungen zählen die Unterstützung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Kämmen), der Ernährung (z.B. Zubereiten und Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (z.B. selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung). Dazu gehören aber auch weitere Hilfeleistungen, wie die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen bei Behörden sowie die seelische Betreuung des Schenkers oder Erblassers.

Praxistipp:
Der Betrag von 20.000 Euro ist leider kein Pauschbetrag. Vielmehr sind die Aufwendungen bzw. die geleisteten Stunden aufzulisten. Wer einen Angehörigen längere Zeit unentgeltlich pflegt, sollte folglich die aufgewendeten Stunden notieren. Dabei gelten auch Einkaufsfahrten, Bankgeschäfte sowie die übliche Hilfe im Haushalt als Pflegeleistungen.

31

Mar

March 2024

27

Mar

Lohnsteuerbescheinigungen: Ermittlung der Id-Nr. für elektronische Übermittlung

von LSWB

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Bereits mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ermitteln sollten, wenn diese noch nicht vom Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Zudem wird dargelegt, wie zu verfahren ist, wenn die steuerliche Identifikationsnummer durch den Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde und auch nicht ermittelt werden kann (BMF-Schreiben vom 23.1.2024, IV C 5 -S 2295/21/10001 :001). Danach gilt:

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt hat (vgl. § 80 Abs. 1 AO; § 39 Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG).

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese entsprechend den obigen Verfahren nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben; Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben (mit Ausnahme der im BMF-Schreiben vom 7.11. 2019, BStBl. I S. 1087 unter Abschnitt 3 bezeichneten Fälle); Zahlungen an Sterbegeldempfänger; Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen (vgl. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG).

March 2024

Unentgeltliche Betriebsübertragung: Wichtiges BFH-Urteil zur Schenkungsteuer

von LSWB

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Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Begünstigungen gewährt. Allerdings hat der Gesetzgeber im Laufe der Jahre ein komplexes Regelwerk geschaffen, um aus seiner Sicht unliebsame Gestaltungen zu vermeiden. So soll verhindert werden, dass umfangreiches Verwaltungsvermögen steuerfrei übertragen werden kann. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die so genannten Finanzmittel gelegt, zum Beispiel Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen. Übersteigen die Finanzmittel bzw. das Verwaltungsvermögen eine bestimmte Höhe, droht ein teilweiser oder gar vollständiger Entfall der steuerlichen Begünstigung des Betriebsvermögens. Im Zusammenhang mit den Finanzmitteln bzw. dem Verwaltungsvermögen ist der "Einstiegstest" oder 90-Prozent-Test durchzuführen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Dabei wird das Verwaltungsvermögen ins Verhältnis zum Unternehmenswert gesetzt. Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Unternehmenswerts oder mehr, wird die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens versagt. Gerade Handelsunternehmen "leiden" unter diesem Einstiegstest, denn sie haben zwar oft hohe Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andererseits aber auch hohe Verbindlichkeiten, die für den Einstiegstest nicht gegengerechnet werden. Dadurch werden diesen Unternehmen mitunter die steuerlichen Begünstigungen versagt. Doch nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Handelsunternehmen für den Einstiegstest die betrieblichen Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 13.9.2023, II R 49/21).

Der Sachverhalt: Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein pharmazeutisches Handelsunternehmen betrieb. Das Finanzamt versagte wegen des so genannten Einstiegstests die schenkungsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG, denn im Bestand des Unternehmens befanden sich hohe Finanzmittel und damit ein umfassendes Verwaltungsvermögen. Die Tatsache, dass im Betriebsvermögen auch hohe Schulden enthalten waren, spielte für den Einstiegstest nach Ansicht des Finanzamts keine Rolle. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Begründung: Zwar sei im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen samt Finanzmittel betrage mehr als 90 Prozent des gemeinen Wertes der übertragenen GmbH-Anteile (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend einschränkend auszulegen. Zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, und deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, ist der Einstiegstest in modifizierter Form unter Abzug der betrieblich veranlassten Schulden durchzuführen. Ohne die Möglichkeit des Schuldenabzugs wäre die Regelung willkürlich und verstieße damit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn es wäre vom Zufall abhängig, ob Schulden am Stichtag noch bestehen oder bereits getilgt wurden.

25

Mar

March 2024

23

Mar

Grundstücksverkauf: Nutzung durch Elternteil gilt nicht als Eigennutzung

von LSWB

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Wer sein Eigenheim verkauft, muss keinen Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") versteuern, selbst wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind als Eigennutzung der Eltern gilt, wenn die Eltern für ihr Kind noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (BFH-Urteil vom 24.5.2022, IX R 28/21).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil aber nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG gilt. Der Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" war daher steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23).

Der Sachverhalt: Die Kläger (Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Das Finanzamt berücksichtigte einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter/Schwiegermutter anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Dagegen trugen die Eheleute unter anderem vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich. Doch mit dieser Argumentation vermochten sie weder das Finanzamt noch die Richter des BFH zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Differenzierung zwischen einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei.

Praxistipp:
Die Kläger hatten in den Vorjahren keine Unterhaltsleistungen an die Mutter/Schwiegermutter geltend gemacht (§ 33a EStG). Ob anders entschieden worden wäre, wenn deren Bedürftigkeit tatsächlich dargelegt worden wäre, ist nicht erkennbar. Sowohl das Finanzgericht als Vorinstanz als auch der BFH haben diese Frage nicht abschließend beantwortet.

March 2024

Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium schädlich

von LSWB

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Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings wird zwischen Erst- und Zweitausbildung differenziert: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.

Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt eine einheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also zum Beispiel das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22).

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht gab der Klage zwar statt, doch der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Das FG habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden (Quelle: Mitteilung des BFH von 25.1.2024).

19

Mar

March 2024

17

Mar

Ausschüttungsanspruch im Erbe: Steuerliche Doppelbelastung ist rechtens

von LSWB

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Wenn im Rahmen einer Erbschaft Anteile an Kapitalgesellschaften auf den Erben übergehen, erwirbt dieser mitunter bestehende Ausschüttungsansprüche mit. Folglich vereinnahmt erst der Erbe die entsprechenden Erträge und muss diese versteuern. Ausnahmen von diesem "Zuflussprinzip" bestehen bei beherrschenden Gesellschaftern. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Ansprüche auf die künftigen Erträge bereits die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft-steuer erhöht haben, so dass diese einmal der Erbschaft- und dann auch noch der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) unterliegen. Wie das Finanzgericht Münster nun zum zweiten Mal entschieden hat, ist diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer zulässig. Es hat geurteilt, dass die Abgeltungsteuer, die auf den Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfällt, nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abzuziehen ist (FG Münster, Urteil vom 2.11.2023, 3 K 2755/22 Erb).

Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 Prozent des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die in Höhe von 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausbezahlt wurde. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Die Steuer sei zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen. Doch das Finanzamt und auch das Finanzgericht beurteilen dies anders.

Begründung: Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft. Ein Abzug der Steuer als Nachlassverbindlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen sei, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen. Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche Tatbestände gehe. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum (Quelle: FG Münster, NL Dez. 2023).

Bereits zuvor hatte das FG Münster entschieden, dass auch keine einkommensteuerliche Ermäßigung in Betracht kommt. Nach § 35b EStG werden Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen zugleich der Erbschaftsteuer unterlegen haben, zwar steuermindernd berücksichtigt, wenn auch nur mit einem bestimmten Prozentsatz. Allerdings sei die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht anwendbar (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).

March 2024

Betriebseinnahmen: "Corona-Überbrückungshilfe Plus" ist zu versteuern

von LSWB

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Während der Corona-Pandemie konnten bestimmte Unternehmer die "Überbrückungshilfe Plus" des Landes Nordrhein-Westfalen von bis zu 3.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Frage ist, ob diese Überbrückungshilfe den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich (auch) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen ist, allerdings die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. II R 23/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E; Quelle: FG Düsseldorf, NL 12/2023).

Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im August 2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf eine Überbrückungshilfe Plus von 3.000 Euro. Der Freiberufler versteuerte diesen Betrag nicht, da er der Auffassung ist, dass die Hilfe als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich sei, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Auch das Finanzgericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig. Begründung: Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht.

15

Mar

March 2024

13

Mar

Sonderausgaben: Zahlungen an Förderverein als Schulgeld abzugsfähig?

von LSWB

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Wenn Kinder eine Privatschule besuchen, können die Eltern das Schulgeld im bestimmten Rahmen und unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E).

Die beiden Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-)Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Doch der hiergegen gerichtete Klage wurde entsprochen.

Begründung: Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern, die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren, allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil vollständig abzudecken. Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden (Quelle: FG Münster, Newsletter Dez. 2023).

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber leider noch nicht bekannt.

March 2024

Rentenbesteuerung: Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden ab

von LSWB

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Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die - vermeintliche - Doppelbesteuerung von Renten soeben als unzulässig verworfen. Die Beschwerden seien nicht substantiiert genug, um sie zur Entscheidung anzunehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Was bedeutet dies für Rentner? Zunächst zum Hintergrund: Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil, dem so genannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Dadurch zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer. Pensionäre mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierin eine nicht zu tolerierende Ungleichbehandlung gesehen und der Gesetzgeber musste reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten nach und nach höher besteuert, während im Gegenzug die Altersvorsorgeaufwendungen, also die Rentenbeiträge, ebenfalls nach und nach höher steuerlich abgezogen werden dürfen. Voraussichtlich im Jahre 2058 ist diese Übergangsregelung abgeschlossen, das heißt Rentner, die ab 2058 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

Die langjährige Überleitung hin zu einer vollen Besteuerung führt aufgrund ihrer Pauschalität mitunter zu ungerechten Ergebnissen. Viele Rentner sind der Ansicht, dass ihre Renten, die sie mehr oder weniger hoch versteuern müssen, zu einem großen Teil aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Dadurch würde es zumindest teilweise zu einer Doppelbesteuerung kommen. Insgesamt ist das Verfahren der Überleitung zur vollen Besteuerung aber weder vom Bundesfinanzhof noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Allerdings könne es im Einzelfall durchaus Fälle einer unzulässigen Doppelbesteuerung geben - so der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (X R 44/14). Eine solche doppelte Besteuerung ist gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Auch zwei Klagen jüngeren Datums blieben weitestgehend erfolglos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den Urteilsfällen (noch) nicht vorgelegen. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts der noch recht hohen Rentenfreibeträge der betroffenen Jahrgänge habe sich in den jeweiligen Fällen folglich keine doppelte Besteuerung ergeben.

Die unterlegenen Kläger hatten gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und die Finanzverwaltung hatte sich nach einigem Zögern durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, BStBl 2021 I S. 1042). Doch wie erwähnt hat das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist wahrscheinlich, dass die Vorläufigkeitsvermerke in den Einkommensteuerbescheiden bald aufgehoben werden bzw. in aktuellen Bescheiden nicht mehr erfolgen. Sofern Einsprüche eingelegt wurden, werden die Einspruchsführer wohl bald gebeten, diese zurückzunehmen oder die Einsprüche werden gleich per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Praxistipp:
Letztlich bleibt Rentnern, die eine mögliche Doppelbesteuerung prüfen möchten, nichts anderes übrig, als diese im Einzelfall zu berechnen. Vor allem aber - und das ist besonders misslich - hatte der BFH darauf hingewiesen, dass die Beweislast für eine eventuelle Doppelbesteuerung bei den Steuerbürgern liegt. Dazu müssen nach Möglichkeit alle Steuerbescheide der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte, Rentenverläufe und detaillierte Berechnungen vorgelegt werden - die Hürden und der Aufwand sind also enorm hoch.

Praxistipp:
Von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten zum Beispiel Freiberufler, die über mehrere Jahre freiwillig hohe Beiträge (oberhalb des jeweiligen Höchstsatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung) in ihr Versorgungswerk einbezahlt haben, ohne von der so genannten Öffnungsklausel profitiert zu haben. Auch können Personen betroffen sein, die nach einer Scheidung einmalig einen hohen Beitrag in die Rentenversicherung bzw. ins Versorgungswerk eingezahlt haben, um ihren Rentenanspruch wieder aufzufüllen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger einige Jahren im Ausland gearbeitet hat, nunmehr seine Rente aber in Deutschland versteuern muss, könnte die Prüfung einer eventuellen Übermaßbesteuerung empfehlenswert sein.

Praxistipp:
Zwar blieb den Klägern in den oben genannten Fällen der Erfolg verwehrt, doch zumindest haben sie einen Sieg für künftige Rentnerjahrgänge errungen. Einerseits werden Altersvorsorgeaufwendungen bereits seit 2023 und nicht erst ab 2025 - im Rahmen der Höchstbeträge - als Sonderausgaben mit 100 Prozent berücksichtigt. Zudem werden die Besteuerungsanteile der Renten, der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag angepasst. Nicht erst in 2040, sondern erst in 2058 soll der Besteuerungsanteil von Renten bei 100 Prozent liegen.

11

Mar

March 2024

9

Mar

Stipendien: Leistungen aus Heisenberg-Stipendium können steuerfrei sein

von LSWB

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Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG). So darf das Stipendium einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Zudem darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein. Die Finanzverwaltung will Leistungen aus dem "Heisenberg-Programm" nicht nach § 3 Nr. 44 EStG begünstigen, da es ihrer Ansicht nach den "erforderlichen Betrag" übersteigt (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 9.4.2019, S 2121 A - 013 - St 231). Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten (BFH-Beschluss vom 24.10.2023, VIII R 11/22). Nach Auffassung des BFH hat das Stipendium im Urteilsfall nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag überstiegen. Der erforderliche Betrag bestimme sich nach dem Alter des Stipendiaten, der akademischen Vorbildung sowie den nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in der konkreten sozialen Situation. Für die Einhaltung dieser Bedingung sei es ein gewichtiges Indiz, wenn das Stipendium zuvor bezogene und nunmehr ausfallende Einnahmen nicht wesentlich übertrifft. Dies sei im Vergleich zu dem vorherigen Einkommen als Universitätslehrer nicht der Fall gewesen. Auch die weitere Bedingung sei erfüllt, da der Stipendiat im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war. Zwar oblag ihm, über seine Forschungen zu berichten und etwaige Ergebnisse zu veröffentlichen. Eine "bestimmte wissenschaftliche" Gegenleistung hatte er damit aber nicht zu erbringen. Vielmehr war er in der Wahl des Forschungsthemas weitgehend und in dessen Bearbeitung völlig frei. Auch zu einer Lehrtätigkeit sei er gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht verpflichtet.

March 2024

Grundstücksverkauf: Teilverkauf des Gartens kann Steuerpflicht auslösen

von LSWB

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Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss einen eventuellen Veräußerungsgewinn versteuern. Steuerfrei bleibt - unter bestimmten Voraussetzungen - nur der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn lediglich ein Teil des Grundstücks, auf dem sich das Eigenheim befindet, verkauft wird und das Haus mitsamt des Restgrundstücks weiter selbst genutzt wird? Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Teilverkauf eines Grundstücks, hier eines Gartenteils, die so genannte Spekulationsbesteuerung auslöst (BFH-Urteil vom 26.9.2023 IX R 14/22).

Der Sachverhalt: Eheleute erwarben in 2014 ein Einfamilienhaus mitsamt eines sehr großen Grundstücks. Als im Jahre 2018 in der Nachbarschaft gebaut wurde, erkannten die Eheleute, dass auf ihrem Grundstück noch ein weiteres Gebäude errichtet werden könnte. Daraufhin veranlassten sie die Teilung des Grundstücks und veräußerten in 2019 eine Parzelle. Dem Finanzamt gegenüber erläuterten sie, dass sie lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert hätten. Das von ihnen in 2014 angeschaffte Grundstück in dem kleinen Dorf sei von ortsüblicher Größe gewesen. Das Finanzamt und nun auch der BFH waren dennoch der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§§ 22, 23 EStG) vorgelegen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn das restliche Grundstück weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Begründung: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken? jeweils getrennt zu betrachten.

7

Mar

March 2024

5

Mar

Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung könnte unzulässig sein

von LSWB

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Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Termingeschäften können nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Die Beschränkung gilt seit dem 1.1.2021.

Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Aussetzungsverfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Der Sachverhalt: Der Antragsteller erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus gleichartigen Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro wurden in der Verlustfeststellung berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er machte Einwände gegen die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften geltend. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde richtungsweisend auch für die Verrechnung von Verlusten aus anderen Kapitalanlagen sein.

Das FG gab dem AdV-Antrag statt, da es ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG habe. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann. Im Streitfall bräuchten die Antragsteller für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 207.289 Euro bereits jetzt schon über zehn Gewinnjahre, um die Verluste auszugleichen.

Praxistipp:
Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird das FG erst endgültig entscheiden, wenn das Bundesverfassungsgericht zur Verrechnung von Aktienverlusten geurteilt hat. Im AdV-Verfahren selbst hat das unterlegene Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII B 113/23).

March 2024

Spenden: Förderung des demokratischen Staatswesens gemeinnützig

von LSWB

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Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Am bekanntesten ist wohl der Rechtsstreit um die Organisation Attac, der nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2019 (V R 60/17) auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (1 BvR 697/21). Der Attac-Organisation wurde seinerzeit die Gemeinnützigkeit aberkannt, denn es gehe ihr nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen. Bezüglich des Vereins innn.it hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen kürzlich entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22). Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). In 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt verweigerte dem Verein zwar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof bereits unter dem Az. V R 28/23 vorliegt.

Die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" ist ein förderwürdiger Zweck. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Begriff aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.

3

Mar

March 2024

1

Mar

Firmenwagen: Auch digitales Fahrtenbuch immer zeitnah führen

von LSWB

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Für einen Firmen-Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, muss grundsätzlich ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss die Eintragungen zeitnah vornehmen. Dies gilt auch für ein elektronisches Fahrtenbuch. Zudem dürfen die Daten in einem elektronischen Fahrtenbuch programmtechnisch nicht änderbar sein. Zumindest müssen Änderungen protokolliert werden; dieses Änderungsprotokoll darf sich aber nicht in "Unterdateien verstecken", sondern muss augenscheinlich sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L)).

Der Sachverhalt: Der Kläger führte für seine Firmenwagen jeweils elektronische Fahrtenbücher. In der damaligen Konformitätserklärung des Herstellers hieß es, dass dessen Software bei ordnungsgemäßer Anwendung die an ein elektronisches Fahrtenbuch zu stellenden gesetzlichen Anforderungen erfülle. Allerdings erlaubte es das Programm, dass Fahrten bis zum monatlichen Abschluss geändert oder gelöscht werden konnten. Erst nach dem Abschluss waren nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen. Immerhin wurden die Änderungen, die bis zum Abschluss vorgenommen wurden, in einer internen Datei protokolliert. Der Kläger notierte die durchgeführten Fahrten zunächst auf einem Zettel. Erst jeweils nach den Tankvorgängen, die mitunter einige Wochen auseinanderlagen, gab er die Daten dann neben des Kostenbelegs in das elektronische Fahrtenbuch ein. Am Monatsende wurde das Fahrtenbuch abgeschlossen, ausgedruckt und archiviert. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, da die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt seien, sondern eine Aktualisierung nur im drei- bis sechswöchigen Rhythmus erfolgt sei. Das Fahrtenbuch sei deshalb zu verwerfen und der geldwerte Vorteil sei unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Begründung: Ein digitales Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen von eingegebenen Daten programmtechnisch ausgeschlossen sind oder Änderungen dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss aber bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Die im Streitfall geführten elektronischen Fahrtenbücher erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn es wurde zur Erstellung der Fahrtenbücher ein Programm verwendet, das nachträgliche Änderungen zulässt, ohne diese Änderungen im Fahrtenbuch selbst offenzulegen. Reine Protokolldateien reichen für augenscheinliche Dokumentationszwecke nicht aus. Die Fahrtenbücher wurden auch nicht zeitnah geführt. Eine zeitnahe Führung liegt vor, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Der Kläger hat aber eingeräumt, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch gebündelt - erst nach jedem Tankvorgang - vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten worden seien. Die gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen wird nicht den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen gerecht.

Praxistipp:
Sofern elektronische Fahrtenbücher genutzt werden, in denen die Fahrten (Bewegungsdaten) automatisch per GPS erfasst werden, müssen fehlende Angaben - insbesondere der Fahrtanlass - auch hier zeitnah nachgetragen werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).

February 2024

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG

von LSWB

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20). Der Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Unfalls schwerbehindert. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft worden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis und der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag konnte allerdings nicht zusätzlich gewährt werden.

Begründung: Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie mit einer Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist. Für den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen macht es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein "Heim" oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

29

Feb

February 2024

27

Feb

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien

von LSWB

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Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Gerade im Bereich der Reisebranche kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob eine Hinzurechnung von Entgelten zu erfolgen hat. So hatte der Bundesfinanzhof im Jahre 2019 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (BFH-Urteil vom 25.7.2019, III R 22/16). Aktuell musste der BFH zur Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien entscheiden. Sein Urteil lautet: Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Das Unternehmen X bot Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, an. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen, aber für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet.

Für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG müsse der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar könne ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen (Quelle: Mitteilung des BFH vom 26.10.2023).

February 2024

Kuchenverkauf an Schulen und Kitas: Es fällt weiterhin keine Umsatzsteuer an

von LSWB

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Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt werden. Das heißt: Leistungen, die durch die öffentliche Hand - folglich auch durch Schulen und Kitas - erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die jeweiligen Institutionen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begeben. Originär hoheitliche Tätigkeiten - etwa die Ausstellung von Personalausweisen - bleiben jedoch unbesteuert. Diese Neuregelung gilt zwar bereits seit einigen Jahren, doch es gab coronabedingt immer wieder Übergangsregelungen. Auch wenn es Bestrebungen gibt, die Übergangsregelungen zu verlängern, muss aus heutiger Sicht damit gerechnet werden, dass sie Ende 2024 auslaufen.

Es ist vielfach nachgefragt worden, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss. Im Rahmen eines Pressemitteilung vom 28.12.2023 gibt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen aber Entwarnung. Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.

Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten. Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Praxistipp:
In ähnlicher Weise hat sich kürzlich das Finanzministerium Baden-Württemberg geäußert, so dass wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung bundeseinheitlich abgestimmt ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Übrigen zur Tätigkeit von Elternbeiräten Stellung genommen (Erlass vom 21.12.2023, S 7107.2.1-37/20 St33). Danach stellen die klassischen Elternbeiratstätigkeiten (z.B. Verkauf von gespendeten Kuchen auf einem Sommerfest; Durchführung einer Tombola auf der Abschlussfeier) grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da regelmäßig für sich genommen keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.

25

Feb

February 2024

23

Feb

Aufstiegs-BAföG: Minderung der Werbungskosten im "Entstehungsjahr"

von LSWB

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Das Aufstiegs-BAföG, auch bekannt als Meister-BAföG, umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Die Zuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten, insbesondere die Lehrgangsgebühren für den Meisterkurs. Dies wiederum ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG, in dem es heißt: "Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ...". Doch angenommen, ein Zuschuss wird im Januar für die Lehrgangsgebühr des Vorjahres gezahlt, so stellt sich die Frage, in welchem Jahr der Zuschuss eigentlich die Werbungskosten mindert. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23, Revision zugelassen).

Praxistipp:
Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen und gleichgestellte Weiterbildungsabschlüsse. Er wird oder wurde in einigen Bundesländern gezahlt. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16). Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Praxistipp:
Mit einer anderen Frage muss sich der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 befassen: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich, wenn ein Darlehen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)? Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20). Das FG sah auch keine Umqualifizierung des Darlehens in einen Zuschuss, so dass offenbar nicht einmal eine Minderung der Werbungskosten anzunehmen war.

February 2024

Splittingtarif bei gleichgeschlechtlicher Ehe: Wichtiges Urteil für "Altjahre"

von LSWB

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Bis zum 31.12.2020 konnten Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hatten, die Zusammenveranlagung beantragen - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war aber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt in der Gewährung des so genannten Splittingtarifs, der insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkünften begünstigt. Was aber gilt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde? Das Finanzgericht Sachsen hat hierzu entschieden, dass die rückwirkende Zusammenveranlagung ab Begründung der Lebenspartnerschaft auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erst nach dem 31.12.2019 beantragt wurde (Sächsisches FG, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 209/23). Der Sachverhalt: Zwei Frauen leben seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Frauen beantragten am 14.7.2020 beim Finanzamt, sie für die Jahr 2006 bis 2009 rückwirkend gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf die genannte Frist zur Umwandlung (31.12.2019) ab, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Auffassung der Richter stellt die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein "rückwirkendes Ereignis" gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 18/23 vor. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

21

Feb

February 2024

19

Feb

Dienstreisen ins Ausland: Neue Reisekostensätze ab 1. Januar 2024

von LSWB

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Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst.

Nunmehr hat das BMF für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben. Die aktuellen Sätze sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2023-11-21-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2024.html

February 2024

Heimunterbringung: Anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht

von LSWB

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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2024 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 11.604 Euro im Jahr, 967 Euro pro Monat und 32,23 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

Praxistipp:
Die Höhe der Haushaltsersparnis steht in Relation zum steuerlichen Grundfreibetrag. Es ist denkbar, dass dieser im Laufe des Jahres - rückwirkend zum 1.1.2024 - erhöht wird. Im Gespräch ist eine Erhöhung auf 11.784 Euro. Somit kann sich auch die anzusetzende Haushaltsersparnis noch erhöhen.

17

Feb

February 2024

15

Feb

Kinderbetreuungskosten: Frage um Haushaltszugehörigkeit nun beim BVerfG

von LSWB

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Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn es liegt die Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 1041/23.

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos, doch der Streit um die Frage der Haushaltszugehörigkeit geht nun in die nächste Runde.

February 2024

Umsatzsteuer: Aufsichtsräte trotz hoher Tantieme keine Unternehmer?

von LSWB

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Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das zwar zur Tätigkeit von Verwaltungsräten in Luxemburg ergangen ist, aber auch für Aufsichtsratsmitglieder deutscher Kapitalgesellschaften große Bedeutung haben kann. Vereinfacht gesagt gilt nach dem Urteil, dass hohe Tantiemen allein keine Unternehmereigenschaft von Aufsichts- und Verwaltungsräten begründen können und deren Vergütungen mitunter nicht der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 21.12.2023, C?288/22).

Zum Hintergrund: Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) hatte der BFH entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Mit Schreiben vom 8.7.2021 (BStBl 2021 I S. 919) und vom 29.3.2022 (BStBl 2022 I S. 567) hatte das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Anwendung des BFH-Urteils verfügt und folgende Mindestgrenze eingeführt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es - umsatzsteuerlich - als Unternehmer anzusehen, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Partizipation am Gewinn der Gesellschaft nicht mit der Tragung eines eigenen Gewinn- und Verlustrisikos eines Verwaltungsratsmitglieds gleichgesetzt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer Aktiengesellschaften nach luxemburgischem Recht und nahm in diesem Rahmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Diese bestanden insbesondere darin, Berichte von Führungskräften oder Vertretern der betreffenden Gesellschaften entgegenzunehmen, strategische Vorschläge, Entscheidungen der operativen Führungskräfte, Probleme im Zusammenhang mit der Rechnungslegung dieser Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften sowie die für sie bestehenden Risiken zu erörtern. Gegebenenfalls arbeitete er an der Ausarbeitung der Entscheidungen mit, die anschließend die Vertreter der betreffenden Gesellschaften treffen mussten. Die luxemburgische Finanzverwaltung erließ aufgrund der genannten Tätigkeiten einen Mehrwertsteuerbescheid für das Jahr 2019. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle bzw. keine Unternehmereigenschaft begründen könne. Der EuGH tendiert dazu, die Tätigkeit des Klägers - trotz der Tantiemezahlungen - als nichtunternehmerisch einzustufen. Allerdings ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, endgültig zu entscheiden.

Praxistipp:
Es bleibt zwar abzuwarten, wie das nationale Gericht im Luxemburg entscheiden und wie die deutsche Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Es besteht aber Grund zu der Annahme, dass die oben erwähnte Zehn-Prozent-Grenze nicht zu halten sein wird und vielmehr individuell zu prüfen ist, ob das Aufsichtsratsmitglied einer deutschen Aktien- oder einer anderen Kapitalgesellschaft als Unternehmer anzusehen ist oder nicht. Die Höhe der Tantieme ist jedenfalls für sich genommen kein geeignetes Kriterium für diese Prüfung.

14

Feb

February 2024

13

Feb

Thesaurierende Investmentfonds: Vorabpauschale führt zur Besteuerung

von LSWB

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Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Für das Jahr 2021 war keine Vorabpauschale zu versteuern. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich konnte sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, BStBl 2021 I S. 56). Auch für das Jahr 2022 war keine Vorabpauschale zu versteuern, denn der Basiszins war weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, BStBl 2022 I S. 122).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 betrug 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt: Der Basiszins vom 2.1.2024 betrug 2,29 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,603 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2025 (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :008).

February 2024

Außergewöhnliche Belastungen: Kosten einer Leihmutterschaft nicht abziehbar

von LSWB

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Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft tragen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.8.2023 (VI R 29/21). Der Sachverhalt: Zwei miteinander verheiratete Männer nahmen die Dienste einer in Kalifornien lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Männer stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Männern in Deutschland. Die Männer machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sei. Das Finanzgericht Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen; die Revision blieb ohne Erfolg.

Begründung: Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

11

Feb

February 2024

9

Feb

Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis 2. April 2024 stellen

von LSWB

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Vermieter, die hohe Mietausfälle zu beklagen haben, sollten unbedingt den Stichtag 2. April 2024 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2023 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder bestimmter Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.

Praxistipp:
Eigentlich wäre das Fristende der 31. März 2024, doch aufgrund der Osterfeiertage verschiebt es sich auf den folgenden Werktag.

February 2024

Pilotenausbildung: Zwei Urteile zur Frage der Erstausbildung

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, es sei denn, die Berufsausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Kosten für Bildungsmaßnahmen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, also auch für eine Zweitausbildung, sind hingegen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Insbesondere bei den teuren Pilotenausbildungen kann diese Differenzierung enorme steuerliche Auswirkungen haben, denn wenn die Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung absolviert wird, kommt nur der begrenze Sonderausgabenabzug in Betracht, während diejenigen, die nach einer vorherigen anderen Berufsausbildung zum Piloten ausgebildet werden, einen unbeschränkten Werbungskostenabzug erhalten. Dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 -2 BvL 27/14). Allerdings geht es in einigen Streitfällen heutzutage immer noch um die Frage, was als "richtige" Erstausbildung gilt.

Nach alter Rechtslage wurde als Erstausbildung beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von acht Monaten anerkannt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10). Eine erstmalige Berufsausbildung setze weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit Beginn des Jahres 2015 wurde das Gesetz allerdings geändert und so wird in § 9 Abs. 6 EStG nun verfügt: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage bis 2014 entschieden, dass eine nur sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, die im Rahmen des Zivildienstes absolviert wird, eine ausreichende erstmalige Berufsausbildung darstellt. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 41/20). Zur neuen Rechtslage ab 2015 hat er hingegen geurteilt, dass eine "ordnungsgemäße" Erstausbildung auch dann nicht vorliegt, wenn der angehende Pilot ein 20-monatiges Praktikum absolviert hat und bereits seit mehreren Jahren gewerblich tätig war. Die Kosten der Pilotenausbildung waren daher nur begrenzt als Sonderausgaben abzuziehen (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).

7

Feb

February 2024

5

Feb

Umsatzsteuer: Rechtzeitige Steuerberichtung bei Ausfall einer Forderung

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung aber uneinbringlich, etwa weil der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, ist die Steuer zu berichtigen. Dies ist in § 17 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Die Korrekturvorschrift des § 17 UStG ist keine "Kann-", sondern eine "Muss-Vorschrift". Folglich muss der leistende Unternehmer die Steuer exakt in dem Monat oder zumindest in dem Jahr berichtigen, in dem die Uneinbringlichkeit konkret geworden ist. Aber wann ist dieser Zeitpunkt gegeben?

Diesbezüglich hat das Finanzgericht München wie folgt entschieden: Erstellt der Unternehmer nach Durchführung von Baumaßnahmen Schlussrechnungen und leistet der Kunde - trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen - keine Zahlungen auf die Forderungen, so gelten die Schlussforderungen spätestens dann als uneinbringlich, wenn der Kunde nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlegt. Es besteht auch dann kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung, wenn in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz ein Vergleich über die Schlussforderungen geschlossen wird (FG München, Urteil vom 27.07.2023, 14 K 2411/21).

Dem Urteil lag - vereinfacht - der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer erbrachte Erschließungsleistungen für eine Kommune, die die Zahlungen jedoch verweigerte, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Der Unternehmer obsiegte vor dem Landgericht im Jahre 2017, doch die Gemeinde ging in die Berufung. Vor dem Oberlandesgericht wurde Mitte 2020 von beiden Parteien ein Vergleich geschlossen. Für das III. Quartal 2020 gab der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der er negative steuerpflichtige Umsätze erklärte. Diese resultierten aus den entsprechenden Forderungsverlusten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in 2020 anzuerkennen sei, da die Schlussforderungen bereits in 2015 uneinbringlich gewesen seien. Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 wurden abgelehnt, da insoweit mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen.

Begründung: Erfolgen bei einem Bauvorhaben trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen keine Zahlungen auf die Forderung, sieht sich der Leistende daher gezwungen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen und bestreitet der Leistungsempfänger in der Klageerwiderung die Anspruchsgrundlage für die Forderung substantiiert, so spricht Vieles dafür, dass die Forderung bereits uneinbringlich geworden ist. Spätestens, wenn der Leistungsempfänger nach Ergehen des Grundurteils Rechtsmittel einlegt, ist die Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 UStG gegeben. Schließen der Unternehmer und der Leistungsempfänger in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz einen Vergleich über die Schlussforderungen, so kann in diesem Jahr des Vergleichsabschlusses das Entgelt für die Schlussrechnungen nicht nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn es bereits in einem früheren Jahr i.S. des § 17 Abs. 2 UStG uneinbringlich geworden ist; insoweit besteht kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung. Das FG sah die Uneinbringlichkeit folglich bereits im Jahr 2015, spätestens aber im Jahr 2017 als gegeben an.

Praxistipp:
Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen ein ähnlich gelagerter Fall gegeben sein sollte bzw. sich - ganz allgemein - die volle oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Forderung abzeichnet.

February 2024

Trinkgelder: Keine Steuerfreiheit bei außergewöhnlicher Höhe

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung erhält, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Ausnahme gilt für Trinkgelder in Spielbanken, die in den so genannten Tronc wandern und später ausgezahlt werden. Diese gelten aufgrund der arbeits -und spielbankrechtlichen Besonderheiten als steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 820). Kürzlich hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass extrem hohe Zahlungen aber kein steuerfreies Trinkgeld sind, obwohl § 3 Nr. 51 EStG keine betragsmäßige Grenze für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern enthält (Urteile vom 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt war, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg.

Die Begründung: Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Quelle: FG Köln , Pressemitteilung vom 27.11.2023).

4

Feb

February 2024

3

Feb

Rechnungstellung an eigene GmbH: Versteuerungszeitpunkt von Honoraren

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Viele GmbH-Gesellschafter sind über ihre Gesellschafterstellung hinaus zusätzlich im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig und erbringen auch Leistungen an ihre eigene GmbH. Wenn ein solcher Gesellschafter rund um den Jahreswechsel Rechnungen an seine GmbH schreibt, ist zu entscheiden, ob er die entsprechenden Erträge bereits bei Rechnungstellung oder erst bei Vereinnahmung versteuern muss - vorausgesetzt, er selbst ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist die Antwort eindeutig: Die Versteuerung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, also regelmäßig bereits bei Rechnungstellung, erfolgen. Das ist die so genannte Zuflussfiktion. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Schwieriger wird die Antwort bei nicht beherrschenden Gesellschaftern. Eigentlich sind in Rechnung gestellte Honorare erst bei Vereinnahmung zu versteuern, wenn der Gesellschafter seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Allerdings muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob die oben genannte Zuflussfiktion auch bei einem Minderheitsgesellschafter gilt, wenn sowohl er als auch der Mehrheitsgesellschafter die Rechnungen stets kurz vor dem Jahreswechsel gestellt haben und insofern "gleichgerichtete Interesse" zu unterstellen sind. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hat für die Anwendung der Zuflussfiktion plädiert (FG Rheinland-Pfalz, Urteil 11.5.2022, 2 K 1811/17; Az. der Revision: VIII R 16/23).

Der Sachverhalt: A, der Kläger, erzielte mit dem Betrieb eines Ingenieurbüros Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschussrechnung. A war zudem neben B Gesellschafter einer Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH. A hielt 49 Prozent der Geschäftsanteile, B 51 Prozent. Jeweils kurz vor Jahresende stellten A und B an die GmbH Rechnungen über erbrachte Leistungen, die von der GmbH jeweils erst im Folgejahr beglichen wurden. Die GmbH verbuchte die Leistungen der Gesellschafter bereits im Jahr der jeweiligen Rechnungsstellung als Aufwand. A berücksichtigte die Erträge dagegen jeweils erst im Zeitpunkt der Zahlung. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Beträge bei A nicht etwa im Jahr der Zahlung, sondern bereits mit Fälligkeit im Jahr der Rechnungsstellung gewinnerhöhend zu erfassen seien. Der Zufluss sei in Höhe des Bruttobetrages der Forderung zu fingieren.

Begründung: Der Kläger hielt zwar lediglich 49 Prozent der Gesellschaftsanteile an der GmbH und war damit nicht beherrschender Gesellschafter. Jedoch würden gleichgerichtete Interessen des Klägers und des Mitgesellschafters B vorliegen; so dass der Kläger einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden könne. Denn auch B hat in den Streitjahren kurz vor Jahresende Rechnungen über erbrachte Leistungen an die GmbH gestellt. Bei beiden Gesellschaftern bestehe damit ein übereinstimmendes Interesse an der Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts der in Rechnung gestellten Beträge, wobei der Kläger im Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter B die Auszahlung - jedenfalls bei entsprechender Liquidität der Gesellschaft - auch jederzeit hätte herbeiführen können.

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Für die Finanzrichter war es unerheblich, dass die GmbH bei Rechnungstellung nur eingeschränkt liquide war. Das heißt: Sie konnte die Forderungen ihrer Gesellschafter erst erfüllen, nachdem sie die Leistungen ihrerseits an ihre eigenen Kunden weiterberechnet und die Rechnungsbeträge vereinnahmt hatte. Nach Ansicht des FG handelte es sich insoweit jedoch lediglich um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme von der Zuflussfiktion sei daher nicht zu rechtfertigen.

February 2024

Außergewöhnliche Belastungen: Zur Übernahme der Pflegekosten für eine Tante

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 EStG). Nach Ansicht des Finanzgerichts München sind Aufwendungen, die ein Neffe für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim übernimmt, aber nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es liegen auch dann keine sittlichen Gründe für die Kostenübernahme vor, wenn die Tante die Eltern des Neffen lange Jahre gepflegt und versorgt hatte (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22).

Der Kläger machte Unterstützungsleistungen an seine Tante geltend, die insbesondere aus Zuzahlungen für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind. Ihm seien Aufwendungen aus sittlichen Gründen entstanden, obwohl die Tante wohlhabend gewesen sei. Sie habe nämlich unter Hintanstellung jeglicher eigener Belange beide Eltern des Klägers 15 Jahre lang versorgt und gepflegt, als diese gesundheitlich nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage gewesen seien. Es wäre undenkbar gewesen, die Unterstützungsleistungen zu unterlassen, nachdem sich die Tante bis an den Rand der Selbstaufgabe über Jahre um seine Eltern gekümmert hatte. Dennoch erkannte das Finanzamt die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Klage blieb erfolglos.

Begründung: Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Pflegeheim vor, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar. Die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt - abzüglich einer Haushaltsersparnis - sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Kranke oder Pflegebedürftige die außergewöhnlichen Aufwendungen selbst trägt, oder ob diese ein unterhaltsverpflichteter Dritter übernimmt. Die Kostenübernahme muss aber "zwangsläufig" sein. Im Streitfall liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu einer Zwangsläufigkeit führen. Die Tante des Klägers war zwar krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger war gegenüber seiner Tante jedoch weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet. Auch sittliche Gründe lagen nicht vor. Zwar ist es verständlich, dass sich der Kläger entschieden hatte, die Unterbringungskosten seiner Tante zu bezahlen. Die Gesellschaft erwarte aber nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt.

1

Feb

January 2024

29

Jan

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung

von LSWB

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Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei. Seit dem 1.4.2009 betrug der Steuerfreibetrag zunächst 360 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG). Zum 1.7.2021 wurde der Steuerfreibetrag auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Fondsstandortgesetz"). Ab dem 1.1.2024 wird der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz").

January 2024

Grundsteuer: Erlass nur bei hinreichender "Anstrengung" des Vermieters

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Ein Vermieter, der hohe Mietausfälle zu beklagen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen teilweisen Erlass der Grundsteuer erlangen. Wichtig ist, dass der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass der Eigentümer einer gewerblichen Immobilie keinen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer hat, wenn er nicht genügend Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten bzw. auszulasten (Urteil vom 17.10. 2023, 5 K 350/23.KO).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tenniszentrums, das in 2015 und 2016 nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war. Daher beantragte sie den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die betroffene Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Seit 2010 habe sie zudem einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Begründung: Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch eine vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht (Quelle: VG Koblenz, Mitteilung vom 2.11.2023)

27

Jan

January 2024

25

Jan

Gesetzgebung: Keine Besteuerung der "Dezemberhilfe 2022"

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Zur Abmilderung der hohen Energiekosten wurde Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe gewährt, indem diese von ihren Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt wurden. Als "sozialer Ausgleich" sollten diese Hilfen - im Jahre 2023 - versteuert werden. Auf die Besteuerung der Dezemberhilfe für die hohen für Kosten für Erdgas soll nun aber verzichtet werden. Die Regelungen werden mit dem "Kreditzweitmarktförderungsgesetz" ersatzlos gestrichen.

January 2024

Gesetzliche Pflegeversicherung: Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Zum 1.7.2023 sind die Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt werden. So wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte angehoben und beträgt jetzt 3,40 Prozent. Zudem wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr um 0,25 Prozentpunkte auf 0,60 Prozent angehoben. Vor allem aber gibt es einen Beitragsabschlag, denn Eltern mit mehr als einem Kind sollen entlastet werden. Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, das sind insbesondere die Arbeitgeber, nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen (§ 55 Abs. 3a ff. SGB XI).

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens bei Ablauf des vereinfachten Verfahrens wird aber geprüft, ob die gemeldeten Kinder tatsächlich berücksichtigungsfähig sind oder waren.

Praxistipp:
Der Nachweis über die Elterneigenschaft und der Nachweis über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind von der beitragsabführenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren. Ein Vermerk "als Nachweis hat vorgelegen ...? ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Pflegeversicherung von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Praxistipp:
Der GKV-Spitzenverband hat unter anderem zu der Frage, wie berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen können, umfassend Stellung bezogen. Die Verlautbarung ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf

23

Jan

January 2024

21

Jan

Organschaft: Wichtiges Urteil zur Umwandlung von Unternehmen

von LSWB

Alle Angaben ohne Gewähr.

Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind häufig so genannte Organschaften erwünscht. Dabei wird eine Tochtergesellschaft, die Organgesellschaft, in das Mutterunterunternehmen, den Organträger, in steuerlicher Hinsicht eingegliedert. Der Vorteil einer solchen Organschaft liegt darin, dass im Ergebnis mehrere Gesellschaften als einziges Steuersubjekt behandelt werden und Verluste im Organkreis ausgeglichen werden können. Während Organschaften im Bereich der Umsatzsteuer bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entstehen können, bedarf es für ertragsteuerliche Zwecke neben einer finanziellen Eingliederung auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil gefällt, das für die steuerliche Organschaft bei der Umwandlung von Unternehmen von Bedeutung ist: Für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger als ("neuer?) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter? Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft ein, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (BFH-Urteil vom 11.7.2023, I R 21/20).

Im Streitfall bestand ursprünglich zwischen der A-GmbH (Klägerin) als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin eine steuerliche Organschaft. Nachdem die X-OHG im März 2015 sämtliche Anteile der B-GmbH erworben hatte, wurde die B-GmbH im November 2015 mit Rückwirkung zum April 2015 auf die X-OHG verschmolzen. Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr schon im Januar 2015 begonnen hatte, wollte daraufhin für das gesamte Jahr 2015 als Organgesellschaft der X-OHG behandelt werden. Das Finanzamt lehnte dies im Einklang mit der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Auffassung ab. Aufgrund des zeitlich nachfolgenden Umwandlungsstichtags (April 2015) sei die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die (neue) Organträgerin (X-OHG) zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin (noch) nicht erfüllt gewesen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßgebend sei nicht der steuerliche Umwandlungsstichtag, sondern eine spezielle Regelung des Umwandlungssteuergesetzes, die einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers (X-OHG) in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers (B-GmbH) vorsehe (so genannte Fußstapfentheorie). Hierzu gehöre auch die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die Organträgerin als Voraussetzung für eine steuerliche Organschaft. Darüber hinaus hat der BFH geklärt, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen einer steuerlichen Organschaft für ab dem Jahr 2014 beginnende Zeiträume in einem gesonderten Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren aller beteiligten Gesellschaften zu entscheiden ist (Quelle: BFH, Mitteilung vom 23.11.2023).

January 2024

Direktversicherung: Volle Besteuerung von Kapitalabfindungen

von LSWB

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Wird eine Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen würde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Bereits im Jahre 2021 hat das Finanzgericht Münster die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung als verfassungsgemäß angesehen (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E). Kürzlich hat das Finanzgericht Münster seine Rechtsprechung bestätigt: Bei der Auszahlung einer Direktversicherung im Wege der Kapitalabfindung kommt die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung") nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern (FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Fünftel-Regelung, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die Kapitalabfindung sei in einer Summe ausbezahlt worden, so dass die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorgelegen habe. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Die Kapitalauszahlung sei nicht ermäßigt zu besteuern.

Zur Anwendung der Fünftel-Regelung bedürfe es neben einer Zusammenballung von Einkünften auch einer "Außerordentlichkeit", an der es im Streitfall fehle. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Dafür bedürfe es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber statistischen Materials von Organisationen und Verbänden der Anbieter (BFH-Urteile vom 11.6.2019, X R 7/18 und vom 6.5.2020, X R 24/19). Dieses liege jedoch nicht vor. So sei ein vom FG Köln unternommener Versuch, derartiges statistisches Material zu erhalten, unergiebig geblieben, da die angefragten Organisationen keine entsprechenden Statistiken geführt hätten (Urteil vom 30.9.2021, Az. 15 K 855/18). Folge: Da Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung trage und sie die Außerordentlichkeit von Kapitalabfindungen nicht nachweisen könne, komme eine Tarifmäßigung nicht in Betracht (Quelle: FG Münster, Newsletter Nov. 2023).

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluss leider noch nicht bekannt. Von dem obigen Sachverhalt zu unterscheiden sind übrigens die Fälle, in denen Verträge vor 2005 abgeschlossen und die Beiträge aus (pauschal) versteuertem Arbeitslohn erbracht worden sind. Hier bleiben Kapitalauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vertragslaufzeit von mind. zwölf Jahren) steuerfrei. Doch Vorsicht: Auf den ersten Blick ist oft kaum erkennbar, inwieweit die Beiträge tatsächlich aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Kapitalabfindung zu wählen. Erkundigen Sie sich ggf. auch bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft.

19

Jan

January 2024

17

Jan

Doppelter Haushalt: Im Ausland keine Mietkosten-Begrenzung auf 1.000 Euro

von LSWB

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Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro pro Monat steuerlich anerkannt. Dies gilt seit 2014. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Grenze zwar nicht, doch die Finanzverwaltung will lediglich die ortsübliche Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung anerkennen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz 112). Die Finanzverwaltung nimmt also eine gewisse Typisierung vor. Dabei beruft sie sich unter anderem auf ein BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820), das allerdings für Inlandsfälle zur alten Rechtslage ergangen ist, die bis 2013 galt.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die vorgenannte Typisierung für Auslandssachverhalte mit dem Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort greift nicht. Und weiter: Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Der Sachverhalt: Ein Botschafter der Bundesrepublik Deutschland war in verschiedenen Ländern tätig und wohnte - wie vom Auswärtigen Amt angewiesen - in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 qm und 249 qm. Die Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung des Klägers im Inland. In der Steuererklärung machte der Botschafter Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Eine Typisierung müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solch typischer Fall lasse sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind.

Praxistipp:
Falls der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist und in Deutschland steuerfrei bleibt, können die Unterkunftskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).

January 2024

Zweitwohnungsteuer: Ohne Zugang zu Trinkwasser keine Steuererhebung

von LSWB

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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gemeinde keine Zweitwohnungsteuer erheben darf, wenn der Zugang zum Trinkwasser fehlt, obwohl die Satzung der Gemeinde bestimmt, dass eine Wohnung nur dann die Eigenschaft als Zweitwohnung innehat, wenn eine Trinkwasserversorgung vorhanden ist oder in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2023, 12 B 8/22 u. 12 B 9/22). Im Streitfall war in der Satzung einer Gemeinde geregelt: "Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat ? Die Wohnung gilt als geeignet, wenn sie über Fenster verfügt und die Mindestwohnfläche 23 qm beträgt. Zusätzlich sollte eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung ?.. vorhanden sein oder in Gemeinschaftsanlagen in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht." Das Wasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück entsprach jedoch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Die Gemeinde argumentierte, der Zweitwohnungsinhaber könne sich doch im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorgen. Doch die Richter hielten diese Argumentation für wenig überzeugend. Die Gemeinden hätten zwar einen weitreichenden Ermessensspielraum, wenn sie ihre Satzungen zur Zweitwohnungsteuer verabschieden. Wird aber eine Wasserversorgung vorausgesetzt, könne damit nicht eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität gemeint sein, sondern nur eine Versorgung mit Trinkwasser. Es genüge nicht, wenn das Trinkwasser in einem Supermarkt besorgt werden kann.

31

Jan

January 2024

15

Jan

Arbeitgeber: Höhe der Insolvenzgeldumlage in 2024 unverändert

von LSWB

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis fu?r die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Arbeitgeber müssen durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufbringen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wurde durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt und bleibt damit gegenüber dem Jahr 2023 unverändert.

January 2024

Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen

von LSWB

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Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Jahre 2024 sind bis zu 11.604 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden. Das heißt: Der Höchstbetrag von 11.604 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16). Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2024 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 11.604 Euro, also 967 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Leistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.

13

Jan

January 2024

11

Jan

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit: Kostenabzug auch bei Pensionären

von LSWB

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Wenn ehemalige Arbeitnehmer als Pensionär Mitglied ihrer Gewerkschaft bleiben, entsprechende Beiträge zahlen und auch ehrenamtlich tätig sind, stellt sich die Frage, ob die Beiträge und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof nun ein erfreuliches Urteil gefällt: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.6.2023, VI R 17/21).

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Steuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch der BFH beurteilt die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu. Begründung: Da die Arbeit eines Berufsverbands auf dem Gedanken beruht, dass nur die Solidarität der Mitglieder zur Veränderung der beruflichen Bedingungen zugunsten der angeschlossenen Mitglieder führt, ist es folgerichtig, bei den Aufwendungen eines Mitglieds zwecks Förderung der solidarischen Gemeinschaft ebenfalls einen objektiven, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdenden Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit zu bejahen.

Praxistipp:
Das Urteil dürfte für die Bezieher von Renten sinngemäß gelten. Die Aufwendungen wären dann als Werbungskosten bei den Renteneinkünften zu berücksichtigen.

January 2024

Dienstwagen: Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil für Privatnutzung

von LSWB

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Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, greift insoweit die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen aber Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch die Richter folgten der Ansicht des Arbeitgebers. Begründung: Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Quelle: FG Köln, Mitteilung vom 10.11.2023).

9

Jan

January 2024

7

Jan

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuregelung zur aufgeschobenen Besteuerung

von LSWB

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Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt seit dem 1.7.2021 nicht mehr bei Überlassung der Vermögensbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel. Das ist die so genannte aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG).

Ab dem 1.1.2024 werden die steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet und damit insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver gestaltet (§ 19a EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz"). Die Änderungen sind recht umfangreich. Hier einige der wesentlichen Punkte:

Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig nicht nach spätestens zwölf Jahren, sondern erst nach 15 Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden (§ 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Der Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung wird deutlich erweitert: Künftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der Mitarbeiter auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen (§ 19a Abs. 3 EStG).

Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a Abs. 3 EStG).

Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet. Auch dies erhöht die Anzahl der Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer in den Genuss der Förderung kommen können (§ 19a Abs. 3 EStG).

Ab dem 1.1.2024 sollen auch so genannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).

January 2024

Umsatzsteuer bei Ist-Versteuerer: Einnahmezufluss erst am Buchungstag

von LSWB

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Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22).

Der Kläger, ein Designer, berechnet seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Am 31.12.2019 erfolgte die Wertstellung von Rechnungsbeträgen in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt erhöhte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um diesen Betrag und forderte die entsprechende Umsatzsteuer nach, während der Kläger der Auffassung ist, dass die Umsätze erst ins Jahr 2020 gehören, weil er in 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese sind erst am 2.1.2020 gebucht worden. Die Wertstellung auf den 31.12.2019 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Die Richter sind der Auffassung des Klägers gefolgt.

Begründung: Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung (erst) im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers. Für das Vorliegen der Gutschrift ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Erfolgt die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG unbeachtlich. Aus § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Danach muss zwar die Wertstellung zu dem Geschäftstag erfolgen, an welchem der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Die Gutschrift darf jedoch am folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gebucht werden, so dass auch dann erst der Anspruch aus der Gutschrift zu seinen Gunsten entsteht.

5

Jan

January 2024

5

Jan

Verbilligte Vermietung: 66-Prozent-Grenze bei Luxusimmobilie ohne Belang?

von LSWB

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Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten steuerlich auch dann voll geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Soweit die Werbungskosten auf den unentgeltlichen Teil entfallen, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine "Totalüberschussprognose" zu erstellen. Der Vermieter muss nachweisen können, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Werden mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, ist eine Totalüberschussprognose nicht erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Grundsatz, dass eine Totalüberschussprognose bei Einhaltung der 66-Prozent-Grenze entbehrlich ist, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung einer aufwendig gestalteten Wohnimmobilie handelt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn das Objekt mehr als 250 qm Wohnfläche umfasst (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21). Der Sachverhalt: Ein Elternpaar hatte insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Eltern jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zugelassen.

Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei. Folge: Verluste sind nicht abziehbar. Bereits in der Vergangenheit habe der BFH geurteilt, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angebracht sein könnte, insbesondere bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle; vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Denn insoweit handele es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher sei bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung mit der aktuellen Entscheidung. Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, der die oben genannte 66-Prozent-Grenze betrifft, schließe die Durchführung einer Totalüberschussprognose nicht aus. Das heißt, die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einer Vermietung zu mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu prüfen.

Praxistipp:
Vermieter von Luxuswohnungen bzw. von besonders großen Wohnungen müssen davon ausgehen, dass sie dem Finanzamt eine Überschussprognose vorlegen müssen, wenn sie zunächst hohe Verluste erwirtschaften. Das gilt nicht nur, aber insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige. Es wird üblicherweise ein Prognosezeitraum von 30 Jahren, beginnend mit dem Erwerb der jeweiligen Immobilie, zugrunde gelegt.

January 2024

Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge: Zur Berechnung des Grundlohns

von LSWB

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Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entschieden, dass die vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse geleisteten Beiträge in den Grundlohn einzubeziehen sind, der für die Bemessung der steuerfreien SFN-Zuschläge maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).

Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er - aufgrund einer Gehaltsumwandlung - entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Doch der BFH beurteilt die Sache anders. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Praxistipp:
Zu der Frage, wie der Grundlohn zu bemessen ist, ist beim BFH eine weitere Revision anhängig (Az. VI R 1/22). Dabei geht es um den Einbezug oder den Nichteinbezug des Lohns für Bereitschaftsdienste. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hatte wie folgt entschieden: Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, bemisst sich der Grundlohn nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich für die vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (Urteil vom 15.12.2021, 14 K 268/18).

3

Jan

January 2024

1

Jan

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Verbesserung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

von LSWB

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Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen). In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten:
Die Sparzulage beträgt beim Beteiligungssparen 20 Prozent, beim Bausparen 9 Prozent. Der Förderhöchstbetrag beträgt beim Beteiligungssparen 400 Euro, beim Bausparen 470 Euro. Die Einkommensgrenze beträgt beim Beteiligungssparen 20.000 Euro / 40.000 Euro, beim Bausparen 17.900 Euro / 35.800 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Dies sieht eine Änderung des § 13 Abs. 1 des 5. VermBG durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz" vor. Die Neuregelung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).

December 2023

GmbH: Satzungen und Anstellungsverträge jetzt auf Aktualität prüfen

von LSWB

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Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt, das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20).

30

Dec

December 2023

29

Dec

Erbschaftsteuer: Zur Aufteilung des Erbfallkosten-Pauschbetrages

von LSWB

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Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um den so genannten Erbfallkosten-Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Er wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Der Pauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 Euro zu gewähren. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrages nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20). Aber wie ist der Pauschbetrag bei mehreren Erben aufzuteilen?

Die Finanzverwaltung verfügt dazu lediglich: "Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, zum Beispiel entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen." (RE 10.9 Abs. 3 ErbStR). Das aber setzt eine Einigung der Erben voraus, die nicht selbstverständlich ist. Das Niedersächsische Finanzgericht geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass eine Aufteilung entsprechend der quotalen Höhe des jeweiligen Vermögenszuflusses zur gesamten Erbmasse erfolgen muss, wenn sich die Erwerber untereinander nicht einigen (Gerichtsbescheid vom 28.6.2023, 3 K 169/21). Allerdings wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. II R 25/23 beim Bundesfinanzhof vorliegt. Die obersten Steuerrichter werden also klären müssen, ob auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen, etwa nach dem Anteil an individuellen Aufwendungen oder "nach Köpfen".

Praxistipp:
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag kann auch von einem reinen Vermächtnisnehmer beansprucht werden, und zwar selbst dann, wenn dieser gar nicht mit Kosten belastet wurde. Dies hat das Niedersächsische FG bestätigt. Allerdings hat es auch entschieden, dass einzelne Erben nicht den Erbfallkosten-Pauschbetrag beanspruchen können, während andere ihre tatsächlichen Aufwendungen abziehen möchten. In den Erbschaftsteuer-Richtlinien heißt es hingegen: "Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden." (RE 10.9. Abs. 5 EStR). Auch zu diesem Thema wird der BFH wohl Stellung beziehen müssen.

December 2023

Umsatzsteuer: Interessantes BFH-Verfahren für Wiederverkäufer antiker Möbel

von LSWB

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Wiederverkäufer antiker Möbel unterliegen mit ihren Umsätzen üblicherweise der so genannten Differenzbesteuerung des § 25a UStG. Derzeit nicht geklärt sind aber Fälle, in denen beispielsweise eine antike Kommode mit einem neuen Gegenstand, zum Beispiel einem Waschbecken, versehen und anschließend verkauft wird ("Upcycling"). Mit dieser Problematik wird sich bald der Bundesfinanzhof befassen müssen (Az. XI R 9/23). Die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische FG, hat zugunsten der Wiederverkäufer wie folgt entschieden: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.3.2023 , 4 K 77/22).

Zur Begründung zieht das Finanzgericht Parallelen zum so genannten Ausschlachten alter Kraftfahrzeuge und dem Weiterverkauf von Ersatzteilen. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 18.1.2017 (C-471/15, "Sjelle Autogenbrug") für diese Fälle entschieden, dass die Differenzbesteuerung anzuwenden sein kann. Beim "Upcycling" gehe es zwar in Abweichung von dem EuGH-Urteil nicht um das Ausschlachten von Teilen, sondern eher um den umgekehrten Fall der Verbindung des eingekauften Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand. Beide Sachverhalte basierten jedoch auf dem gleichen Geschäftsmodell. Es gehe um die Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen aus privater Hand in den Wirtschaftskreislauf, wobei für die Eingangsumsätze wegen des Ankaufs aus Privatbesitz keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, müsste folglich auch beim Upcycling antiker Möbel die Differenzbesteuerung greifen - so die Richter.

27

Dec

December 2023

25

Dec

Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch: Steuermodell vom BFH akzeptiert

von LSWB

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Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf Sohn oder Tochter kann viele Vorteile bieten. So werden die Kinder mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um beispielsweise ihr Studium zu finanzieren. Auch werden sie an das Geschäftsleben "herangeführt", wenn sie etwa eine Immobilie selbst verwalten dürfen. In steuerlicher Hinsicht kann ein "Steuersatzgefälle" innerhalb der Familie ausgenutzt werden. Das heißt: Wenn die Eltern mit ihren Einkünften zum Beispiel einem Steuersatz von 35 Prozent unterliegen, während die Kinder trotz Übertragung der Einkunftsquelle nur geringe Steuern zahlen, lassen sich mitunter hohe Steuerbeträge sparen. Aber zugegeben: Nicht jedem Elternteil ist wohl dabei, einem noch jungen Kind eine Einkunftsquelle, insbesondere ein Grundstück, dauerhaft zu übertragen. In einem solchen Fall wäre zu überlegen, dem Kind einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie zu übertragen, die Überschüsse generiert. Der Nießbrauch wird vielleicht für sieben oder acht Jahre eingeräumt; danach erlischt das Recht aber und die Eltern erzielen die Einkünfte dann wieder selbst.

Wenn das Modell zivilrechtlich und steuerlich ordnungsgemäß durchgeführt wird, bestehen keine Bedenken gegen seine Anerkennung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt, und zwar selbst für die Fälle, in denen die Kinder bei Einräumung des Nießbrauchrechts noch minderjährig sind (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 8/22). Etwas vereinfacht ging es um folgenden Fall: Die Eltern besitzen ein bebautes Gewerbegrundstück, das sie zunächst an ihre eigene GmbH vermieteten. Sie räumten dann aber ihren beiden noch minderjährigen Kindern ein Nießbrauchrecht an der Immobilie für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2023 ein. Der Vater erklärte namens der GmbH, dass er dem Eintritt der Kinder anstelle der Eltern in den Mietvertrag zustimme. Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, sollten die Eltern ab 1.1.2024 als Grundstückseigentümer wieder Vermieter sein. Für die Kinder wurde vom Amtsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der die abgegebenen Erklärungen der Eltern auch genehmigte. Der Nießbrauch wurde notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Modell zunächst die steuerliche Anerkennung, doch der BFH hat der Revision stattgegeben. Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle auf die Kinder war zulässig.

Begründung: Der Nießbrauch würde bürgerlich-rechtlich wirksam begründet. Das Mietverhältnis hält in steuerlicher Hinsicht auch einem Fremdvergleich stand, denn der Vertrag wurde ordnungsgemäß vereinbart und durchgeführt. Ob zwischen den Eltern und "ihrer" GmbH ein persönliches Näh